VwGH Ra 2017/18/0075

VwGHRa 2017/18/007530.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des S Q A C alias S in W, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2017, Zl. L502 2102648-1/48E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32011L0095 Status-RL Art12 Abs1 lita;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnD;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel, Palästinische Autonomiegebiete, gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Jänner 2017 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag im Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen werde und im Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - selbst nach erfolgter hg. Anordnung zur Mängelbehebung hinsichtlich § 28 Abs. 3 VwGG - lediglich vorgebracht, die Rechtsprechung sei in ähnlich gelagerten Fällen uneinheitlich. So habe der Verfassungsgerichtshof in einem Fall "mit praktisch identen Sachverhaltselementen" dem Asylwerber Recht gegeben. Darüber hinaus habe auch das Bundesverwaltungsgericht "bei einem ebenfalls aus dem Gazastreifen stammenden staatenlosen Palästinenser, der in den bewaffneten Konflikt zwischen Israel, der Fatah und der Hamas geraten war, den Status eines Asylberechtigten zuerkannt".

7 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte. In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist jedoch konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172). Diesem Erfordernis entspricht das Zulässigkeitsvorbringen nicht.

8 Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird in der Revision zudem geltend gemacht, dass damit zu rechnen sei, dass Asylwerber aus dem Gaza-Streifen "auch in nächster Zeit in höherer Anzahl nach Österreich kommen werden", weil "aufgrund der auch aus dem Akt ersichtlichen Beurteilung der politischen, militärischen und humanitären Lage im Gazastreifen nicht der Schluss gezogen werden kann, dass dort Schutz von zu Unrecht verfolgten Personen durch nationale oder internationale Organisationen gewährleistet werden kann".

9 Auch damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat fallbezogen ausführlich dargelegt, dass der Revisionswerber als Ehemann seiner als palästinensischer Flüchtling registrierten Ehefrau bei der UNRWA registriert sei und zum Bezug der Leistungen der UNRWA berechtigt sei; seinen eigenen Angaben zufolge, welche mit den - näher dargelegten - länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Gaza-Streifen übereinstimmten, erhielten seine Frau, seine minderjährigen Kinder und auch seine übrigen Verwandten Unterstützung der UNRWA. Davon ausgehend nahm das BVwG an, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in seine Herkunftsregion ebenso den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen könne, weshalb in der Folge der Revisionswerber vom Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 Statusrichtlinie erfasst und gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Sinn der Judikatur des EuGH (Rs C-31/09 vom 17. Juni 2010, Nawras Bobol) von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei.

Dass ihm darüber hinaus dieser Schutz aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt werde - was zur ipso facto Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen würde - und der Revisionswerber aufgrund nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen im Sinn des Urteils des EuGH El Kott u.a. (C-364/11 , Rn. 61), gezwungen gewesen sei, dieses Gebiet zu verlassen, und somit daran gehindert sei, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen, verneinte das BVwG fallbezogen mit nicht als unschlüssig zu erkennender Beweiswürdigung. Auch was die Einreise in den Gaza-Streifen via Israel oder Ägypten anlangt, konzedierte das BVwG zwar Beschränkungen bzw. Auflagen seitens der israelischen oder ägyptischen Behörden, ging im Hinblick auf die Registrierung des Revisionswerbers im Bevölkerungsregister für palästinensische Bewohner der Autonomiegebiete und seinen Identitätsnachweis jedoch nicht von der grundsätzlichen Unmöglichkeit seiner Einreise aus. Ebenso verneinte das BVwG fallbezogen mit nicht als unschlüssig zu erkennender Beweiswürdigung, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Dabei ging es vom Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerdeverhandlung aus, wonach seine Angehörigen sowie die Mitglieder seiner Herkunftsfamilie zT über ein regelmäßiges Einkommen sowie über ausreichend Wohnraum verfügten, ohne dass behauptet worden wäre, dass sie sich aktuell in einer ihre Existenz bedrohenden Lage befänden.

Auch diesen einzelfallbezogenen Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis setzt die Revision nichts Konkretes entgegen.

10 Somit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2017

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