VwGH Ra 2017/17/0822

VwGHRa 2017/17/082218.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der n s.r.o. in B in der S, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. März 2017, VGW-002/069/6048/2016, VGW-002/069/6050/2016, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §54 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170822.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3. März 2016 wurde die Beschlagnahme von fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten, eines davon ein sogenanntes "Cash-Center", gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Mit diesem Bescheid wurde auch die Einziehung der genannten Geräte nach § 54 Abs. 1 GSpG verfügt.

2 Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Landesverwaltungsgericht ua. die gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Cash-Centers erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Lediglich dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0069).

8 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Eingriffsgegenstandes im Sinne des Glücksspielgesetzes unrichtig beurteilt. Es liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vor, ob ein Cash-Center ein Eingriffsgegenstand im Sinne des Glücksspielgesetzes sei.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 2018, Ra 2017/17/0718, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es sich bei einem Cash-Center um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm. § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. weiters VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0833; 27.3.2018, Ra 2017/17/0969; ua).

10 Als Komponente eines Glücksspielgerätes ist das Cash-Center jedoch einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG und einer Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zugänglich (vgl. zur Beschlagnahme auch von nicht für das Glücksspiel unbedingt erforderlichen Komponenten eines Glücksspielgeräts VwGH 4.5.2016, Ra 2014/17/0005; 21.8.2014, 2011/17/0248; zur Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, vgl. VwGH 27.5.2015, Ro 2014/17/0013; 9.9.2013; 2013/17/0098 ua).

11 Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH vom 5.7.2017, Ra 2017/17/0436). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, die Funktionsweise und der Zusammenhang zwischen einem allfälligen Glücksspiel und dem beschlagnahmten "Cash-Center" sei in keiner Weise als erwiesen anzunehmen, weil keine Probespiele durchgeführt worden seien, gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juli 2018

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