Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
PG 1965 §19;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §42;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
PG 1965 §19;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §42;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist frühere Ehegattin des am 3. Februar 2014 verstorbenen HB, welcher als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stand. Die Ehe zwischen der Revisionswerberin und HB wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 30. August 1976 aus dem alleinigen Verschulden des HB geschieden.
2 Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Revisionswerberin und HB am 15. Juni 1976 einen Vergleich, in dem es (auszugsweise) heißt wie folgt:
"Der Anspruch der Revisionswerberin auf Unterhaltszahlungen durch HB beträgt etwa ein Drittel des Einkommens von HB.
Da HB seine künftige Ehe nicht durch hohe Unterhaltszahlungen belasten möchte, bietet er folgenden Vergleich an:
Zur Wahrung der Ansprüche der Revisionswerberin erklärt er schon jetzt den Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin auf ein Drittel seines Einkommens anzuerkennen, das eigene Einkommen der Revisionswerberin wirkt auf diesen Anspruch nicht mindernd. Eine Wiederverheiratung oder das Ableben der Revisionswerberin beenden den Anspruch.
Im Gegenzug zahlt HB als Unterhalt an die Revisionswerberin monatlich vorläufig nur einen Betrag von S 500,-- (wertgesichert) und verpflichtet sich, dass RB bei seinem Ableben vorab und zusätzlich zu ihrem Erbanspruch den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihm anerkannten Unterhaltsanspruch und dem tatsächlich bis dahin gezahlten Unterhalt an die Revisionswerberin erhalten wird.
Die Revisionswerberin nimmt diesen Vergleich an und ist unter den genannten Voraussetzungen bereit, einen Grossteil ihres Unterhaltsanspruches bis zum Ableben von HB zu stunden und dann zugunsten der gemeinsamen Tochter RB darauf zu verzichten.
Die Unterhaltsansprüche von RB sind von dieser Vereinbarung nicht betroffen.
Allerdings verringert sich der anerkannte Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin während des Zeitraumes, in dem HB Unterhalt an die gemeinsame Tochter RB leistet, von einem Drittel auf ein Viertel.
Dieser Vertrag verbleibt bei der Revisionswerberin und es wird Stillschweigen vereinbart. Die gemeinsame Tochter RB wird zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit in Kenntnis gesetzt."
3 Im Zuge des (weiteren) Ehescheidungsverfahrens schlossen die Revisionswerberin als Klägerin und HB als Beklagter am 30. August 1976 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkt 2. wie folgt lautete:
"2.) Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin beginnend ab 1.9.1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 500,-- zu bezahlen. Der Beklagte verzichtet darauf, einen Antrag auf Herabsetzung dieses Unterhaltsbetrages wegen Vermehrung seiner Sorgepflichten (allfällige Wiederverehelichung und Sorgepflichten für weitere Kinder) zu stellen. Der Unterhaltsbetrag ist unabhängig von einem eigenen Einkommen der Klägerin. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Unterhaltsbetrages von monatlich S 500,-- vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Betrag
dient die für den Monat der Räumung der Wohnung in ... durch die
Klägerin, verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Unterhaltsbetrages, als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.
Die Klägerin verzichtet darauf, einen höheren Unterhalt geltend zu machen, sei es auf Grund unverschuldeter Notlage oder geänderter Gesetzeslage."
4 Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22. April 2014 wurde auf Grund eines Antrages der Revisionswerberin festgestellt, dass ihr als frühere Ehegattin des HB gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), ab 1. März 2014 ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 95,28 gebühre.
5 Die Verwaltungsbehörde ging davon aus, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt des Todes des HB (lediglich) einen Unterhaltsanspruch im Gegenwert von S 500,-- zuzüglich Wertsicherung hatte. Hieraus errechne sich ein Betrag von EUR 95,28.
6 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Sie erklärte den Bescheid vom 22. April 2014 nur insoweit anzufechten, als er keinen höheren als den von der Verwaltungsbehörde als gebührlich erachteten Versorgungsgenuss festgestellt habe.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2016 wurde diese Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Versorgungsbezug (lediglich) monatlich brutto EUR 88,33 betrage.
8 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
9 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte zunächst den außergerichtlichen Vergleich vom 15. Juni 1976 dahingehend aus, dass der Revisionswerberin hieraus lediglich ein Unterhaltsbetrag von S 500,-- zuzüglich Wertsicherung zustehen solle. Auf den Rest habe sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet.
10 Dies komme jedenfalls in dem - allein maßgeblichen - gerichtlichen Vergleich vom 30. August 1976 endgültig zum Ausdruck, wo sich HB (lediglich) zur Zahlung eines Unterhaltes von S 500,-- zuzüglich Wertsicherung an die Revisionswerberin verpflichtet habe.
11 Selbst wenn aber - wie die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde meine - die in der Vereinbarung vom 15. Juni 1976 erwähnten, über den Betrag von S 500,-- zuzüglich Wertsicherung hinausgehenden Unterhaltsansprüche lediglich gestundet worden wären, wäre für die Revisionswerberin aus dem Grunde des § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 nichts gewonnen, weil ein Aufleben dieser Ansprüche nach Maßgabe des zitierten Vergleiches erst mit dem Ableben des HB eingetreten wäre.
12 Schließlich vertrat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit eingehender Begründung, dass sich aus dem Unterhaltsbetrag von S 500,-- bei richtiger Valorisierung zum Todestag des HB ein Gegenwert von EUR 88,33 ergebe.
13 Die Revision sei nicht zulässig, weil das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehle bzw. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen nicht uneinheitlich sei.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 In der Zulässigkeitsbegründung verweist die Revisionswerberin darauf, dass sie in ihrer Beschwerde erklärt habe, den Bescheid vom 22. April 2014 nur insoweit anzufechten, als er keinen höheren als den von der Verwaltungsbehörde als gebührlich erachteten Versorgungsgenuss festgestellt habe. Vor diesem Hintergrund stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich § 27 VwGVG richtig angewendet habe, indem es in Abweichung von der Anfechtungserklärung in der Beschwerde eine "reformatio in peius" vorgenommen habe.
19 In diesem Zusammenhang ist die Revisionswerberin zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, zu verweisen, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:
"1.4. Wenn in § 28 VwGVG eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte normiert wird, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidende Sache inhaltlich zu erledigen, widerstreitet dies der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte wesentlich erschwert würde (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Das Erfordernis eines Beschwerdepunktes als notwendiger Inhalt einer an ein Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde kommt nicht in Betracht, die Anforderungen an eine solche Beschwerde sind nicht höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
1.5. Der Wortlaut des § 27 VwGVG - ‚auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)' - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der ‚reformatio in peius' im VwGVG (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen, vgl § 42 VwGVG) nicht vorgesehen ist (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH; VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0199; VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).
2. Wird im Fall, dass eine die ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind. ..."
20 Die Bemessung des Versorgungsgenusses einer früheren Ehegattin im Verständnis des § 19 PG 1965 durch den Landesschulrat für Niederösterreich erfolgte (zu Recht auch formell) im Wege eines unteilbaren Abspruches (vgl. zur entsprechenden Frage der Bemessung eines Ersatzanspruches nach § 18a B-GlBG das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0012), weshalb die Einschränkung der Anfechtungserklärung in der Beschwerde nach dem Vorgesagten einer "reformatio in peius" nicht entgegenstand.
21 Inhaltlich vertritt die Revisionswerberin die Auffassung, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe die Vereinbarung vom 15. Juni 1976 unrichtig ausgelegt. Insbesondere sei in dieser Vereinbarung (noch) kein Verzicht der Revisionswerberin auf ihre über S 500,-- hinausgehenden Unterhaltsansprüche erfolgt. Ein solcher Verzicht sei vielmehr lediglich in Aussicht gestellt worden. Auch sei es nicht zu einer Vereinbarung zugunsten der RB gekommen, da diese dem genannten Vergleich nicht zugestimmt habe. Habe die Revisionswerberin aber aus dieser schriftlichen Vereinbarung einen Anspruch auf Unterhaltsleistung gegen HB gehabt, so sei es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos, ob HB tatsächlich Unterhalt (in dieser Höhe) an sie geleistet habe.
22 Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Zulässigkeit ihrer Revision auf:
23 § 19 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4 PG 1965 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:
"UNTERABSCHNITT C
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
...
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
..."
24 Gemäß § 106 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 ist diese Bestimmung auch auf die Hinterbliebenen von Landeslehrern anwendbar.
25 Die Revisionswerberin rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich die Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juni 1976 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Fragen der Auslegung von Vereinbarungen sind einzelfallbezogene Rechtsfragen.
26 Darüber hinaus übersieht die Revisionswerberin aber, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die in der Revision behandelte Vereinbarung, sondern (allein) den (späteren) gerichtlichen Vergleich vom 30. August 1976 als für die Höhe ihrer Unterhaltsansprüche maßgeblich angesehen hat. Die Richtigkeit dieser Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht hinterfragt.
27 Schließlich hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch auf die tragende Alternativbegründung gestützt, wonach selbst im Falle der von der Revisionswerberin behaupteten Stundung der in der Vereinbarung vom 15. Juni 1976 anerkannten, über S 500,-- hinausgehenden Unterhaltsansprüche ein "Wiederaufleben" derselben erst mit Ableben des HB erfolgt sei, sodass ein Anspruch der Revisionswerberin gegen ihren früheren Ehegatten an dessen Sterbetag im Verständnis des - unstrittig anwendbaren - § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 nicht bestanden habe. Auch im Zusammenhang mit dieser tragenden Alternativbegründung (welche einen Anspruch im Todeszeitpunkt mangels Fälligkeit verneint und nicht bloß die Frage seiner faktischen Erfüllung) wirft die Zulässigkeitsbegründung der Revision keine grundsätzlichen Auslegungsfragen der zuletzt zitierten Bestimmung auf (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 23. März 2016, Ro 2015/12/0016).
28 Die Revision eignet sich somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Wien, am 19. April 2016
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