VwGH Ra 2016/11/0044

VwGHRa 2016/11/004430.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Schärding in 4780 Schärding, Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Jänner 2016, Zl. LVwG-650541/5/Kof/CG, betreffend Zulassung eines Kraftfahrzeuges (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Schärding; mitbeteiligte Partei: F T in A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 16. November 2015 nahm die Revisionswerberin (die belangte Behörde) von Amts wegen das auf Antrag des Mitbeteiligten vom 9. Mai 2014 eingeleitete und mit Anmeldung eines näher genannten PKW der Marke Rover unter einer näher bezeichneten Fahrzeugidentifizierungsnummer und Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung I und II (Bescheid) der Zulassungsstelle der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft am 9. Mai 2014 nach Zuweisung des Kennzeichens XXX rechtskräftig abgeschlossene Zulassungsverfahren wieder auf (Spruchpunkt 1.). Unter einem wurde - im wieder aufgenommenen Verfahren - der erwähnte Antrag des Mitbeteiligten vom 9. Mai 2014 auf Zulassung des genannten PKW abgewiesen, die Zuweisung des Kennzeichens XXX an das genannte Kraftfahrzeug aufgehoben und der Mitbeteiligte verpflichtet, die Kennzeichentafeln mit den Kennzeichen XXX und die Zulassungsbescheinigungen I und II unverzüglich nach Rechtskraft abzugeben (Spruchpunkt 2.). Als Rechtsgrundlagen waren §§ 69 f AVG und §§ 37, 40, 40a Abs. 5, 40b und 48 Abs. 1 KFG 1967 angegeben.

2 Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2015 erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, wobei er sich konkret nur gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Aufhebung der Zulassung des in Rede stehenden PKW wandte. Er stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Revisionswerberin "ersatzlos aufheben".

3 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreter des Mitbeteiligten klar, dass die mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens in der Beschwerde nicht bekämpft und in Rechtskraft erwachsen sei. Bekämpft worden sei nur Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids. Beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid der Revisionswerberin im Umfang des Spruchpunktes 2. "aufzuheben".

4 Mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2. des Bescheids der Revisionswerberin vom 16. November 2015 statt und hob den behördlichen Bescheid auf; darüber hinaus wurde "festgestellt, dass der für das gegenständliche Fahrzeug ausgestellte Zulassungsschein, Kennzeichen XXX nach wie vor rechtsgültig" sei. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

7 1. Das KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 73/2015 lautet, soweit im Revisionsfall von Interesse (auszugsweise):

"§ 37. Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch anzusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

a) bei der erstmaligen Zulassung den entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich - sofern vorhanden - die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument;

b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;

c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;

d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung;

...

f) bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;

g) bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des § 54 Abs. 3 lit. b oder c, Abs. 3a lit. b oder c oder Abs. 3b die entsprechende vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;

h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c gespeichert ist. Wenn in den Fällen des § 28a Abs. 6 oder des § 28b Abs. 1 und 5 das erforderliche positive Gutachten gemäß § 57a durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(2a) Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.

(2b) Im Zuge der Zulassung wird eine Bestätigung über die Zulassung, in die auch die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen wird, ausgedruckt und mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden.

(2c) Wird der Verlust des Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs. 2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs. 2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.

(3) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur unter einer bestimmten Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die gemäß § 43 Abs. 4 lit. b wegen Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde abgemeldet wurden, dürfen erst zugelassen werden, wenn der bisherige Zulassungsschein und die bisherigen Kennzeichentafeln gemäß § 43 Abs. 1 abgeliefert wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert zugelassen werden.

...

§ 40. Verfahren bei der Zulassung

(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt;

jedoch gilt ... .

...

§ 41. Zulassungsschein

(1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung

eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; ... .

(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:

1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Mieters,

2. das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,

...

  1. 4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,
  2. 5. Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie
  3. 6. Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.

    Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.

    ...

(5) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.

..."

8 2. Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil es zu den Anforderungen an eine Zulassung nach § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967, insbesondere zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Besitzes am zuzulassenden Fahrzeug sowie an die Vorlage der Zulassungsbescheinigung iSd. Richtlinie 1999/37/EG idF. der Richtlinie 2003/127/EG keine hg. Judikatur gibt.

9 3. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet, weil das angefochtene Erkenntnis schon aus folgenden Erwägungen rechtswidrig ist:

10 3.1.1. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vor, so hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, "in der Sache" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0049, und vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/03/0015, sowie insbesondere das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134 mwN.). Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/11/0074, vom 26. März 2015, Zl. Ro 2014/11/0019, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. Ra 2015/18/0134).

11 3.1.2. Nach § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde, soweit nicht ein Fall des Abs. 2 vorliegt, immer in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, vom 24. September 1999, Zl. 99/19/0155, vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120, und vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0008). Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse Zl. 99/12/0120 und Zl. 2008/12/0008).

12 Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG verlangt, dass die Beschwerde (u.a.) "das Begehren" zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die dargestellte hg. Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. erneut die hg. Beschlüsse Zl. Ra 2014/03/0049 und Zl. Ra 2015/03/0015 sowie das hg. Erkenntnis Zl. Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen.

Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:

13 3.2.1. Die Revisionswerberin hat mit ihrem Bescheid vom 16. November 2015 unter Spruchpunkt 1. das rechtskräftig abgeschlossene Zulassungsverfahren hinsichtlich des in Rede stehenden PKW von Amts wegen wieder aufgenommen. Diese Verfügung der Wiederaufnahme, welche vom Mitbeteiligten nicht bekämpft wurde und in Rechtskraft erwuchs, bewirkte aufgrund der ex tunc Wirkung der Wiederaufnahme (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 2012, Zl. 2009/18/0021, und vom 17. April 2013, Zl. 2013/22/0054, jeweils mwN.), dass der ursprüngliche Antrag des Mitbeteiligten vom 9. Mai 2014 auf Zulassung wieder offen war.

14 Unter Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 16. November 2015 hat die Revisionswerberin, wie bereits oben dargestellt, den wieder offenen Antrag des Mitbeteiligten auf Zulassung erledigt, und zwar, weil ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für eine Zulassung des in Rede stehenden PKW nicht vorlagen, gemäß § 40b Abs. 4 KFG 1967 - negativ - durch Abweisung. Der Ausspruch, dass die Zuweisung des Kennzeichens XXX an das genannte Kraftfahrzeug aufgehoben und der Mitbeteiligte verpflichtet werde, die Kennzeichentafeln mit den Kennzeichen XXX und die Zulassungsbescheinigungen I und II unverzüglich nach Rechtskraft abzugeben, stellt sich demgegenüber als bloße Konsequenz des den Zulassungsantrag abweisenden Spruchs, die der Umsetzung des (neuen) Abspruchs über die Zulassung in die Wirklichkeit dient. Eine (nachträgliche) Aufhebung der Zulassung nach § 44 KFG 1967 erfolgte nicht.

15 3.2.2. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht konnte demnach ausschließlich die Entscheidung über den (durch die Wiederaufnahme wieder offenen) Zulassungsantrag des Mitbeteiligten sein. Das hatte für das Verwaltungsgericht zur Konsequenz, dass es - sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorlagen - nur entweder, so die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorlagen, die Beschwerde abweisen (und damit die behördliche Entscheidung bestätigen) oder aber, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung entgegen der Auffassung der Revisionswerberin gegeben waren, der Beschwerde stattgeben und den Zulassungsantrag positiv erledigen durfte, beides freilich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Beschwerdebegehren nach § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG überhaupt innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens lag.

16 Das Beschwerdebegehren des Mitbeteiligten lautete darauf, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der Revisionswerberin ersatzlos aufheben. Dieses Begehren verfehlte nach den bisherigen Ausführungen die durch den Inhalt des durch Beschwerde bekämpften Bescheids bestimmte "Sache" des Beschwerdeverfahrens, weil es nicht darauf gerichtet war, das Verwaltungsgericht möge den offenen Zulassungsantrag positiv erledigen und das Kraftfahrzeug zulassen. Dass die Formulierung des Beschwerdebegehrens nicht etwa auf einem bloßen Versehen beruhte, ergibt sich auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, demzufolge der Mitbeteiligte in seinen Stellungnahmen (seines Rechtsvertreters) vom 3. Februar 2015, vom 2. April 2015 und vom 31. August 2015 gegenüber der Revisionswerberin jeweils die Auffassung vertreten hatte, dass die Voraussetzungen für eine "Aufhebung" bzw. einen "Entzug" der Zulassung (beides war nach dem Gesagten nicht Gegenstand des angefochtenen Spruchpunktes 2. des Bescheides der Revisionswerberin vom 16. November 2015) nicht vorlägen.

Das Beschwerdebegehren ist daher, weil außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig. Dies hätte das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt.

17 3.3.3. Die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes ist auch abgesehen von der aufgezeigten Rechtswidrigkeit in sich unschlüssig:

Das Verwaltungsgericht hat, obwohl es die Beschwerde - wie dargestellt: in verfehlter Weise - für zulässig befunden hat, mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben und den Bescheid der Revisionswerberin "aufgehoben" und "festgestellt, dass der für das gegenständliche Fahrzeug ausgestellte Zulassungsschein, Kennzeichen XXX nach wie vor rechtsgültig sei". Dabei wurde freilich übersehen, dass - wäre die Beschwerde zulässig gewesen - neuerlich über die Zulassung zu entscheiden gewesen wäre, weil keine "rechtsgültige" Zulassung vorlag.

18 3.4. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz entfällt gemäß § 47 Abs. 4 VwGG.

Wien, am 30. Juni 2016

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