VwGH 2013/22/0054

VwGH2013/22/005417.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Dezember 2012, Zl. AufG-45223-1, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z1;
NAG 2005 §43 Abs4;
StbG 1985;
VwRallg;
AVG §69 Abs1 Z1;
NAG 2005 §43 Abs4;
StbG 1985;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 6. September 2011 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2000 illegal eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Ab dem 16. März 2000 seien ihm daraufhin vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach § 19 Asylgesetz (1997) ausgestellt und während der Dauer seines Asylverfahrens mehrfach verlängert worden. Am 22. Jänner 2003 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, wobei er anlässlich der Eheschließung seine im Asylverfahren angegebenen Identitätsdaten berichtigt habe. Am 28. Jänner 2003 habe er dann erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gestellt, welcher am 3. Februar 2003 mit Wirkung vom 28. Jänner 2003 bis zum 28. Jänner 2004 bewilligt worden sei. Aus diesem Grund habe er dann am 24. Februar 2003 seine Berufung im damals noch offenen Asylverfahren zurückgezogen. In weiterer Folge seien zwei Verlängerungsanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger mit Wirkung vom 29. Jänner 2004 bis zum 29. Jänner 2005 und vom 30. Jänner 2005 bis zum 30. Jänner 2006 bewilligt worden. Am 27. September 2004 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt; diese sei ihm dann mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Februar 2005 mit Wirkung vom 1. März 2005 verliehen worden. Das Verleihungsverfahren sei jedoch mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. März 2009 wegen Erschleichung des Verleihungsbescheides von Amts wegen wiederaufgenommen worden und der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit rechtskräftigem Bescheid derselben Behörde vom 12. Mai 2011 abgewiesen worden. Diese abweisende Entscheidung habe sich auf das gegenständliche Verfahren in der Weise ausgewirkt, dass nur der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom 16. März 2000 bis zum 30. Jänner 2006, somit weniger als sechs Jahre, als rechtmäßig angesehen werden könne. Daher seien die Erteilungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 4 NAG nicht erfüllt. Darüber hinaus lägen auch aufgrund näher dargelegter Umstände (er lebe von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern seit 8. März 2005 getrennt, habe zwischen 2009 und 2011 nur Notstandshilfe bezogen, könne trotz des langjährigen Aufenthalts deutsche Sprachkenntnisse nur auf A1- Niveau nachweisen und sei aufgrund seiner näher dargestellten Verurteilung auch nicht strafrechtlich unbescholten) keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

§ 43 Abs. 4 NAG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Dezember 2012) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 lautet:

"(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine 'Niederlassungsbewilligung' erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."

Somit ist eine der zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dieser Bestimmung die Rechtmäßigkeit mindestens der Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde ging zur Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers davon aus, dass - unter Berücksichtigung seiner während der Dauer seines Asylverfahrens sowie aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht rechtmäßigen Aufenthaltszeiten - von seinem beinahe 13 Jahre andauernden Aufenthalt weniger als sechs Jahre rechtmäßig gewesen seien und daher - unter anderem - schon die Voraussetzung des § 43 Abs. 4 Z 2 NAG nicht erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zu seinen Aufenthaltszeiten sowie zur Dauer deren Rechtmäßigkeit, sondern wendet dazu nur ein, dass "ohne das Intermezzo der Staatsbürgerschaftsverleihung" der Aufenthaltstitel weiter verlängert worden wäre und die Tatsache der letztlich erfolgten Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages im wiederaufgenommenen Verleihungsverfahren "sich schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken darf".

Diese Vorwürfe gehen schon angesichts der unbestrittenen Feststellungen zur tatsächlichen Dauer des nach der Verfahrenslage als rechtmäßig einzustufenden Aufenthalts des Beschwerdeführers ins Leere. Aufgrund des durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens rückwirkend außer Kraft getretenen Verleihungsbescheides (vgl. zur ex tunc-Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2012, Zl. 2009/18/0021, mwH) und der darauf folgenden Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann der Beschwerdeführer entgegen der Beschwerdeansicht auch keine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten aus dem Grund der ihm verliehenen, aber später rückwirkend aus dem Rechtsbestand getilgten österreichischen Staatsbürgerschaft geltend machen.

Die belangte Behörde durfte daher die Voraussetzung des § 43 Abs. 4 Z 2 NAG verneinen und den gegenständlichen Antrag abweisen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 17. April 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte