VwGH Ra 2016/02/0020

VwGHRa 2016/02/00207.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in K, vertreten durch die Dr. Martin Brandstetter Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 (Hofmann-Center), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juli 2015, Zl. LVwG-S-1155/001-2015, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020020.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.

5 Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012) läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH vom 7. September 2015, Ra 2015/02/0162, mwH).

6 Das Verwaltungsgericht war im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der Aussagen des Zeugen sowie des beigezogenen kraftfahrrechtlichen Sachverständigen, der ausgehend von den Unfallschäden den vom Zeugen geschilderten Unfallhergang für denkbar erachtete, zum Schluss gekommen, dass die dem Revisionswerber angelasteten Übertretungen von ihm tatsächlich begangen worden sind.

7 Die fallbezogene, nicht unschlüssige Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis erweist sich im Sinn der oz. Judikatur jedenfalls nicht als grob fehlerhaft.

8 Soweit der Revisionswerber ferner ein Abweichen von der hg. Judikatur behauptet, weil nicht schon bei einer bloßen Möglichkeit oder einer gewissen Wahrscheinlichkeit, sondern erst bei dringender Gefahr einer stattgefundenen Kollision ein Nichtwissen von einer Kollision vorwerfbar sei, entfernt er sich von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt.

9 Das Verwaltungsgericht hat es als erwiesen angenommen, dass der Revisionswerber durch sein Fahrmanöver (unvermittelter Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn, wodurch der Zeuge notbremsen musste) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzen die Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO in subjektiver Hinsicht auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. etwa VwGH vom 26. Mai 1993, 92/03/0125, oder vom 23. Mai 2002, 2001/03/0417 und 0418).

10 Fallbezogen war der Revisionswerber ausgehend von der Notbremsung des Unfallgegners, den er bei einem gefährlichen Überholmanöver (unvermittelter Fahrstreifenwechsel) auf der Autobahn übersehen hatte, gepaart mit dem darauf folgenden Deuten und Hupen des Unfallgegners gehalten, sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wenn es die subjektive Tatseite als erfüllt ansah.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2016

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