VwGH 2001/03/0417

VwGH2001/03/041723.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerden des G K in W, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark 1.) vom 4. Oktober 2001, Zl. UVS 30.2-112/2000-13 (hg. Zl. 2001/03/0417), betreffend Übertretung der StVO 1960, und

2.) vom 19. Oktober 2001, Zl. UVS 30.2-112/2000-16 (hg. Zl. 2001/03/0418), betreffend Sachverständigengebühren in einem Verfahren betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2002:2001030417.X00

 

Spruch:

1. Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid vom 4. Oktober 2001 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der Bescheid vom 19. Oktober 2001 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 8. August 2000 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28. Dezember 1999 um 16.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW im Ortsgebiet von Hartberg auf der B 54 auf Höhe des Kreisverkehres, in Richtung Kaindorf gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden; er habe 1. sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2. an der Sachverhaltfeststellung nicht mitgewirkt, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, und 3. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen habe. Dadurch habe er zu 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu 2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--

und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde; zu 3. habe er § 4 Abs. 5 StVO 1960 verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Ferner wurden ihm S 700,-- gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

1.2. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG zu Punkt 1. und 3. abgewiesen. Hinsichtlich Punkt 2. wurde von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG die Einstellung verfügt. Gemäß § 19 VStG wurden die zu Punkt 1. und 3. verhängten Strafen mit je S 1.500,-- bemessen, weiters wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf S 300,-- vermindert.

Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt den nach dem Kennzeichen bestimmten LKW im Ortsgebiet von Hartberg auf der B 54 aus Richtung Grafendorf kommend in Richtung Kaindorf gelenkt. Im Zuge der Annäherung an die Kreuzung B 54 - L 401, welche als Kreisverkehr mit Vorrang ausgebildet sei, habe der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 30 km/h vermindert und den LKW unter Einhaltung etwa dieser Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingelenkt. "Zur gleichen Zeit" habe sich der Unfallbeteiligte N. mit seinem PKW auf der L 401 genähert. Im Zuge der Einfahrt in die genannte Kreuzung habe Letzterer eine Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/h eingehalten. Da sich zum Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung kein Fahrzeug im Kreis befunden habe und sich der von rechts nähernde LKW noch etwa 20 m vor der Kreuzung befunden habe, sei der Zeuge N. mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 km/h im Kreisverkehr weitergefahren. Etwa auf Höhe der Einfahrt der B 54 in den Kreisverkehr habe N. sein Fahrzeug wegen des unter Missachtung der Bestimmung nach § 19 Abs. 4 StVO 1960 in den Kreisverkehr einfahrenden LKW stark abbremsen, bis zum linken Randstein auslenken und zum Stillstand bringen müssen. Unmittelbar darauf sei die Kollision mit dem LKW erfolgt, wodurch das von N. gelenkte Fahrzeug an der linken vorderen Ecke derart beschädigt wurde, dass das Stoßstangenrohr etwas heruntergerissen worden sei. Nach dem Anstoß habe N. kurz den entstandenen Schaden besichtigt und sei dann dem LKW auf der B 54 in Richtung Kaindorf nachgefahren, wobei er ihn wiederholt mit der Lichthupe angeblinkt habe. Da der Beschwerdeführer auf diese optischen Signale nicht reagiert habe, sei N. umgekehrt und habe am Gendarmerieposten Hartberg die Anzeige erstattet. Eine Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO 1960 sei nicht erfolgt. Vom Sachverständigen DI Dr. S sei ein schlüssiges Gutachten - worauf sich die belangte Behörde stützt - erstellt worden. Daraus gehe hervor, dass die beiden Fahrzeuge auf Grund des Schadensbildes am Fahrzeug des N. um einen Winkel von 70 bis 80 Grad zueinander verdreht gewesen sein müssten. Die vom Zeugen N. geschildert Unfallstelle sei aus technischer Sicht gut nachvollziehbar, und zwar sowohl hinsichtlich der Relativverdrehung der beiden Fahrzeuge als auch hinsichtlich der Kontaktstelle am LKW. Ebenso sei aus technischer Sicht ein Stillstand zum Kollisionszeitpunkt des "Fahrzeuges N."

nachvollziehbar, weil sich im Bereich der Kollisionsstelle der LKW in Form einer leichten Fahrbewegung nach rechts befand. Insofern sei ein geringfügiges Ausscheren des Hecks aus technischer Sicht nachvollziehbar, ebenso sei eine Fahrgeschwindigkeit im Kreisverkehr für den LKW von ca. 20 bis 30 km/h nachvollziehbar, wobei vom Sachverständigen hinsichtlich der Intensität der Berührung ausgeführt worden sei, dass die ausgetauschte Kontaktkraft zwischen den beiden Fahrzeugen in jedem Fall sehr gering gewesen sein müsse, woraus zu schließen sei, dass die Kollision für den Lenker des LKWs als Erschütterung nicht wahrnehmbar gewesen sei. Da es sich um einen Kontakt von Metall gegen Kunststoff gehandelt habe und es hiebei zu einer guten Dämpfung der Lautstärke bzw. des entwickelten Geräusches komme, sei der gegenständliche Kontakt für den Beschwerdeführer sicher auch nicht als Anstoßgeräusch wahrnehmbar gewesen. Der Schaden am Fahrzeug des N. sei im linken Außenspiegel des LKW für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, da die Verschiebung des Stoßstangenrohres hiefür zu gering gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Kurvenverlaufes sowie der Tatsache, dass sich die Kollision erst ereignet habe, als der LKW bereits das Fahrzeug des N. zum größten Teil der Fahrzeuglänge passiert habe, ergebe sich, dass "der LKW" nach dem Kontakt das im Stillstand befindliche Fahrzeug des N. noch über eine Wegstrecke von ca. 15 m sehen habe können, woraus sich eine Sichtmöglichkeit im linken Außenspiegel des LKWs auf den im Stillstand befindlichen PKW des N. von rund 2 sec ergeben habe. Das Fahrzeug des N. sei mit der Kollision praktisch zum Stillstand gekommen, andernfalls wäre es noch zu einem Kontakt im Bereich der linken vorderen Flanke des LKW gekommen. Auf Grund der Begrünung innerhalb der Verkehrsinsel des Kreisverkehrs in der Höhe von ca. 3 m sei eine Sichtmöglichkeit von einer Sichtposition im Bereich des ansteigenden südlichen Astes der B 54 auf Fahrzeuge, die sich im Nordteil des Kreisverkehrs, also in jenem Bereich der Kollisionsstelle befinden, nicht gegeben. Auch sei von Höhe der nach der Kreuzung sich befindlichen Bushaltestelle auf der B 54 eine Sichtmöglichkeit auf den zum Stillstand gekommenen PKW des Zeugen N. nicht gegeben. Diese Feststellungen gründeten sich auf die durchaus nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Zeugen N. und das schlüssige Gutachten des genannten Sachverständigen.

Die belangte Behörde führt weiter aus, durch das Fahrmanöver des Beschwerdeführers, welches eine eklatante Vorrangverletzung darstellte, sei eine gefährliche Verkehrssituation entstanden. Der Beschwerdeführer habe diesen eklatanten Verstoß auch, wie er selber angegeben habe, bemerkt, da er durch einen Blick in den Rückspiegel festgestellt habe, dass das Fahrzeug des N. plötzlich stark abgebremst worden sei. Er habe jedoch seine Fahrt ohne sich weiter darum zu kümmern bzw. zu überzeugen, ob irgendetwas passiert sei, fortgesetzt. In Anbetracht der Gefährlichkeit des von ihm durchgeführten Fahrmanövers sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit umso mehr auf leichteste Kontaktnahmen zu richten und sich durch geeignete Maßnahmen, etwa durch einen sofortigen weiteren Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, dass es trotz der von ihm herbeigeführten gefährlichen Verkehrssituation zu keinem Unfall bzw. zu keiner Kontaktierung der Fahrzeuge gekommen sei, zumal N. sein Fahrzeug angehalten und auch aus diesem ausgestiegen sei. Der Beschwerdeführer hätte nach dem Passieren der Unfallstelle das hinter ihm folgende Verkehrsgeschehen im Rückspiegel zu beobachten gehabt und in einer Situation, wie der gegebenen, jedenfalls anhalten und Nachschau halten müssen, ob es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei oder nicht. Es sei nicht unbedingt das positive Wissen von einem Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang damit erforderlich, sondern es genüge, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Habe ein Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Streifung verursacht und dies infolge Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen nicht wahrgenommen, so müsse ihm dieser Umstand als Verschulden im Sinne des § 5 VStG angerechnet werden. Die dem Beschwerdeführer zu Punkt 1. und 3. zur Last gelegten Taten seien in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen anzusehen und von diesem zu verantworten.

1.3. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "gemäß § 52 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 VStG die im Berufungsverfahren GZ... (betreffend den Bescheid vom 4. Oktober 2001) entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen kraftfahrtechnischen Sachverständigen DI Dr. S in der Höhe von insgesamt S 7.829,-- (EUR 568,96)" zur Zahlung binnen vier Wochen auf.

1.4. Gegen diese beiden Bescheide der belangten Behörde richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete je eine Gegenschrift.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

2.1. Zu dem im Spruchpunkt 1. genannten Bescheid vom 4. Oktober 2001 (hg. Zl. 2001/03/0417):

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und des § 4 Abs. 5 leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 92/03/0269). Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0125, mwH).

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet es keinem Einwand, wenn die belangte Behörde gestützt auf das schlüssige Gutachten des besagten Sachverständigen und die glaubwürdigen Aussagen des genannten Zeugen N. feststellte, dass sich das Fahrzeug dieses Zeugen zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in die Kreuzung einfuhr, bereits rund 20 m in der Kreuzung bzw. im Kreisverkehr befand und sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Vorrang dieses Fahrzeuges (entgegen die Bestimmung des § 19 Abs. 4 iVm Abs. 7 StVO 1960) missachtet habe, wobei der Beschwerdeführer "diesen eklatanten Verstoß" auch, wie von ihm selbst angegeben, bemerkt hatte, da er durch einen Blick in den Rückspiegel feststellte, dass das Fahrzeug des Zeugen N. plötzlich stark abgebremst wurde. Von daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Berufungsverhandlung deponiert, dass er kein Fahrzeug im Kreis wahrgenommen habe, ihm in diesem Zusammenhang möglicherweise ein Beobachtungsfehler unterlaufen sei, jedoch keinesfalls davon auszugehen sei, dass ihm die von der belangten Behörde angesprochene "gefährliche Verkehrssituation" bewusst gewesen sei, nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Gefährlichkeit des von ihm durchgeführten Fahrmanövers - dazu zählt ohne Zweifel das Einfahren in einen Kreisverkehr ohne Beachtung eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers -  verpflichtet gewesen sei, seine Aufmerksamkeit umso mehr auf leichteste Kontaktnahmen zu richten, als unbedenklich. Demnach hätte er sich durch geeignete Maßnahmen, etwa durch einen sofortigen weiteren Blick in den Rückspiegel, bei der gegebenen Sachlage (entgegen der Beschwerde) erforderlichenfalls auch durch entsprechende Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges, davon zu überzeugen gehabt, dass es trotz der von ihm herbeigeführten gefährlichen Verkehrssituation zu keinem Verkehrsunfall gekommen sei, zumal der genannte Lenker des PKW (unstrittig) nach dem Anstoß dem vom Beschwerdeführer gelenkten LKW nachgefahren und daher wiederholt mit der Lichthupe optische Signale gegeben hat, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die belangte Behörde die in § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 normierte Anhaltepflicht überspanne, da die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, das Wissen um diesen voraussetze, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich - bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges - zu vergewissern hat, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist; unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet. Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1984, Zl. 82/02A/0072, aus dem er selbst ableitet, dass es bei der Prüfung der Anhalte- und Mitwirkungspflicht nach den in Rede stehenden Regelungen der StVO 1960 auf die objektiven Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartige Anstoßerschütterung) und die subjektiven Umstände (Wissen bzw. fahrlässiges Nichtwissen um den Eintritt des Schadens) ankomme, fehl. Diesem Ergebnis steht auch nicht, wie die Beschwerde meint, das von ihm angeführte hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1976, Zl. 285/74 entgegen, wonach die Frage, ob eine Kollision, nach Geräusch und Erschütterung vom Lenker eines beteiligten Kraftfahrzeuges bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerkt werden müssen, eine Sachverständigenfrage sei. Auch wenn der Sachverständige im Gutachten - und die sich darauf stützende Behörde - zum Ergebnis kommen, dass vom Beschwerdeführer weder das Anstoßgeräusch noch die Erschütterung wahrnehmbar waren, kann daraus - entgegen der Beschwerde - nicht geschlossen werden, dass "es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich war zu erkennen, dass er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist", stellen doch Anstoßgeräusch und -erschütterung nur eine Möglichkeit dar, Kenntnis vom Verkehrsunfall zu erlangen.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

2.2. Zu dem im Spruchpunkt 2. genannten Bescheid vom 19. Oktober 2001 (hg. Zl. 2001/03/0418):

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht diesbezüglich in dem für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/03/0211, zu Grunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den in dieser Entscheidung genannten Erwägungen war auch der genannte Bescheid vom 19. Oktober 2001 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

 

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2002

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