VwGH Ra 2015/09/0056

VwGHRa 2015/09/005610.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des N H in W, vertreten durch die Weinrauch & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Jordangasse 7/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. März 2015, VGW- 171/053/1479/2015-4, betreffend Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 3. Dezember 2014 wurde der Revisionswerber wegen des Verdachts, nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gemäß § 94 Abs. 2 Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) vom Dienst suspendiert (Schreibweise im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sie haben es als Inspektionswerkmeister von Wiener Wohnen unterlassen, entgegen § 18 DO 1994 im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, indem Sie

1) entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen der Punkte 1.1, 1.4, 3.2, 3.3 und 3.4 der Internen Richtlinie zur elektronischen Arbeitszeiterfassung mit SES bei Wiener Wohnen, zumindest in der Zeit von 27.8.2014 bis 10.10.2014 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und Überstunden sowie der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Arbeitszeiten gebucht haben, zu denen Sie tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen haben, und zwar insbesondere an folgenden Tagen, wobei in den Spalten B und C die von Ihnen getätigten SES-Zeitbuchungen sowie in den Spalten F und G die Zeiten nicht dienstlicher Tätigkeit ersichtlich sind:

A

B

C

D

E

F

G

H

Datum

SES-Kommen

SES-Gehen

Summe

 

Zeiten nicht dienstlicher Tätigkeit VON

Zeiten nicht dienstlicher Tätigkeit BIS

Summe der Zeiten nicht dienstlicher Tätigkeit

Mi,27.Aug

7:00

16:22

9:22

 

07:00

07:25

00:25

Do,28.Aug

6:11

16:52

10:41

 

14:00

16:52

02:52

Fr,29.Aug

6:46

14:48

8:02

 

06:46

09:58

03:12

Di,02.Sep

6:08

16:26

10:18

 

09:30

12:53

03:23

Mi,03.Sep

6:02

15:34

9:32

 

12:30

15:34

03:04

Fr,05.Sep

6:50

13:27

6:37

 

06:50

08:10

01:20

Mo,08.Sep

6:42

17:12

10:30

 

11:30

12:10

00:40

Di,09.Sep

6:00

16:11

10:11

 

14:48

16:11

01:23

Mi,10.Sep

6:48

16:40

9:52

 

10:00

12:58

02:58

Do,11.Sep

6:15

16:36

10:21

 

06:15

07:00

00:45

     

12:12

16:36

04:24

Fr,12.Sep

6:39

17:30

10:51

 

06:39

12:30

05:51

Do,18.Sep

6:00

17:00

11:00

 

15:36

17:00

01:24

Fr,19.Sep

6:47

17:54

11:07

 

06:47

13:13

06:26

Mo,22.Sep

6:43

16:35

9:52

 

08:35

12:53

04:18

     

16:15

16:35

00:20

Di,23.Sep

6:12

16:28

10:16

 

14:25

16:28

02:03

Mi,24.Sep

6:09

16:35

10:26

 

15:39

16:35

00:56

Do,25.Sep

6:42

16:52

10:10

 

16:00

16:52

00:52

Fr,26.Sep

6:55

18:31

11:36

 

09:15

17:20

08:05

Mi,01.Okt

6:39

17:43

11:04

 

08:35

13:45

05:10

Do,02.Okt

6:41

15:37

8:56

 

13:26

15:37

02:11

Do,09.Okt

6:04

16:25

10:21

 

15:45

15:25

00:40

Fr,10.Okt

6:33

17:42

11:09

 

15:00

17:42

02:42

2) entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z 1 DO 1994, wonach Sie jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden haben, zumindest seit 27. August 2014 (auch während Ihrer Dienstzeit) für die A*** GmbH, als deren Geschäftsführer und Gesellschafter Ihr Sohn AH und als deren weitere Gesellschafterin Ihre Ehegattin MH fungieren, tätig geworden sind, wobei Sie dies dem Magistrat nicht gemeldet haben;

3) entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 DO 1994, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte, sowie entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), wonach die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten ist und jede private, insbesondere jede gewerbliche Arbeit während des Dienstes verboten ist, zumindest seit 27. August 2014 unzulässiger Weise eine Nebenbeschäftigung für die A*** GmbH während Ihrer Dienstzeit ausgeübt haben, welche auch die Vermutung Ihrer Befangenheit hervorruft, da deren Geschäftsführer und Gesellschafter Ihr Sohn AH und deren weitere Gesellschafterin Ihre Ehegattin MH sind;

4) entgegen dem Erlass des Magistratsdirektors über die Zuerkennung von Kilometergeld vom 22. Dezember 2004 (MDS-K- 2158-1/04), wonach Sie Aufzeichnungen über die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Kilometer zu führen haben, zumindest im Zeitraum vom 27.8.2014 bis 26.9.2014 regelmäßig grob unrichtige Aufzeichnungen über die im Außendienst zurückgelegten Wegstrecken mit der Absicht geführt haben, die für den Bezug von pauschaliertem Kilometergeld gemäß § 10 Abs. 2 Reisegebührenvorschrift, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/1981 idF. ABl. Nr. 51/2005 und 39/2008, erforderliche Kilometerleistung im Ausmaß der Ihnen gewährten 280 km pro Monat vorzutäuschen und zwar:

a. Sie gaben an, am 27. August 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie jedoch tatsächlich um 07:25 Uhr im Kundendienstzentrum für den 3.,

4. und 11. Bezirk eintrafen, wo Sie bis 16:29 Uhr im Innendienst verblieben.

b. Sie gaben an, am 28. August 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie jedoch tatsächlich um 06:15 Uhr im Kundendienstzentrum für den 3.,

4. und 11. Bezirk eintrafen, wo Sie bis 14:00 Uhr im Innendienst verblieben, und um 14:18 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH eintrafen und bis 18:00 Uhr verblieben.

c. Sie gaben an, am 29. August 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie jedoch tatsächlich um 08:55 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH eintrafen, wo Sie bis 09:30 Uhr verblieben. Danach fuhren Sie in das Kundendienstzentrum für den 3., 4. und

11. Bezirk, wo Sie um 09:58 Uhr eintrafen und bis 14:50 Uhr im Innendienst verblieben.

d. Sie gaben an, am 2. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie sich jedoch tatsächlich von 09:30 Uhr bis 12:33 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH aufhielten, welches Sie um 12:33 Uhr verließen und um 12:53 Uhr das Kundendienstzentrum für den 3., 4. und 11. Bezirk erreichten, wo Sie bis 14:34 Uhr im Innendienst verblieben und von wo aus Sie zu einer Baustelle fuhren. Sie konnten daher lediglich von 14:34 Uhr bis 16:26 Uhr im Außendienst verbracht haben.

e. Sie gaben an, am 3. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie sich jedoch tatsächlich ab 12:30 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH aufhielten, welches Sie um 16:10 Uhr wieder verließen. Sie konnten sich daher lediglich von 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr im Außendienst befunden haben.

f. Sie gaben an, am 5. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie jedoch tatsächlich um 07:00 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH eintrafen, welches Sie um 08:10 Uhr wieder verließen. Um 08:27 Uhr hielten Sie in der Steingasse Höhe Hausnummer 35 bis 08:40 Uhr an. Danach setzten Sie Ihre Fahrt fort, und trafen um 08:59 Uhr im Kundendienstzentrum für den 3., 4. und 11. Bezirk, wo Sie bis 14:25 Uhr im Innendienst verblieben.

g. Sie gaben an, am 10. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie sich jedoch tatsächlich ab 10:00 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH aufhielten, welches Sie um 12:58 Uhr wieder verließen, bei einem Würstelstand eine Mahlzeit einnahmen, und diesen um 13:15 wieder verließen. Sie konnten sich daher lediglich von 06:48 Uhr bis 10:00 Uhr sowie von 13:15 Uhr bis 13:30 Uhr im Außendienst befunden haben.

h. Sie gaben an, am 11. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie sich jedoch tatsächlich ab 12:12 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH aufhielten, welches Sie um 21:28 Uhr wieder verließen. Sie konnte sich daher lediglich von 12:00 Uhr bis 12:12 Uhr im Außendienst befunden haben.

i. Sie gaben an, am 12. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie sich jedoch tatsächlich ab 06:26 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH aufhielten, welches Sie um 12:06 Uhr wieder verließen und um 12:30 Uhr das Kundendienstzentrum für den 3., 4. und 11. Bezirk erreichten, wo Sie bis 18:11 Uhr im Innendienst verblieben. Sie konnten daher von 06:39 Uhr bis 13:00 Uhr keinen Außendienst verrichtet haben.

j. Sie gaben an, am 19. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie jedoch tatsächlich um 07:07 Uhr Ihren Wohnsitz verließen, um 07:20 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH eintrafen, welches Sie um 12:48 Uhr wieder verließen und um 13:13 Uhr im Kundendienstzentrum für den 3., 4. und 11. Bezirk eintrafen. Sie konnten daher von 06:47 Uhr bis 13:00 Uhr keinen Außendienst verrichtet haben.

k. Sie gaben an, am 22. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie sich jedoch ab 08:35 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH aufhielten, welches Sie um 12:53 Uhr wieder verließen. Sie konnten sich daher lediglich von 06:43 Uhr bis 08:35 Uhr sowie von 12:53 Uhr bis 14:00 Uhr im Außendienst befunden haben.

l. Sie gaben an, am 23. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie sich jedoch tatsächlich ab 14:25 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH aufhielten, welches Sie um 19:43 Uhr wieder verließen. Sie konnten sich daher lediglich von 13:30 Uhr bis 14:25 Uhr im Außendienst befunden haben.

m. Sie gaben an, am 26. September 2014 mehrere Adressen im Rahmen Ihres Außendienstes aufgesucht zu haben, wobei Sie sich jedoch tatsächlich ab 09:15 Uhr am Unternehmensgelände der A*** GmbH aufhielten, welches Sie um 17:20 Uhr wieder verließen. Sie konnten sich daher lediglich von 06:55 Uhr bis 09:15 Uhr im Außendienst befunden haben.

5) entgegen Punkt 4.) der Beilage A - II/IV/Allg. (?Außendienstzulage?, Kennziffer 839601) des Beschlusses des Stadtsenates vom 18. Februar 2014, Pr.Z. 00406- 2014/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2014), wonach den überwiegend im Außendienst tätigen Bediensteten zur Abgeltung des durch diesen Dienst entstehenden unvermeidlichen Mehraufwandes eine besondere Entschädigung zuerkannt wird, zumindest in den Monaten August und September 2014 - in der Absicht sich diese Nebengebühr durch Vortäuschung einer überwiegenden Tätigkeit im Außendienst zu erschleichen - regelmäßig grob unrichtige Aufzeichnungen über die im Außendienst verbrachten Zeiten geführt haben, wobei Sie im Monat September 2014 tatsächlich lediglich höchstens 51 Stunden und 54 Minuten statt der von Ihnen angegebenen und falsch dokumentierten 104 Stunden und 16 Minuten im Außendienst verbracht haben;

6) entgegen Punkt 18.) der Beilage A - II/IV/Allg. (?IBS-Zulage?, Kennziffern 974301 bzw. 974401) des Beschlusses des Stadtsenates vom 18. Februar 2014, Pr.Z. 00406- 2014/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2014), wonach Bediensteten, die im Rahmen des Integrierten Büroverwaltungssystems (IBS) oder einem gleichzuhaltenden System (z.B. Personal Computer), mindestens vier Stunden täglich Geräte der automatischen Datenverarbeitung in Dialogform bedienen, zur Abgeltung der qualifizierten Arbeit und der Erschwernisse eine besondere Entschädigung zuerkannt wird, zumindest für 26.9.2014 unrichtige Aufzeichnungen über Ihre Bildschirmtätigkeit geführt haben, mit der Absicht, das für die Auszahlung dieser Zulage erforderliche Ausmaß an Bildschirmtätigkeit vorzutäuschen, obwohl Sie an diesem Tag höchstens 3 Stunden und 31 Minuten an Ihrem Arbeitsplatz im Kundendienstzentrum für den 3., und 11. Bezirk verbracht haben."

Das Verwaltungsgericht Wien wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und es sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber zeigt mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Disziplinarkommission releviert, schon deshalb keine Rechtsfrage in der dargestellten Qualität auf, weil er im weiteren Vorbringen in seiner Revision selbst zugesteht, dass er bereits vor Zustellung des Bescheids Kenntnis vom Inhalt des (zunächst von der Akteneinsicht ausgenommenen) Detektivberichts erhalten habe und es ihm möglich gewesen sei, bei Erstellung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf diesen einzugehen (vgl. im Übrigen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Heilung einer im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit (nun) eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht den Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0102, mwN). Das Verwaltungsgericht hat sich zudem entgegen dem Revisionsvorbringen mit dem Beschwerdeeinwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltungsbehörde ausreichend auseinandergesetzt.

Weiter begründet der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG damit, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob in einem Suspendierungsverfahren konkrete Feststellungen zum angenommenen konkreten Verdacht erforderlich seien oder bloß auf Aktenbestandteile verwiesen werden dürfe. Mit diesen Ausführungen übergeht der Revisionswerber, dass bereits im -

eingangs dargestellten - Spruch des Bescheids der Disziplinarkommission die ihm im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen im Einzelnen aufgeführt wurden. Zudem besteht eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Begründungserfordernissen von Suspendierungsbescheiden (vgl. die Erkenntnisse vom 24. April 2014, 2013/09/0195, vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0154, vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0298, vom 27. Februar 2003, 2001/09/0226; und zum Verweis auf einen Text in der Begründung des Bescheids, der der Partei zugegangen ist das Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2011/09/0054; sowie zum Ganzen auch das Erkenntnis vom 24.06.2015, Ra 2015/09/0012). Ein Abweichen von dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis zeigt der Revisionswerber nicht auf.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 10. September 2015

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