VwGH 2008/09/0298

VwGH2008/09/02989.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des W A G in H, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamt/Innen, Senat III, vom 22. August 2008, Zl. 30602- 150/37/1-2008, betreffend Suspendierung (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §67;
BDG 1979 §112 Abs1;
LBG Slbg 1987 §48 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs1 impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §67;
BDG 1979 §112 Abs1;
LBG Slbg 1987 §48 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg; seine Dienststelle ist die C.D. Klinik, wo er im Servicebereich Wirtschaftsbetriebe als Leiter der Wäscherei tätig ist.

Mit Bescheid des Geschäftsführers der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH als Dienstbehörde I. Instanz vom 26. Juni 2008 wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 23. Juni 2008 verfügt und festgestellt, dass für die Dauer der Suspendierung die Monatsbezüge unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel gekürzt werden. Dem lag sachverhaltsmäßig zu Grunde, dass mit Schreiben vom 23. Juni 2008 des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit und dem diesem Schreiben beigelegten Aktenvermerk vom selben Tag der Verdacht der sexuellen Belästigung gegen den Beschwerdeführer geäußert worden sei. Es werde ihm von einer Mitarbeiterin - wie in dem Aktenvermerk des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit festgehalten - vorgeworfen:

"Mein Chef (der Beschwerdeführer) sagte zu mir, dass wir nun gemeinsam in das Landeskrankenhaus Kinderspital fahren, um Lieferscheine zu sortieren. Nach ca. einer Stunde Arbeit, zeigte er mir am Computer ein Söllner-Video. Weiters zeigte er mir am Computer Hitler. Danach schaute er sich seine E-Mails an. Er bekam Sexfotos (Pornofotos) per e-mail, die er mir vorzeigte.

Ich habe immer Angst, wenn wir gemeinsam in das Landeskrankenhaus fahren, da es bereits mehrere Vorfälle dieser Art gab. Dieses Mal versuchte ich ihn abzulenken und sagte, dass einige Fotos nicht real sein können. Einige Zeit musste ich mir die Fotos auf dem Computer ansehen. Plötzlich sagte er zu mir, dass ich ihn jetzt 'richtig geil' gemacht habe. Er stand auf, kam zu mir her, öffnete die Hose und sagte, wie schön er rasiert ist. Er zeigte mir, wie man den Penis abbiegen kann und ejakulierte auf meinen rosa Strickpullover.

Danach verhielt er sich so, als wäre nichts passiert. Mir fiel auf, dass die Türe beim Hinausgehen verschlossen war und diese aufgesperrt werden musste."

Nach Darlegung der Beweiswürdigung und der in Betracht kommenden Bestimmungen des Salzburger Landesbeamtengesetzes sowie des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes führte die Behörde erster Instanz aus, wegen der Art der unter anderem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung, im Rahmen der dienstlichen Verwendung als Leiter der Wäscherei eine Mitarbeiterin belästigt zu haben, sei der Beschwerdeführer der Verpflichtung, sich innerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten, nicht nachgekommen. Auf Grund der vorliegenden Anschuldigungen sei das Vertrauen in ihn als Mitarbeiter und insbesondere in seiner Rolle als Vorgesetzter für den Dienstgeber nicht mehr gegeben. Des Weiteren seien in diesem Zusammenhang jedenfalls das Ansehen des Dienstgebers, aber auch wesentliche Interessen des Dienstes und das Interesse der MitarbeiterInnen auf diskriminierungsfreie Ausübung ihrer Tätigkeiten an der betroffenen Dienststelle bei einem allfälligen Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Dienst vor der Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes gefährdet. Voraussetzung für die Verhängung einer Suspendierung sei, dass einem Beamten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Diese müssten jedoch noch nicht nachgewiesen sein. Es genüge ein entsprechend konkreter Verdacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse es sich dabei um hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte handeln, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Durch die weitere Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wären wesentliche dienstliche Interessen und das Ansehen des Dienstgebers gefährdet. Auch würde der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht den MitarbeiterInnen gegenüber im Falle der Belassung des Beschwerdeführers im Dienst nicht nachkommen. Die Suspendierung beinhalte aber auch den Präventionsgedanken und solle den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abhalten. Die Kürzung der Bezüge auf zwei Drittel des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage ergebe sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 48 Abs. 2 Salzburger Landesbeamtengesetz.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt, insoweit damit die Freiwilligkeit des stattgehabten sexuellen Kontaktes zur Anzeigerin in Frage gestellt wurde.

Mit Bescheid des Geschäftsführers der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH vom 10. Juli 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchpunkt I) und dieses bis zur Erledigung des gegen den Beschwerdeführer wegen derselben Vorfälle eingeleiteten Strafverfahrens unterbrochen (Spruchpunkt II).

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Suspendierungsbescheid vom 26. Juni 2008 als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid ist wie folgt begründet (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Nach umfangreichem Aktenstudium und Beratung kommt die Disziplinarkommission anlässlich ihrer Sitzung vom 20.8.2008 zu folgendem Erkenntnis:

Zur Aufrechterhaltung der Suspendierung des (Beschwerdeführers) sind seitens der Disziplinarkommission nachstehend angeführte Gründe als ausschlaggebend anzuführen:

Das Vertrauen des Dienstgebers zu (dem Beschwerdeführer) ist bis zum Abschluss der Erhebungen derart beeinträchtigt, dass die Wiederaufnahme einer dienstlichen Tätigkeit derzeit nicht in Betracht zu ziehen ist. Ebenso sind das Ansehen des Amtes sowie wesentliche Interessen des Dienstes als gefährdet anzusehen. Ein gelinderes Mittel wie z. B. eine Versetzung von (dem Beschwerdeführer) erscheint auf Grund der Vorwürfe nicht tragbar, vor allem auch deshalb, weil die Suspendierung als Präventivmaßnahme anzusehen ist.

Somit sind die Ausführungen nachvollziehbar, dass durch die vorliegenden Anschuldigungen das Vertrauen in ihm als Mitarbeiter und insbesondere seine Rolle als Vorgesetzter für den Dienstgeber erheblich beeinträchtigt ist.

Auf Grund der vorliegenden Ermittlungen des Dienstgebers besteht der dringende Verdacht, dass die Einstellung von (dem Beschwerdeführer) zum Dienst als gestört zu betrachten ist und wäre bei einem Weiterverbleib von (dem Beschwerdeführer) auch das Betriebsklima als gefährdet anzusehen. An dieser Tatsache würde eine Versetzung von (dem Beschwerdeführer) ebenso nichts ändern. Auch kann sich der Senat der Disziplinarkommission den Ausführungen der Disziplinarbehörde 1. Instanz, dass sich (der Beschwerdeführer) in der Funktion als Leiter der Wäscherei neben dem Vorwurf der Dienstpflichtverletzung eine Mitarbeiterin sexuelle belästigt zu haben zudem der Verpflichtung sich innerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten, nicht nachgekommen sei, vollinhaltlich anschließen.

Weiters sind auch den Ausführungen der Disziplinarbehörde

1. Instanz nachvollziehbar, in welcher festgestellt wird, dass die Voraussetzung für die Verhängung einer Suspendierung die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung eines Beamten ist und diese noch nicht nachgewiesen sein muss, sondern ein konkreter Verdacht als ausreichend zu bezeichnen ist.

Bei der Entscheidung über die vorliegende Berufung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der gegenständliche Disziplinarangelegenheit gleichzeitig gerichtliche Vorerhebungen laufen, deren rechtskräftiger Abschluss jedenfalls abzuwarten ist.

Abschließend wird festgehalten, dass der Berufung des (Beschwerdeführer - Vertreters) vom 10.7.2008 gegen den Bescheid des Geschäftsführers der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GesmbH als Disziplinarbehörde 1. Instanz vom 26.6.2008 auf Grund der oben angeführten Tatsachen nicht stattgegeben wird und somit der Bescheid spruchgemäß vollinhaltlich zu bestätigen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 (L-BG 1987), LGBl. Nr. 1/1987 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2000, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.

Gemäß § 9b Abs. 1 L-BG 1987 hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes, wenn der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung ihm bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, dies, wenn er nicht ohnehin gemäß § 46 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung besteht keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Nach Abs. 5 dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Leiter einer Dienststelle jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 4 Meldung zu erstatten.

Gemäß § 48 Abs. 1 L-BG 1987 hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat jede Suspendierung für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.

Nach Abs. 3. dieser Bestimmung endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Berufung gegen die Suspendierung keine aufschiebende Wirkung. Die Disziplinarkommission hat hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter jenem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der angefochtene Bescheid entspreche den Begründungserfordernissen eines Bescheides nicht, da konkrete Tatsachenfeststellungen nicht getroffen und auch ein Ermittlungsverfahren nicht geführt worden sei. Es gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, worin die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtsmomente lägen, und worin die Störung des Dienstes bestehe. Auch die rudimentären Verweise auf den Bescheid erster Instanz vermöge die belangte Behörde nicht zu exkulpieren, zumal der erstinstanzliche Bescheid durch die Erhebung der Berufung ersatzlos beseitigt worden sei und daher von der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung getroffen werden müsse. Im gegenständlichen Fall könne aber nicht einmal erahnt werden, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen sei. Völlig unbegründet sei auch geblieben, aus welchem Grund general- oder spezialpräventiver Art die Suspendierung hätte ausgesprochen werden müssen, wo eine Änderung der Dienstzuteilung möglicherweise ausgereicht hätte, der Anzeigerin aus dem Weg zu gehen. Er habe die Behauptungen der Anzeigerin dezidiert und unter Bekanntgabe von Zeugen und anderen Beweismitteln inhaltlich bestritten mit Ausnahme des Umstandes, dass es zur Anzeigerin sexuellen Kontakt gegeben habe. Dies sei jedoch von ihrer Seite her vollkommen freiwillig und ohne Zwang geschehen und sei von ihr auch provoziert worden. Auch habe die belangte Behörde verabsäumt, ihm rechtliches Gehör zu gewähren; er habe keine Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme zu den durchgeführten Ermittlungsergebnissen abzugeben.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Vorauszuschicken ist, dass sich in der mündlichen Verhandlung ergebene hat, dass die Suspendierung mittlerweile beendet wurde.

Die belangte Behörde hat sich zunächst zutreffend darauf berufen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat; diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein - begründeter - Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Disziplinarverfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der "begründete" Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 48 Abs. 1 L-BG 1987 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. die zur vergleichbaren Bestimmung des BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2001/09/0226, jeweils mwN).

Auch für die Suspendierung als Sicherungsmaßnahme gelten grundsätzlich die Form- und Inhaltserfordernisse für Bescheide nach dem AVG. Nach der Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltliche Rechnung getragen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Entscheidung 8 zu § 67 AVG und Entscheidung 1 bis 9 zu § 60 AVG nachgewiesene Rechtsprechung). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 99/09/0032).

Den oben dargestellten allgemeinen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerade noch gerecht (vgl. zur Begründungspflicht im Suspendierungsverfahren das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0133).

Die Berufungsbehörde kann sich nämlich mit einem bloßen Hinweis auf die von ihr als zutreffend erachteten Gründe der Behörde erster Instanz begnügen, dies allerdings nur, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen entscheidungswesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0054, und die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, unter E 48ff zitierte hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobene, ihrer Art nach schwere Anschuldigung, soweit sie ihm ein nötigendes Verhalten unterstellte, zwar unter Hinweis auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin bestritten, die von ihm zugestandene Variante des Geschehens reicht aber bereits für die im Verdachtsbereich gelegene Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Ansehen der Dienststelle in der Öffentlichkeit gefährdet und sei eine Belastung des Betriebsklimas, aus. Insoweit sind seine in der Berufung aufgestellten auf die Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugin abzielenden Behauptungen im vorliegenden Verfahrensstadium nicht entscheidungswesentlich, weil auch freiwillige und sogar provozierte sexuelle Kontakte zu untergebenen Mitarbeitern während des Dienstes am Dienstort die Suspendierung rechtfertigen.

Ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, wie dies von der Belastungszeugin oder wie er vom Beschwerdeführer dargestellt wurde, ist erst im Disziplinarverfahren zu prüfen.

Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Wien, am 9. November 2009

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