Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Zu den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision sei angemerkt, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40). Dies ist hier mit Blick auf die Tatsachenannahmen des Verwaltungsgerichtes wegen der Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 17. März 2014 im Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2014 der Fall.
Im Übrigen ist der dem hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, Zl. 2012/07/0032, zugrunde liegenden Sachverhalt mit den hier vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu beurteilenden Umständen nicht vergleichbar.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)