VwGH Ra 2015/08/0055

VwGHRa 2015/08/00553.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015, G302 2004078-1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0033, mwN).

Die Revision erblickt das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass keine Rechtsprechung zu der Rechtsfrage vorliegt, ob eine Umqualifizierung von Werkvertragsin Dienstverhältnisse für das hier gegenständlich ausgeübte Gewerbe "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" zulässig sei. Das Verwaltungsgericht hätte nicht von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen dürfen, weil die Beschäftigten - entgegen der zitierten Judikatur zu einfachen manuellen Tätigkeiten - wesentlich höher qualifizierte Tätigkeiten des Abdichtens und Verfugens von Bauwerken verrichteten.

Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0003). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022, und vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0026, mwN).

Das Verwaltungsgericht hat ausreichende Feststellungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit getroffen und den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der beiden Beschäftigten klar beschrieben. Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beschäftigten nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zu den Merkmalen persönlicher Abhängigkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0240, und vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253; zur Beurteilung als einfache manuelle Tätigkeit das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2013/08/0162; zur Bedeutung des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0170, und zu den Auswirkungen beim Vorliegen einer GSVG-Pflichtversicherung das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2013, 2013/08/0106).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2015

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