VwGH Ra 2014/07/0026

VwGHRa 2014/07/002625.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. März 2014, Zlen. LVwG- 1-332/E1-2013, LVwG-1-333/E1-2013, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
WRG 1959 §142 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
WRG 1959 §142 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 20. März 2013 wurde - neben einer gleichfalls ausgesprochenen Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - über den Revisionswerber wegen einer von der BH am 12. Dezember 2011 festgestellten Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 500 Stunden verhängt.

Der Revisionswerber - so die BH - habe die Errichtung einer ca. 19 m langen und zwischen 90 cm und 150 cm hohen Betonmauer entlang des (Anmerkung: zum Bodensee gehörenden) Fischerbaches veranlasst, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung nach dem WRG 1959 (§ 38 Abs. 1 leg. cit.) zu sein. Es seien ein Fundament erstellt sowie umfangreiche Grab- und Erdarbeiten am Ufer ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt worden.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) vom 25. März 2014 wurde der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde u.a. insoweit Folge gegeben, als die im Zusammenhang mit der Übertretung des WRG 1959 festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Begründend führte das LVwG u.a. aus, der Revisionswerber habe durch die Errichtung der ca. 19 m langen, ca. 20 cm breiten und zwischen 90 cm und 150 cm hohen Betonmauer in der Hafenanlage der Interessensgemeinschaft Bregenz-Fischerbach einen Bau an einem Ufer errichtet, der nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei. Da für deren Errichtung keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, sei der Revisionswerber nach den angeführten Gesetzesbestimmungen zu bestrafen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision im Falle eines Ausspruches des Verwaltungsgerichtes im Erkenntnis, wonach eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Im Zusammenhang mit der bekämpften Übertretung nach dem WRG 1959 wird in der Revision zur grundsätzlichen Rechtsfrage zunächst ausgeführt, es sei nicht festgestellt worden - und es sei dies auch nicht der Fall - dass der Bereich, in welchem die gegenständlichen Bauten errichtet worden seien, in einem Hochwasserabflussgebiet liege.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dargelegt. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des LVwG handelt es sich bei der vom Revisionswerber errichteten Ufermauer um einen Bau an einem Ufer. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 38 Abs. 1 WRG 1959 bereits mehrfach judiziert, dass für Brücken, Stege und Bauten "an Ufern" - im Gegensatz zu "anderen Anlagen" im Sinn des § 38 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 - die Bewilligungspflicht ausgelöst wird, ohne dass es noch weiterer Feststellungen bedürfte, ob jene Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gelegen sind (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, Zl. 92/07/0002, und vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0081, jeweils mwN).

Ferner führt der Revisionswerber aus, die Behörde sei auf sein Vorbringen, dass es sich um keine Neuerrichtung sondern um eine Sanierung handle, nicht eingegangen. Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wann von einer Neuerrichtung eines Bauwerkes und wann von einer Sanierung gesprochen werden könne. Insbesondere handle es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk um eine rund 39 m lange Mauer, die auf einem Stück von rund 19 m "neu errichtet" worden sei. Es gebe keine Judikatur dazu, ob eine solche bauliche Maßnahme als Neuerrichtung anzusehen sei, die einer Bewilligungspflicht unterliege oder nicht.

Dabei übersieht der Revisionswerber, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 (nur) dann und insoweit eintritt, als die hier zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen würden keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht begründen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 97/07/0060, und 21. Jänner 1999, Zl. 98/07/0155, jeweils mwN).

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022). Sowohl die BH als auch das LVwG sind vorliegend nicht von einer bloßen Instandhaltungsmaßnahme ausgegangen. Bereits im Straferkenntnis der BH vom 20. März 2013 wurden dazu die Feststellungen getroffen, dass bei der Errichtung der gegenständlichen Ufermauer ein Fundament erstellt sowie umfangreiche Grab- und Erdarbeiten am Ufer durchgeführt worden seien. Der Revisionswerber führte in seiner Berufung (Beschwerde) gegen diesen Bescheid u.a. aus, dass der "technische Unterschied" zur alten Ufersicherung (bei - so das Vorbringen - gleichem Erscheinungsbild) darin bestehe, dass die Holzteile nunmehr keine tragende Funktion hätten. In dem bereits dargelegten Revisionsvorbringen zur grundsätzlichen Rechtsfrage spricht er überdies teilweise selbst von einer Neuerrichtung, an anderer Stelle hingegen von einer Sanierung der Mauer.

Vor diesem Hintergrund legt das wiedergegebene Revisionsvorbringen keine Rechtsfrage dar, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 richtet, zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2014

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