VwGH Ra 2015/07/0005

VwGHRa 2015/07/000526.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-0828, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags (belangte Behörde: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: Verbund Hydro Power AG, Europaplatz 2, 1150 Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision machen allein Verfahrensmängel geltend; so habe das Landesverwaltungsgericht seiner Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und der Begründung von Erkenntnissen nicht entsprochen und gegen Grundsätze der Beweiswürdigung und der Wahrung des Parteiengehörs inklusive des Überraschungsverbotes verstoßen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nun nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, und in diese Richtung gehend auch den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014).

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

Im vorliegenden Fall zeigt die Revision aber keine für den Verfahrensausgang relevante Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes auf.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die - wie hier - einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN).

Wenn die Revisionswerberin mehrfach auf die Verletzung des Parteiengehörs verweist, weil ihr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zwei wesentliche Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, so übersieht sie, dass eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der bekämpfte Bescheid - wie im vorliegenden Fall - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0102).

Was schließlich das Überraschungsverbot betrifft, das die Revision ebenfalls ins Treffen führt, so wird damit neuerlich die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, die aber - wie eben dargestellt - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt wurde.

Die weiteren im Zusammenhang mit dem Überraschungsverbot stehenden Revisionsausführungen übersehen, dass für das Verwaltungsgericht der entscheidungswesentliche Sachverhalt vor dem Hintergrund des Prüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofes in einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Weise feststand. Den Ausführungen der Revisionswerberin zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde war daher angesichts der Umstände des hier vorliegenden Falls ebenfalls nicht zu folgen.

Schließlich fehlt es dem in der Revision genannten Begründungsmangel an der Relevanz, zumal den rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, denen zwar ein strukturierter Aufbau fehlt, im Ergebnis zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Landesverwaltungsgericht in Bezug auf die bewilligte Kote der Straße den diesbezüglichen Feststellungen des wasserbautechnischen Sachverständigen (zum Verständnis der damals bewilligten Pläne) folgte.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. Februar 2015

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