VwGH Ra 2015/03/0015

VwGHRa 2015/03/001529.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des K P in G, vertreten durch Kapp & Strimitzer Rechtsanwalte GmbH in 8055 Graz-Seiersberg, Feldkirchner Straße 111, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. November 2014, Zl LVwG 52.6-4748/2014-10, betreffend Entziehung der Jagdkarte (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Stmk 1986 §1 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdG Stmk 1986 §50;
JagdRallg;
VStG §47a Z3;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
JagdG Stmk 1986 §1 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdG Stmk 1986 §50;
JagdRallg;
VStG §47a Z3;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

1.1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) vom 3. Juli 2014 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, als die nach der Nummer bestimmte Jagdkarte des Revisionswerbers auf die Dauer von zwei Jahren eingezogen wird (Spruchpunkt I.). Ausgesprochen wurde ferner, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 25a VwGVG unzulässig ist (Spruchpunkt II.).

1.2. Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. November 2014 in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen fest, dass dem Revisionswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 17. Juli 2012 unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 77 iVm des § 50 Abs 4 erster Halbsatz des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch LGBl Nr 156/2014 (im Folgenden: JG), zur Last gelegt und gegen ihn hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden sei. Dieser Bestrafung habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer als Jagdberechtigter des gegenständlichen Jagdgebiets (Eigenjagd "K") dafür verantwortlich sei, dass zumindest am 10. April 2012 eine Rotwildfütterung (Vorlage von Maiskolben oberhalb einer Rehwildfütterung auf ca 60 m2 und unterhalb dieser Fütterung auf ca 1600 m2) betrieben worden und eine solche behördlich nicht genehmigt gewesen sei, obwohl jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild verboten sei. Unter Spruchpunkt 2. sei dem Revisionswerber eine Übertretung des § 77 iVm § 50 Abs 3 JG iVm der Auflage 9 des Bescheides der BH vom 30. September 2010 zur Last gelegt worden, dafür sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (ein Tag und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Dieser Bestrafung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer als Jagdberechtigter des in Rede stehenden Eigenjagdgebiets dafür verantwortlich gewesen sei, dass die besagte Bescheidauflage (Rehwildfütterungen seien rotwildsicher einzuzäunen und es dürften keine Futtermittel verwendet werden, die durch Geruch Lockwirkung bewirkten - Trester, Silage) zumindest am 10. April 2012 nicht eingehalten worden sei, weil entgegen der genannten Auflage Futtermittel vorgelegt worden seien, die durch Geruch Lockwirkung herbeigeführt hätten (hier: Trester-Reste).

Im Zuge der bei der BH am 2. August 2012 aufgenommenen Niederschrift habe der Revisionswerber Einspruch gegen die Strafhöhe der Strafverfügung der BH vom 17. Juli 2012 mit der Begründung erhoben, dass die Geldstrafe zu hoch bemessen worden sei. Diesem Einspruch gegen die Strafhöhe sei stattgegeben worden, die Strafe zu der unter 1. genannten Übertretung sei mit EUR 140,--

(einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe), und zur unter 2. genannten Übertretung mit EUR 60,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemessen worden. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Revisionswerber diesbezüglich ausgeführt, er habe im Zuge seiner Vorsprache beim Strafreferenten der BH noch gefragt, ob er mit negativen Konsequenzen zu rechnen hätte, wobei dies vom Strafreferenten verneint worden sei.

Mit Strafverfügung der BH vom 3. Februar 2014 sei dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 77 iVm § 50 Abs 3 JG iVm der Auflage 2 des Bescheides der BH vom 30. September 2010 zur Last gelegt und gegen ihn hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Dieser Bestrafung habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer als Jagdberechtigter im genannten Eigenjagdgebiet "K", in welchem die gegenständliche bewilligte Rotwildfütterung betrieben werde, als Inhaber der Bewilligung dafür verantwortlich sei, dass am 14. November 2013 innerhalb der bewilligten Rotwildfütterung bereits Futter vorgelegt worden sei, obwohl keine geschlossene Schneedecke vorhanden gewesen sei, dass der Auflagepunkt 2 (wonach mit der Rotwildfütterung erst bei endgültigem Schließen der Schneedecke, frühestens mit 15. Oktober jedes Jahres begonnen werden dürfe) mindestens am 14. November 2013 nicht eingehalten worden sei. Unter Spruchpunkt 2. dieses Bescheides sei dem Revisionswerber eine Übertretung des § 77 JG iVm dem Auflagepunkt 5 des Bescheides der BH vom 16. Mai 2013 zur Last gelegt worden und über ihn hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Dieser Bestrafung habe zu Grunde gelegen, dass anlässlich einer örtlichen Erhebung am 14. November 2013 im Bereich einer näher genannten Örtlichkeit festgestellt worden sei, dass Auflagepunkt 5 (die Vorlage von stark riechenden Futtermitteln wie Heusilage, Trester und jede Art von Saftfutter sei zu unterlassen) nicht eingehalten worden sei, weil am 14. November 2013 im angeführten Bereich Siloballen und Trester gelagert worden seien.

Im Zuge der Aufnahme einer Strafverhandlungsschrift vor der BH am 12. Februar 2014 habe sich der Revisionswerber hinsichtlich der eben unter 1. genannten Übertretung als geständig und schuldeinsichtig gezeigt und habe um Herabsetzung der Strafhöhe ersucht. Das Vorliegen der unter 2. genannten Übertretung sei bestritten worden, weil der Revisionswerber diese nicht begangen hätte. Zu der unter 1. genannten Übertretung wurde dann eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, hinsichtlich der Übertretung zu 2. sei eine Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG erfolgt, weil der Revisionswerber diese Übertretung nicht begangen habe. Bei der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass er sich auch im Zuge der Aufnahme der Niederschrift am 12. Februar 2014 erneut nach etwaigen rechtlichen Nachteilen erkundigt habe, wobei dies verneint worden sei. Der Revisionswerber sei in weiterer Folge völlig überrascht gewesen, als er von dem gegenständlichen Verfahren betreffend Einziehung seiner Jagdkarte Kenntnis erlangt habe.

Bei der mündlichen Verhandlung habe der Vertreter der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde darauf hingewiesen, dass bei der BH das Strafreferat und das Anlagenreferat, zu dem auch das Jagdreferat gehörte, getrennt geführt würden. Vorliegend sei eine Meldung des Strafreferats an das Anlagenreferat wegen der Übertretungen nach dem JG erfolgt. Nach Prüfung des Sachverhalts habe sich ergeben, dass der Revisionswerber bereits im Jahr 2012 wegen zweier Übertretungen nach dem JG bestraft worden sei. Somit habe eine mehrfache Bestrafung nach dem JG vorgelegen, weshalb das vorliegende Entziehungsverfahren eingeleitet worden sei. Diese Feststellungen hätten auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der Verfahrensakten in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Revisionswerbers getroffen werden können.

In rechtlicher Hinsicht wies das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe insbesondere der einschlägigen Regelungen der §§ 41, 42 JG darauf hin, dass die von § 41 Abs 1 lit h JG geforderte wiederholte Bestrafung bereits dann gegeben sei, wenn eine Person mehr als einmal wegen einer maßgeblichen Übertretung bestraft worden sei. Ob diese Bestrafungen wegen selbstständig zu beurteilender Straftaten rein verfahrenstechnisch in einer Strafentscheidung zusammengefasst oder gesondert in mehreren Strafentscheidungen erfolgt seien, sei nicht entscheidend. Eine wiederholte Bestrafung setze lediglich zwei rechtskräftige Strafen, aber "keine Vorstrafe bei der Begehung der zweiten Übertretung" voraus, es komme auch nicht auf ein zeitliches Hintereinander der Bestrafungen an. Damit sei im vorliegenden Fall das Vorliegen einer wiederholten Bestrafung nach § 41 Abs 1 lit h JG zu bejahen. Da sich der Einspruch gegen die Strafverfügung der BH vom 17. Juli 2012 nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen gerichtet habe, sei der Schuldspruch hinsichtlich beider dort erfasster Verwaltungsübertretungen in Rechtskraft erwachsen. Der Einspruch gegen die Strafverfügung der BH vom 3. Februar 2014 habe sich zu Spruchpunkt 1. ebenfalls nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtet, auch diesbezüglich sei der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Gegen die genannten Entscheidungen der BH sei kein weiteres Rechtsmittel eingebracht worden.

Im vorliegenden Entziehungsverfahren bestehe eine rechtliche Bindung an die besagten rechtskräftigen Bestrafungen. Dem Revisionswerber als langjährigem Inhaber einer Jagdkarte und Jagdberechtigten des in Rede stehenden Eigenjagdgebietes hätten die einschlägigen Bestimmungen des JG und somit auch der Entziehungsgrund wegen wiederholter Übertretungen des JG bekannt sein müssen. Aus den Ausführungen des Revisionswerbers sei nicht erkennbar, dass seitens des angesprochenen Strafreferenten Druck auf den Revisionswerber dahingehend ausgeübt worden sei, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, derartiges sei vom Revisionswerber auch nicht behauptet worden. Der Revisionswerber habe fristgerecht Einspruch gegen die beiden genannten Strafverfügungen der BH erhoben, es habe in seiner Entscheidung gelegen, dass sich dieser Einspruch nur gegen die Strafhöhe gerichtet habe. Die Schuldsprüche (die Tatvorwürfe nach den genannten Strafverfügungen) seien somit in Rechtskraft erwachsen, hinsichtlich der Höhe sei mit den genannten Entscheidungen rechtskräftig entschieden worden. Es sei dem Gesetz auch nicht entnehmbar, dass eine rechtskräftige Bestrafung nur dann vorliege, wenn ein Straferkenntnis erlassen werde. Das Verwaltungsgericht hege auch keinerlei Bedenken an der Verfassungskonformität der in Rede stehenden Bestimmungen des JG. So enthalte § 41 lit h JG eine klare Regelung dahingehend, dass nach wiederholter Bestrafung (zwei rechtskräftige Übertretungen) die Jagdkarte einzuziehen sei. Im konkreten Fall lägen durchschnittlich schwere Übertretungen des JG vor (kein atypisch geringer Schuldgehalt) und es bestünden keine Bedenken betreffend die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Revisionswerber habe den Tatbestand des § 41 Abs 1 lit h JG verwirklicht, was nach § 42 JG die Entziehung der Jagdkarte zur Folge habe.

Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision.

II. Rechtslage

1. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des JG lauten:

"§ 1

Begriff des Jagdrechtes

Jagdausübungsrecht

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.

(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.

(3) Unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu.

...

§ 41

Verweigerung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:

...

h) für die Dauer von zwei Jahren demjenigen, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (§ 51) oder wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Mißbrauches der Jagdkarte bestraft wurde;

...

§ 42

Einziehung der Jagdkarte

Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird.

...

§ 50

Wildfütterungen

(1) Die/Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist wildgerecht zu füttern.

(2) Fütterungen für Rotwild dürfen über Antrag der/des Jagdberechtigten nur aufgrund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Vor Genehmigung sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ist die Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund die Fütterung errichtet werden soll, einzuholen. Fütterungen für Rotwild dürfen nur außerhalb des rotwildfreien Gebietes genehmigt werden.

(3) Um die Auflassung einer unbefristet genehmigten Fütterung ist bei der Behörde anzusuchen. Bei befristet genehmigten Fütterungen ist zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Fütterung der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Betriebes einer Fütterungsanlage anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der/des Jagdberechtigten bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden.

(4) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Fütterungen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen. Die Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (wie insbesondere die Dauer der jeweiligen Fütterungsperiode und den Zielbestand) zu erteilen. Das Nichtbetreiben einer genehmigten Fütterung sowie die Auflassung einer genehmigten Fütterung ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.

...

§ 77

Strafen

Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,-- bestraft. Der Versuch ist strafbar.

..."

III. Erwägungen

  1. 1. Die Revision ist zulässig aber nicht begründet.
  2. 2. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hatte, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2013, Ro 2014/03/0063, und VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Vor diesem Hintergrund erschöpfte sich die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht bloß in der Beurteilung der Frage, ob der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid rechtmäßig war. Das Verwaltungsgericht hatte iSd § 27 VwGVG bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066), wobei "Sache" jene Angelegenheit war, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049).

    3. Gemäß § 42 JG ist die Jagdkarte (ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr) einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der in § 41 JG normierten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.

    § 41 Abs 1 lit h JG sieht vor, dass die Ausstellung einer Jagdkarte demjenigen für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern ist, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (§ 51 JG) oder wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutz von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Missbrauches der Jagdkarte bestraft wurde.

    § 41 Abs 1 lit h JG knüpft somit die Verweigerung einer Jagdkarte (unter anderem) an die wiederholte Bestrafung wegen "sonstige Übertretungen dieses Gesetzes", womit schon Bestrafungen wegen zweier selbstständig zu beurteilender Straftaten nach dem JG ausreichen, um den Verweigerungs- bzw Entzugsbestand des § 42 iVm

    § 41 Abs 1 lit h JG zu verwirklichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgten, ob die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht, und ob die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (vgl VwGH vom 27. Februar 2013, 2011/03/0080). Im Lichte des § 41 Abs 1 lit h JG ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 47a Z 3 VStG voraussetzt (vgl in diesem Sinne VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071, zum NÖ Jagdgesetz 1974).

    4. Der Revisionswerber wurde unstrittig wiederholt wegen der Übertretung u.a. von Bestimmungen des § 50 JG betreffend die Wildfütterung bestraft. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, die angezogenen Strafverfügungen seien nicht im "ordentlichen Verfahren" ergangen und sie würden keine Bindungswirkungen im Hinblick auf den Grad des Verschuldens entfalten, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde im Entziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl idS VwGH vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0201, und VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071, beide zum NÖ Jagdgesetz 1974). Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl VwGH vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0201). Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH vom 12. Februar 1997, 96/03/0371, im Zusammenhang mit dem Salzburger Jagdgesetz 1993). Zudem war das Verwaltungsgericht bei seiner gegenständlichen Beurteilung nicht an die vorgenommene Strafzumessung gebunden (vgl idS VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071). Ungeachtet dessen wäre es dem Revisionswerber ohnehin offen gestanden, gegen die Strafverfügungen insgesamt Einspruch zu erheben, was bei rechtzeitiger Einbringung dazu geführt hätte, dass das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen wäre (vgl § 49 VStG), was dann zur Erlassung eines Straferkenntnisses geführt hätte (vgl § 46 VStG).

    5. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Revisionswerbers, er habe den Schuldspruch der in Rede stehenden Strafentscheidungen nur deshalb unbekämpft gelassen, weil der zuständige Strafreferent der BH die Rechtsmeinung geäußert habe, dass die Bestrafungen über die Bezahlung der Geldstrafen hinausgehend keine weiteren nachteiligen Folgen für den Revisionswerber haben würden, fehl, zumal das Gesetz lediglich darauf abstellt, dass die Person, der die Jagdkarte entzogen wird, in einer dem § 41 Abs 1 lit h JG entsprechenden Weise bestraft wurde.

    6. Nach § 1 Abs 3 JG kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmung des JG in Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu. Von daher stellt eine verbotene Fütterung von Rotwild eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, zumal die Bestimmungen über die Fütterung im besonderen Maße dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von waldgefährdendenden Wildschäden dienen (vgl idS VwGH vom 28. März 2006, 2006/03/0042, zum Kärntner Jagdgesetz 2000; siehe dazu weiters VwGH vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0201, zum NÖ Jagdgesetz 1974). Damit vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, dass § 41 Abs 1 lit h JG eine fixe Entziehungsdauer vorschreibe, ohne dabei der Behörde einen Wertungsspielraum einzuräumen, nichts zu gewinnen. Der Revisionswerber hat wiederholt dem spezifischen Schutzzweck des JG zuwider gehandelt, wobei ihn eine rechtskräftige Bestrafung im Jahr 2012 nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein einschlägiges Fehlverhalten zu setzen. Insgesamt ist angesichts dieses wiederholten Fehlverhaltens des Revisionswerbers unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses die vorliegend verhängte Entziehungsdauer jedenfalls nicht als unangemessen einzustufen.

    IV. Ergebnis

    Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 29. April 2015

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