VwGH Ra 2015/02/0209

VwGHRa 2015/02/020920.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Antrag des P in W, vertreten durch Dr. Christian Gregorich, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 50, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. August 2015, Zl. VGW-042/030/20314/2014-4, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), sowie über die gleichzeitig gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die hg. Verfahren Ra 2015/02/0209 bis 0212 nur den oben angeführten Antragsteller betreffen, während die vom zweiten Geschäftsführer der B GmbH eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge und Revisionen in den hg. Verfahren Ra 2015/02/0213 bis 0215 erledigt werden.

Nach der Aktenlage wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 6. August 2015 dem Vertreter des Antragstellers am 13. August 2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Revision endete daher am 24. September 2015.

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wendet sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Gleichzeitig hat der Antragsteller außerordentliche Revision erhoben.

Zu I.: Der Antragsteller begründet den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sein Vertreter geplant habe, die außerordentliche Revision am 24. September 2015 zu finalisieren und somit fristgerecht an das Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln. Der Vertreter des Antragstellers habe jedoch am 24. September 2015 von einem Wasserschaden erfahren, der in seinen privaten Wohnräumlichkeiten aufgetreten sei. Auf Grund eines akuten Rohrbruchs sei es zu einem stetigen Wasseraustritt gekommen, der dazu geführt habe, dass entlang der Innenmauern des Wohngebäudes ein unaufhörliches Rinnsal in den Wohnraum des Rechtsvertreters des Antragstellers geflossen sei. Der Vertreter des Antragstellers sei auf Grund der akuten Notsituation gezwungen gewesen, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um den bereits entstandenen Schaden einzudämmen und weiteren Schaden zu verhindern. Er habe sogleich ein im Antrag namentlich genanntes Baumeisterunternehmen "koordiniert", welches die Bauarbeiten des Gebäudes erst kürzlich fertiggestellt hätte sowie ein namentlich angeführtes Installationsunternehmen, das für die Installation im Gebäude verantwortlich sei, und habe ersucht, die Schadensursache zu ermitteln. Diese notwendigen Maßnahmen seien jedoch zeit- und kräfteraubend gewesen und hätten verhindert, dass sich der Rechtsvertreter der geplanten Finalisierung der außerordentlichen Revision habe widmen können.

Der Wasserrohrbruch sei überdies sowohl unvorhersehbar als auch unabwendbar für den Rechtsvertreter gewesen. Als solches rechtfertige dieses Ereignis für sich genommen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der außerordentlichen Revision. Der Rechtsvertreter sei nach Beendigung der unmittelbar erforderlichen Maßnahme und zur Eindämmung des Schadens umgehend in sein Büro zurückgeeilt, um doch noch die außerordentliche Revision fristgerecht einbringen zu können. Er sei dann tatsächlich in der Lage gewesen, die außerordentliche Revision kurz vor Mitternacht, also kurz vor Ablaufen der Frist fertig zu stellen. Eine postalische Absendung des Rechtsmittels sei dadurch ausgeschlossen gewesen. Durch den Umstand, dass das Verwaltungsgericht Wien noch nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angebunden gewesen sei, sei ein Einbringen mittels Web-ERV ebenfalls gescheitert. Laut ständiger Rechtsprechung könnten Rechtsmittel an den VwGH nicht wirksam per E-Mail eingebracht werden, sodass auch diese Übermittlungsmöglichkeit ausgeschieden sei. Der Rechtsvertreter habe daher die ihm einzig verbliebene Versendungsvariante, das Einbringen per Telefax gewählt, er habe dafür die in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien angegebene Telefaxnummer 01/400038620 gewählt. Die Absendung an diese Nummer sei am 24. September 2015 um 23:58 Uhr erfolgt. Die Revision sei somit fristgerecht eingebracht worden. Der Kommunikationsergebnisbericht des Faxgerätes des Rechtsvertreters vom nächsten Tag habe jedoch ergeben, dass es bei der Übertragung des Faxes zu einem Fehler gekommen sei. Die Fehlerursache laut Kommunikationsergebnisbericht habe ergeben: "keine Antwort" (des Zielgeräts). Der Rechtsvertreter habe sich am nächsten Tag telefonisch in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichts Wien erkundigt, ob die außerordentliche Revision eingelangt sei oder ob es zu einer Fehlübertragung gekommen sei. Die Einlaufstelle habe daraufhin mitgeteilt, dass die Telefaxnummer grundsätzlich korrekt sei, habe aber erklärt, dass das Rechtsmittel nicht eingelangt sei. Auch dieser zweite Vorfall sei aus Sicht des Antragstellers und seines Rechtsvertreters sowohl unvorhersehbar als auch unabwendbar gewesen. In beiden Fällen seien der Revisionswerber und sein Rechtsvertreter schuldlos an seinem Zustandekommen. Es sei wohl nicht einmal ein - grundsätzlich unschädlicher - minderer Grad des Verschuldens erkennbar. Jedes dieser Ereignisse sei für sich genommen geeignet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, umso mehr gelte dies für das gemeinsame Eintreten beider Ereignisse zusammen. Beide Hindernisse seien ab dem 25. September 2015 nicht mehr vorgelegen, so dass die Wiedereinsetzung und die gleichzeitig erhobene Revision als fristgerecht gälten.

§ 46 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. ...

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. ...

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."

Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt somit einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war bzw. wenn es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. den Beschluss vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 13. März 2001, Zl. 2001/18/0014, mwN, und vom 23. April 2015, Zl. 2012/07/0222, mwN).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat, sowie die Glaubhaftmachung dieses behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes bereits im Wiedereinsetzungsantrag was aber als Grundlage entsprechende Behauptungen voraussetzt (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. 2013/11/0243).

Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirkten, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außerstande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (vgl. den Beschluss vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0301, mwN).

Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann.

Selbst wenn man vorliegend das Vorbringen des Antragstellers, in den Privaträumen des Antragstellervertreters habe sich ein Wasserschaden ereignet, als bescheinigt annimmt und den Wasserschaden als unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis wertet, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden, dass gerade dieses Ereignis die Säumnis des Antragstellervertreters verursachte bzw. ihn daran hinderte, die Revision rechtzeitig einzubringen.

Der Antragsteller hat es nämlich entgegen dem dargestellten Erfordernis zur Konkretisierung jener Umstände, die die Einhaltung der Frist verhinderten, verabsäumt, im Wiedereinsetzungsantrag den genauen Ablauf rund um den Wasserschaden näher darzulegen. Es ist nicht bekannt, zu welcher Tages- oder Uhrzeit der Antragstellervertreter vom Wasserschaden erfahren hat, was genau er veranlassen musste, wie lange seine lediglich als "zeit- und kräfteraubend" beschriebene Intervention dauerte, wann er seine Kanzlei verließ und in diese zurückkehrte, wie lange das "Finalisieren" der Revision in Anspruch nahm oder allenfalls welche Arbeiten er wann an diesem Tag noch erledigte.

Nach diesem - keiner Ergänzung zugänglichen - Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bleibt im Dunkeln, wann das Hindernis der "zeit- und kräfteraubenden Maßnahmen" für den Antragstellervertreter begonnen hat und wann es weggefallen ist. Letzteres hätte auch bereits so rechtzeitig sein können, dass keine Säumnis anzunehmen gewesen wäre.

Da das Vorbringen des Antragstellers nicht der für Wiedereinsetzungsanträge erforderlichen Konkretisierung entspricht und eine Beurteilung, ob der Wasserschaden die rechtzeitige Einbringung der Revision verhinderte, nicht zulässt, war dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg zu versagen.

Zu dem vom Antragsteller angenommenen weiteren Wiedereinsetzungsgrund der fehlerhaften Empfangsbestätigung über die Einbringung der Revision mittels Telefax beim Verwaltungsgericht am 24. September 2015 um 23:58 Uhr:

§ 13 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

"§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen."

Wann ein Rechtsmittel, das nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, ergibt sich daher aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs. 2 AVG (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/08/0102).

Nach Punkt II. der im Internet bekannt gemachten Kundmachung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015, Zl. VGW - ORG 43/2015, stehen

"für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) sowie Revisionen...ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung:

postalisch: Verwaltungsgericht Wien Muthgasse 62 1190 Wien per Telefax: (0043 01) 4000. 99. 38529 per E-Mail:

post@vgw.wien.gv.at .

Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden (gemäß Punkt I. Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr (werktags), Karfreitag, 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr) betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen."

Angesichts dieser Kundmachung irrt der Antragsteller, wenn er annimmt, die Absendung der außerordentlichen Revision mit Telefax am 24. September 2015, einem Donnerstag, um 23:58 Uhr wäre für die Fristwahrung rechtzeitig gewesen, wenn ihr Einlangen bestätigt worden wäre, in zweifacher Hinsicht: Zum einen wurde nicht die in der Kundmachung angeführte Telefax-Nummer verwendet, zum anderen endeten die Amtsstunden um 13:00 Uhr, weshalb die um 23:58 Uhr abgesendete Revision jedenfalls nicht als an diesem Tag eingebracht zu werten gewesen wäre. Für den Antragstellervertreter stellte daher der Umstand, dass es am 24. September 2015 um 23:58 zu einer allfälligen Fehlübertragung gekommen ist, kein Ereignis (mehr) dar, dass ihn an der rechtzeitigen Einbringung der Revision hindern konnte.

Zu II.: Bei diesem Ergebnis war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2015

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