VwGH Ra 2014/17/0005

VwGHRa 2014/17/00054.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der R GmbH & Co KG in S im P, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Februar 2014, LVwG- 10/30/7-2014, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170005.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Land am 20. März 2013 wurde das im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Gerät mit der Bezeichnung "afric2go" samt Kellner-Schlüssel, Fernbedienung und vier USB-Sticks aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmt.

2 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28. Mai 2013 wurde die vorläufige Beschlagnahme dieses Geräts samt Kellner-Schlüssel, Fernbedienung und vier USB-Sticks aufgehoben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge und ordnete die Beschlagnahme des gegenständlichen Geräts samt Kellner-Schlüssel, Fernbedienung und vier USB-Sticks an.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

9 Die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (vgl VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

10 Hinsichtlich der Beurteilung des Geräts "afric2go" als Glücksspielgerät gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 20. April 2016, Ro 2015/17/0020, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es unter diesem Aspekt geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen. Ob dabei Zusatzleistungen wie eine Geldwechselfunktion oder die Möglichkeit, ein Musikstück abzuspielen oder durch Download auf einen USB-Stick zu erwerben, geboten wird, ist für die Beurteilung, ob das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang.

11 Soweit die revisionswerbende Partei in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Revision mit einer divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte begründet, ist ihr entgegen zu halten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt (vgl VwGH vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).

12 Ebenso wenig zeigt die revisionswerbende Partei mit dem Vorbringen, es fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Fragestellung, ob ein handelsübliches Speichermedium wie ein USB-Stick überhaupt einen Verdacht iSd § 53 Abs 1 GSpG begründen könne, eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. August 2014, 2011/17/0248, festgestellt hat, kommt es bei Glücksspielgeräten bezüglich der Frage des Umfanges der Beschlagnahme nicht darauf an, ob alle Komponenten - im konkreten Fall die vier beschlagnahmten USB-Sticks - unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind. Dass die vier beschlagnahmten USB-Sticks zu dem gegenständlichen Glücksspielgerät gehören, bestreitet die revisionswerbende Partei nicht. Dass diese USB-Sticks für sich ohne Zuordnung zum konkreten Glücksspielgerät und somit nicht im Zusammenhang mit dem von diesem Gerät angebotenen Spiel verwendet werden können, schließt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG nicht aus.

13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 4. Mai 2016

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