VwGH Ra 2014/17/0009

VwGHRa 2014/17/000914.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen der N GmbH in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom 3. April 2014,

1) LVwG 61.4-2479/2014-3 (Ra 2014/17/0009) und 2) LVwG 61.4- 2480/2014-3 (Ra 2014/17/0010), betreffend Landes-Lustbarkeitsabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. August 2012 und vom 13. November 2012 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz der revisionswerbenden Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2012 und vom 1. Juli bis 31. August 2012 für das Halten eines an einem bestimmt bezeichneten Standort aufgestellten Geldspielapparates vom Typ "Stacker" gemäß § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz (in der Folge: Stmk VeranstaltungsG) eine Landes-Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von jeweils EUR 1.260,-- sowie gemäß § 217 Abs 1 und 2 sowie § 217a Z 2 und 3 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von jeweils EUR 25,20 vor.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die jeweils dagegen erhobene und als Beschwerde behandelte Berufung der revisionswerbenden Gesellschaft als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Zur Behauptung der revisionswerbenden Partei, bei dem gegenständlichen Gerät handle es sich weder um einen Geldspielapparat noch um einen Glücksspielapparat, verwies das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf einen "bereits in gleicher Sache ergangenen rechtskräftigen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung", in dem "ein gleicher 'Stacker'- Automat als Geldspielapparat qualifiziert wurde".

Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Die revisionswerbende Gesellschaft begründet die Zulässigkeit der Revisionen damit, dass zur Frage der Qualifikation des von ihr gehaltenen Automaten als Geldspielapparat, Warenautomat oder als Unterhaltungsspielapparat im Sinne des Stmk VeranstaltungsG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Zudem würden die Erkenntnisse der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern widersprechen, als die Rechtsmittelbehörde auf Einwände der Parteien einzugehen habe und nicht zuletzt auch insofern, als eine Entscheidung derart zu begründen sei, dass die Partei an einer Überprüfung nicht gehindert und demnach ein Verweis auf eine andere, der Revisionswerberin nicht bekannte Entscheidung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die außerordentliche Revision kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Revisionen zur gemeinsamen Entscheidung erwogen:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision -

bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Revisionsfälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom 22. April 2015, Ra 2014/17/0008, im Sinne der Zurückweisung der Revision entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Beschlusses verwiesen, in dem betreffend die Qualifikation als Geldspielapparat auf das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2015, 2011/17/0083, verwiesen wurde.

Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, die angefochtenen Erkenntnisse widersprächen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil in der Begründung auf eine andere, ihr nicht zugestellte Entscheidung verwiesen worden sei, vermag dies ebenfalls die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verweisung auf die Begründung von Bescheiden in anderen Verfahren dann nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn diese anderen Bescheide den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind (vgl VwGH vom 17. Dezember 2002, 97/14/0023, VwGH vom 20. Jänner 2005, 2002/14/0116). Ein Begründungsmangel führt zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl VwGH vom 25. Juni 2002, 2001/17/0031, VwGH vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0185).

Der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Gesellschaft führt in den Revisionen aus, dass ihm die betreffende Entscheidung bekannt ist, weil er in dem zu Grunde liegenden Verfahren als Vertreter eingeschritten sei. Die Kenntnis des Vertreters ist der Partei zuzurechnen. Daraus ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei nicht an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert war. Ein relevanter Verfahrensmangel wurde somit nicht aufgezeigt.

In den vorliegenden Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen waren.

Von der von der revisionswerbenden Gesellschaft beantragten Verhandlung konnte jeweils gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013.

Wien, am 14. September 2015

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