VwGH Ra 2014/08/0024

VwGHRa 2014/08/002410.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des M M in Wien, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014, Zl. W178 2009235-1/2E, betreffend Beiträge nach dem GSVG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSVG 1978 §35 Abs2;
GSVG 1978 §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSVG 1978 §35 Abs2;
GSVG 1978 §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer - wie hier - außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber wirft als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, die Frage auf, ab wann die Verjährungsfrist nach § 40 GSVG in jenen Fällen zu laufen beginnt, in denen "rechtskräftige Einkommensteuerbescheide Jahre später durch neue Einkommensteuerbescheide inhaltlich abgeändert werden". Dies ist aber durch das Gesetz eindeutig geregelt. Nach § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 35 GSVG. Nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (vgl. - zu § 58 Abs. 1 und 4 iVm § 68 ASVG - das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2010/08/0018). Der Revisionswerber behauptet aber nicht, dass der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Vorschreibung der Beiträge auf Basis der neuen (abgeänderten) Einkommensteuerbescheide schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.

Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurde, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte