VwGH 2010/08/0018

VwGH2010/08/001814.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der d gmbh in H, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mollardgasse 48A/1/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 2009, Zl. GS5-A-948/386-2009, betreffend Beiträge nach dem BMSVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §33;
ASVG §34 Abs2 idF 2002/I/132;
ASVG §41 Abs1;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410 Abs2;
ASVG §68 Abs2;
AVG §73 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 25. März 2009 wurde ausgesprochen, dass die Beitragsrechnung vom 8. September 2008 als Bestandteil dieses Bescheides zu Recht bestehe. Die beschwerdeführende Partei sei auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von EUR 432,35 verpflichtet.

Begründend führte die Gebietskrankenkasse aus, mit der Beitragsrechnung vom 8. September 2008 seien Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 432,35 für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie für August 2008 nachverrechnet worden. Mit Schreiben vom 20. September 2008 habe die beschwerdeführende Partei die Ausstellung eines Bescheides begehrt und vorgebracht, die Höhe der Vorschreibung übersteige die Höhe der Gehälter in diesem Beitragszeitraum.

Die beschwerdeführende Partei habe TJ von 1. September 2003 bis 31. August 2005 und TS per 3. April 2008 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemeldet; die Beitragspflicht zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge aufgrund dieser Dienstverhältnisse sei unstrittig.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG würden der beschwerdeführenden Partei die einzuzahlenden Beiträge von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. Für die Jahre 2003, 2004 und 2005 seien von der beschwerdeführenden Partei die Höhe der Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge nicht gemeldet worden; das Formular "Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe" (HV-KV028/09.05) sei nicht an die Kasse übermittelt worden. Für diesen Zeitraum seien aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei übermittelten Beitragsgrundlagennachweise die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge nachträglich vorgeschrieben worden. Für den Zeitraum August 2008 liege eine Meldung zum MV-Beitrag vor.

Die Feststellungen gingen unstrittig aus dem vorliegenden Aktenmaterial hervor. Die beschwerdeführende Partei sei mehrmals aufgefordert worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und den Bescheidantrag zu begründen. Eine Stellungnahme sei nicht übermittelt worden.

Gemäß § 6 Abs. 2 BMSVG sei für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge bezüglich der Verjährung § 68 ASVG anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei habe in den Jahren 2003, 2004 und 2005 keine "Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe" übermittelt, weshalb sich die Verjährungsfrist nach § 68 ASVG auf fünf Jahre verlängert habe. Mit Schreiben vom 20. September 2008 habe die beschwerdeführende Partei die Ausstellung eines Bescheides begehrt; dies bedeute, dass sie vor diesem Zeitpunkt von der Beitragsrechnung in Kenntnis gewesen sei. Da sämtliche Beiträge für Zeiträume innerhalb der letzten fünf Jahre verrechnet worden seien, sei die Verjährung nicht eingetreten.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machte geltend, sie habe im August 2003 beabsichtigt, TJ ab September 2003 zu beschäftigen. Die beschwerdeführende Partei habe für das Dienstverhältnis eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen wollen; das Arbeitsmarktservice habe sie aufgefordert, eine gesetzmäßige Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse nachzuweisen. Aus diesem Grund sei mit der zuständigen Gebietskrankenkasse die notwendige Anmeldung für September 2003 äußerst ausgiebig besprochen worden, um keinem Fehler zu unterliegen und die Beihilfe nicht zu gefährden.

Die Gebietskrankenkasse habe der beschwerdeführenden Partei ein Anmeldeformular geschickt; in diesem Zusammenhang sei die beschwerdeführende Partei unter anderem aufgefordert worden, eine Mitarbeitervorsorge abzuschließen und die Daten mit dem übermittelten Anmeldeformular bekannt zu geben. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin einen Beitrittsvertrag mit einer Mitarbeiter-Vorsorgekasse abgeschlossen und habe das gewünschte Anmeldeformular der Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Gebietskrankenkasse habe telefonisch die Vollständigkeit der Daten bestätigt.

Im Dezember 2003 sei eine Änderungsmeldung erfolgt, da sich das Entgelt für TJ verringert habe.

Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse seien sohin bereits im August 2003 sämtliche Daten zur Verrechnung der Beiträge bekannt gewesen, da diese von der beschwerdeführenden Partei gemeldet worden seien. Sämtliche Vorschreibungen seien in der Folge regelmäßig ordnungsgemäß beglichen worden. Eventuell aushaftende Beiträge seien verjährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, unbestritten sei, dass der vorliegende Sachverhalt nach den Bestimmungen des BMSVG zu beurteilen sei. Demzufolge habe die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin unter anderem Meldungen zum Mitarbeitervorsorgebeitrag zu erstatten gehabt.

Diese Meldungen seien unterblieben: Die beschwerdeführende Partei habe zwar eine Meldung nach dem ASVG, nicht aber nach dem BMSVG vorgenommen und habe es in der Folge unterlassen, die Mitarbeitervorsorgebeiträge zu entrichten. Da die beschwerdeführende Partei diese Dienstgeberpflichten verletzt habe und sie diese Anmeldung bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können, gelte für das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, sie sei anlässlich der Meldung des TJ im August 2003 äußerst sorgfältig vorgegangen. Sie habe dazu einen Lohnverrechner und Buchhalter beigezogen; sämtliche Meldungen seien unter Vorgabe und Anleitung einer Zweigstelle der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführt worden. Nach Übermittlung des auszufüllenden Formulars durch die Gebietskrankenkasse sei eine Mitarbeitervorsorgekasse ausgewählt, ein Beitrittsvertrag abgeschlossen und die benötigten Daten in die Felder des übermittelten Formulars eingetragen worden. Die beschwerdeführende Partei sei von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht zur Übermittlung ergänzender Daten oder Formulare aufgefordert worden. Das BMVG habe für Neuzugänge ab 1. Jänner 2003 Gültigkeit erlangt. Im vorliegenden Fall sei im August 2003 (also etwa sieben Monate nach der Neuerung) mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Rücksprache hinsichtlich der bevorstehenden Aufnahme des Angestellten TJ gehalten worden. Es erscheine lebensfremd anzunehmen, dass sich die beschwerdeführende Partei um eine gesetzmäßige Anmeldung intensiv bemühe und einen Beitrittsvertrag zur Mitarbeitervorsoge abschließe, es aber unterlasse, ein einziges zusätzliches Formular auszufüllen und der Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Der Gebietskrankenkasse seien auch sämtliche Daten hinsichtlich der bestehenden Mitarbeitervorsorgekasse durch die getätigte Meldung vorgelegen. Es wäre an der Behörde gelegen, eine allfällige zusätzliche Meldung zu urgieren. Es könne nicht sein, dass übermittelte Daten ausschließlich auf von der Behörde verwendeten Formularen zur Kenntnis genommen würden und die Behörde es unterlasse, Parteien hievon in Kenntnis zu setzen und zur Mängelbehebung aufzufordern. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist sei daher nicht erfolgt.

Als Verfahrensmangel macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, von Amtswegen abzuklären, ob das - im erstinstanzlichen Bescheid angeführte - Formular "HV-KV028/09.05" im Zeitraum August 2003 überhaupt in Verwendung gewesen sei. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, die beantragten Beweisaufnahmen vorzunehmen.

2. § 6 BMVG (nunmehr - gemäß Artikel 1 Z 1 BGBl. I Nr. 102/2007 - BMSVG) lautet (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/2002) auszugsweise:

"(1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 410 ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Abweichend von § 44 Abs. 2 ASVG bestimmt sich die Fälligkeit für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nach § 58 Abs. 1 ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.

(…)

(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG."

§ 33 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 139/1997; vgl. zur Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 ASVG in dieser Fassung das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0053) lautet:

"Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden."

§ 34 ASVG (idF BGBl. I Nr. 132/2002) lautet:

"(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen."

§ 34b ASVG (idF BGBl. I Nr. 100/2002) lautete:

"(1) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (§ 18 Abs. 3 BMVG) zu melden.

(2) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger jede Änderung der MVK-Nummer, bezogen auf die jeweilige Dienstgeberkontonummer, unverzüglich zu melden."

§ 41 ASVG (idF BGBl. I Nr. 100/2002) lautet:

"(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. die Dienstgeberkontonummer;
  2. 2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
  3. 3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;
  4. 4. die Art der Versicherung;
  5. 5. Tag des Beginns der Beitragszahlung nach dem BMVG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.

    Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben."

Nach den Richtlinien über die Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung - RMDFÜ 2002, verlautbart in der Zeitschrift "Soziale Sicherheit" 2001, 901 (vgl. nunmehr RMDFÜ 2005, avsv 2005/145) sind Meldungen in diesem Fall entweder mittels Datenträger in einem vom Versicherungsträger zugelassenen Format oder unter Verwendung von Formularen, die beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegen, zu erstatten.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Nach § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben.

§ 68 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. Nr. 676/1991) lautet:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

3. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die beschwerdeführende Partei von 1. September 2003 bis 31. August 2005 TJ sowie ab 3. April 2008 TS als Dienstnehmer (§ 4 Abs. 2 ASVG) beschäftigte und diese Beschäftigungsverhältnisse auch dem BMSVG unterliegen. Ebenfalls ist nicht strittig, dass bei der beschwerdeführenden Partei die Sozialversicherungsbeiträge nicht im Lohnsummenverfahren, sondern im Vorschreibeverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG) abgerechnet wurden. Schließlich ist nicht strittig, dass die beschwerdeführende Partei die beschäftigten Personen gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenversicherung angemeldet hat.

4. Nach der - dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei beiliegenden - Anmeldung des Beschäftigten TJ wurde in dieser der Beginn der Beschäftigung mit 1. September 2003, der Beginn der Beitragszahlung für die Mitarbeitervorsorgekasse mit 1. Oktober 2003 und das Entgelt mit EUR 2.790,-- angegeben; laut dem verwendeten Formular sind die Geldbezüge "ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage" anzugeben. In diesem Formular wird auch die "MKV-Leitzahl" (sohin also die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse) genannt.

Damit waren aber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sämtliche Daten zur Vorschreibung auch der Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 BMSVG) bekannt. Dass diese Meldung (bzw. die Änderungsmeldung vom 15. Jänner 2004, wonach das Entgelt ab 1. Dezember 2003 geringer sei) unrichtig sei, wird von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei etwa die Meldung von Sonderzahlungen unterlassen hätte, da in den in den Verwaltungsakten befindlichen Beitragsrechnungen auch jeweils Sonderzahlungen berücksichtigt sind.

Dass die beschwerdeführende Partei darüberhinaus eine Verpflichtung getroffen hätte, eine "Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe" zu erstatten (also die Summe der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge zu melden), ist nicht ableitbar und wird weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid begründet.

Mit BGBl. I Nr. 100/2002 wurde das Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge erlassen und u.a. das ASVG geändert. Im ASVG wurde § 34 Abs. 1 ASVG dahin ergänzt, dass der Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 BMVG zu melden war; weiter hatte der Dienstgeber bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG gilt, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer sowie auch jede Änderung der MVK-Nummer zu melden. Schließlich war nach § 41 Abs. 2 Z 4 ASVG auch der Tag des Beginns der Beitragszahlung nach dem BMVG zu melden. Alle diese Daten hatte die beschwerdeführende Partei mit ihrer Anmeldung der zuständigen Gebietskrankenkasse gemeldet.

Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Lohnsummenverfahren abgerechnet werden, sind überdies nach § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Im Rahmen dieser Beitragsnachweisung, welche nach § 41 Abs. 1 ASVG entsprechend den vom Hauptverband festgelegten Datensätzen zu erfolgen hat, ist unter anderem auch die Summe der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bekannt zu geben. Dass auch jene Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Vorschreibeverfahren abgerechnet werden, eine vergleichbare Verpflichtung treffe, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG hingegen nicht.

Damit liegt aber ein Verstoß gegen Meldepflichten nicht vor, sodass es zu keiner Verlängerung der Feststellungsverjährung nach § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG gekommen ist.

5. Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die gemäß Abs. 4 leg.cit. vorgeschriebenen Beiträge mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verwies in ihrem Vorlagebericht zum Einspruch darauf, dass die hier strittigen Beiträge erst am 8. September 2008 vorgeschrieben worden seien, sodass die Verjährungsfrist (ersichtlich gemeint: mangels Fälligkeit) nicht zu laufen begonnen habe. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass jedenfalls in Fällen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, von "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden kann. Andernfalls könnte während eines Streites zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen dem Grund oder der Höhe nach zwar nicht das Feststellungsrecht, wohl aber das Einforderungsrecht verjähren. Dies bedeute aber keineswegs, dass der Krankenversicherungsträger "durch einseitige Rechtshandlungen willkürlich Verjährungsvorschriften verlängern oder umgehen könnte". Denn es steht ja dem Beitragsschuldner im Fall eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen frei, eine Klärung dieser Frage dadurch herbeizuführen, dass er die Erlassung eines Bescheides nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, im Falle der Säumnis des Krankenversicherungsträgers die Entscheidung des Landeshauptmannes nach § 410 Abs. 2 ASVG und bei dessen Säumnis die Entscheidung des Bundesministers gemäß § 73 Abs. 2 AVG begehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116).

Die Erlassung eines Bescheides zu begehren, wird aber im Allgemeinen nur im Falle eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Frage kommen. Wenn hingegen - wie hier - keine Beiträge vorgeschrieben werden und sohin noch kein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorliegt, ist vom Dienstgeber nicht zu verlangen, die Erlassung eines Bescheides zu begehren, um damit den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Der Beginn der Verjährung erfolgt hingegen in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem der Gebietskrankenkasse die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre. Damit wird verhindert, dass die Gebietskrankenkasse den Beginn der Verjährung willkürlich durch Verzögerung der Vorschreibung nach ihrem Belieben hinausschieben und damit den Zweck der Verjährung, nämlich die alsbaldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes der Forderung - auch zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten - zunichtemachen könnte (vgl. - zum ähnlichen Problem der Fälligkeit und Verjährung des Werklohnes - RIS-Justiz RS0021821).

Der Gebietskrankenkasse wäre es - entsprechend der Meldung der beschwerdeführenden Partei - möglich gewesen, die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse gleichzeitig mit den Sozialversicherungsbeiträgen vorzuschreiben. Diese Vorschreibungen erfolgten - wie sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Beitragsrechnungen ergibt - jeweils zwischen 7. und 10. des Folgemonats.

Der hier strittige Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse wurde mit Beitragsrechnung vom 8. September 2008 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung ist, da diese Beitragsrechnung der beschwerdeführenden Partei unstrittig zur Kenntnis gelangte, jedenfalls auch als eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat - ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung - keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieser Beitragsrechnung andere Maßnahmen zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse vorangegangen sind. Auch hat sie keine Feststellung dazu getroffen, wann die Beitragsrechnung vom 8. September 2008 der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gelangt ist; erst mit diesem Zeitpunkt trat die Unterbrechung einer - zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch nicht abgelaufenen - Verjährung ein.

Unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von drei Jahren kann somit aber nicht beurteilt werden, ob allenfalls einzelne Beiträge, welche den Dienstnehmer TJ betreffen, noch nicht verjährt sind (nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Beitragsrechnungen erfolgten Vorschreibungen für diesen zuletzt mit 7. September und 9. Oktober 2005). Nicht verjährt sind aber jedenfalls die Beiträge für den Dienstnehmer TS, welche - nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten - im Übrigen auch bereits bezahlt wurden.

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Februar 2013

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