BVwG W178 2009235-1

BVwGW178 2009235-18.7.2014

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §35
GSVG §40
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §35
GSVG §40

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2009235.1.00

 

Spruch:

W178 2009235-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RA Franz Schöberl, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 04.04.2014, Zl. VSNR XXXX, betreffend Beitragspflicht und Beitragszuschläge nach dem GSVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG idgF in Verbindung mit §§ 35 und 40 GSVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2014 hat die SVA festgestellt:

Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung beträgt wie folgt: Jänner bis Dezember 2005: €

3632,81, Jänner bis Dezember 2006: € 1522,00;

Sie sind verpflichtet, monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung wie folgt zu zahlen: Jänner bis Dezember 2005:

€ 544,92, Jänner bis Dezember 2006: € 232,11;

Sie sind verpflichtet, monatliche Beiträge in der Krankenversicherung wie folgt zu zahlen: Jänner und von Oktober bis Dezember 2005: € 198,35, Februar bis September 2005: € 330,58, Jänner bis Juni und von September bis Dezember 2006 € 138,50, Juli bis August 2006: € 96,95

Sie sind verpflichtet, Beitragszuschläge wie folgt zu zahlen: Jänner und von Oktober bis Dezember 2005 € 69,12, Februar bis September 2005 € 81,42, Jänner bis Juni 2006 und von September bis Dezember 2006 € 34,47, Juli bis August 2006 € 30,60.

In der Begründung wurde angeführt, dass mit dem Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18.11.2013 der Bescheid der SVA vom 24.06.2013 im Spruchpunkt II (Beitragspflicht) behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden sei. Die Begründung der Zurückverweisung war, dass aufgrund des Rechtsschutzinteresses der Partei im Bescheid die ziffermäßige Berechnung der ermittelten Beiträge und Zuschläge anzuführen sei. Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 (Spruchpunkt I des Bescheides der SVA vom 24.06.2013) sei mit Teilbescheid des Landehauptmannes von Wien vom 26.09.2013 rechtskräftig festgestellt worden. Zur Begründung wurde weiters angeführt, dass der BF seit 1997 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf Versicherungsagent sei. Die Gewerbeberechtigung sei unter anderem ab 01.08.2002 ruhend gemeldet und erstmals wieder am 01.02.2009 der Wiederbetrieb angezeigt worden. Davor und auch nach diesem Zeitraum seien regelmäßig Nichtbetriebe und Wiederbetriebe der Berechtigung angezeigt worden. Durch technischen Datenaustauch gemäß § 229 GSVG seien am 29.03.2012 die Daten des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 31.01.2012 übermittelt worden, darin seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 32.101,19 ausgewiesen, ebenso sei der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31.01.2012 übermittelt worden, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 18.263,94 aufweise. Damit wären die für diese Jahre geltenden Versicherungsgrenzen überschritten.

Des Weiteren werden im Bescheid Zeiträume des Bezugs von Notstandshilfe, von Krankengeld und das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG angeführt.

Die belangte Behörde führt weiter aus, am 14.11.2006 seien Bestätigungen vorgelegt worden, dass im Jahre 2005 (nur) Folgeprovisionen und keine Abschlussprovisionen (analog 2004) ausbezahlt worden seien. Demgemäß sei vorab keine Pflichtversicherung aufgrund der Daten des Einkommensteuerbescheides 2005, der SVA überspielt am 04.08.2006, festgestellt worden. Betreffend das Jahr 2006 seien erstmals am 29.03.2012 Daten übermittelt worden. Aus den Ergebnissen der Finanzprüfung sei erkennbar, dass (auch) in den Jahren 2005 und 2006 Betriebsaufwendungen geltend gemacht worden seien, die auch der Art nach im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stünden und dass Aufwendungen für die Vermittlung von Vertragsabschlüssen geltend gemacht worden seien.

Unter Hinweis auf § 25 Abs 1 iVm Abs 2 GSVG wurde auf Basis der - geänderten -Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 die monatlichen Beitragsgrundlagen errechnet, ebenso die sich gemäß § 27 GSVG daraus ergebenden Beiträge in der Pensionsversicherung und gemäß § 27 iVm § 27a und 27d GSVG die Beiträge zur Krankenversicherung sowie die gemäß § 18 GSVG iVm § 35 Abs 6 GSVG zu entrichtenden Beitragszuschläge.

Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er bringt darin zur Begründung vor, dass er in seinem subjektiven Recht, zur Bezahlung verjährter Beiträge nicht verpflichtet werden zu dürfen, verletzt sei. Er begründet dieses Vorbringen damit, dass dann, wenn im Bescheid des Landehauptmannes von Wien zur Frage der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2006 ausgeführt werde, dass die Feststellung der Pflichtversicherung nicht der Verjährung unterliege, dies nichts daran ändere, dass er nicht mehr zur Zahlung verpflichtet werden dürfe. In diesem Fall sei auch die Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen unzulässig. Die Behörde habe sich mit dem im Einspruch vom 18.07.2013 erhobenen Einwand der Verjährung nicht auseinander gesetzt. Gemäß § 40 GSVG verjähre das Recht auf Feststellung zur Verpflichtung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Sie verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder andere Angaben über das Versicherungsverhältnis unterlassen hat oder unrichtige Angaben gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt hätte als unrichtig erkennen müssen. Die Behörde hätte auf sein Vorbringen, wonach er die seinerseits ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 18.01.2007 bzw. 19.06.2007 jeweils unverzüglich nach Zustellung an die SVA übermittelt hätte, wodurch er seinen Verpflichtungen zur Offenlegung nachgekommen sei und für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass die Finanzbehörde diese Bescheide Jahre später wieder abändern würde, zu prüfen gehabt. Es sei zu prüfen gewesen, ob bereits im Jahr 2005 eine bescheidmäßige Entscheidung darüber, ob er der Pflichtversicherung für die betreffenden Zeiträume unterliege, möglich gewesen wäre. War diese bescheidmäßige Entscheidung damals schon möglich, dann sei für den Beginn der anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der damals möglichen Bescheiderlassung abzustellen. Die belangte Behörde habe lediglich Feststellungen getroffen, wann ihr der Inhalt der geänderten Einkommensteuerbescheide bekannt geworden sei. Hätte sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass Verjährung eingetreten ist. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Anwendung der Bestimmung des § 35 Abs 6 GSVG auf jene Fälle beschränkt sei, in denen die Meldung zur Pflichtversicherung entweder erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides oder gar nicht oder mit einer Einkommensprognose unter der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt sei. Diese Bestimmung sei auf Neubemessungen aufgrund von Einkommensteuerbescheiden, die später wieder behoben worden seien, nicht anzuwenden. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die Finanzbehörde die Einkommensteuerbescheide Jahre später wieder abändern werde.

Er stellt daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 04.04.2014 ersatzlos aufheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

II.1 Sache des gegenständlichen Verfahrens ist unbestritten ausschließlich die Beitragspflicht in den Jahren 2005 und 2006 bzw. die Frage der Verjährung sowie die Frage der Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen.

Die Höhe der Beitragsgrundlagen und die Höhe der Beiträge an sich wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Frage der Versicherungspflicht ist bereits rechtskräftig entschieden (Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.09.2013).

Da lediglich die Frage strittig ist, ob die im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben Beiträge ganz oder teilweise verjährt sind, werden lediglich Feststellungen zu dieser Frage getroffen.

II.2 Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Wesentlich für das gegenständliche Verfahren ist, dass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 18.01.2007 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 und am 19.06.2007 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt. Für das Jahr 2005 wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nur Folgeprovisionen bezogen hat, sodass keine Pflichtversicherung festzustellen sei. Dem wurde seitens der SVA zugestimmt.

Bei der SVA einlangend am 29.03.2012 wurden die nach erfolgter Finanzamtsprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 vorgelegt. Für das Jahr 2005 wurde ein Einkommen von €

32.101,19 statt € 4.323,63 im ursprünglichen Bescheid vom Finanzamt festgestellt, für das Jahr 2006 € 18.263,97 statt € 6.453,52 im ersten Bescheid vom 19.06.2007. Diese Bescheide sind rechtskräftig (Rechtsmittelverzicht).

Aus dem im Akt der SVA befindlichen Protokoll der Schlussbesprechung über die bei Herrn XXXX stattgefundene Außenprüfung geht hervor, dass u.a. eine falsche steuerliche Veranlagung von Bewirtungskosten, KFZ-Kosten, Krankenversicherungsbeiträgen und Provisionsaufwand festgestellt wurde sowie Zuschläge für Mängel an Aufzeichnungen neben den vom Beschwerdeführer angeführten Einkünften aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen aus Privatdarlehen vom Finanzamt aufgegriffen wurden.

Auf Basis dieser geänderten Einkommensteuerdaten wurden schließlich von der SVA mit Schreioben vom 25.04.2012 (vgl. Band II des Aktes der SVA) die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie Zuschläge für 2005 und 2006 vorgeschrieben.

Mit 25.02.2013 stellte der BF einen Antrag, mit Bescheid über seine Beitragspflicht abzusprechen, dem wurde mit Bescheid vom 24.06.2013 entsprochen.

Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Vermittler von Versicherungsverträgen im festen Auftragsverhältnis zu Versicherungsunternehmen (Versicherungsagent) unter Ausschluss der den Versicherungsmarklern vorbehaltenen Tätigkeit". Unter anderem im Zeitraum vom 01.08.2002 bis 31.01.2007 war die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet (Wiederbetriebsmeldung vom 01.02.2007).

II.3 Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes des SVA und ist im Übrigen nicht strittig.

II.4 Rechtliche Beurteilung:

II.4.1 Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs 2 und Abs 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt also eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.

II.4.2 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

II.4.3 Zum Spruchpunkt A):

II.4.3.1 Zur Frage der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (s Urteil des EGMR vom 02.September 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische"Fragen" betrifft. Der Gerichtshof erwähne in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Das trifft für dieses Verfahren zu.

Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Da nach Auffassung des Gerichtes der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und auch nicht strittig, war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

II.4.3.2 Zur Frage der Fälligkeit und Verjährung:

Gemäß § 35 Abs 1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

Abs 2 bestimmt Folgendes:

Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Nach Abs 6 leg.cit. haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Gemäß § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 18 Abs 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.

Nach Abs 2 haben die gemäß Abs 1 Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

II.4.3.3. .Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies:

Es liegt hier ein Fall des § 35 Abs 2 2. Satz GSVG vor, weil die Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden im Zuge einer Finanzprüfung vorgeschrieben wurden, und daher die Einkommenssteuerbescheide, die schließlich rechtskräftig geworden sind, nachträglich an die SVA übermittelt wurden. Die Beiträge sind damit mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig geworden, in dem die Vorschreibung erfolgte, das ist, weil die Vorschreibung im April 2012, d.i. im 2. Quartal 2012, erfolgte, Ende Mai 2012.

Gemäß § 40 GSVG beginnt die Verjährung (Feststellung zur Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen) mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge. Eine Verjährung konnte somit im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht eintreten.

Der Auffassung des BF, dass die Verjährungsfrist bereits 2007, d.h. mit der Vorlage der Einkommenssteuerbescheide durch ihn an die SVA zu laufen begonnen hätte, kann nach dem Wortlaut des § 35 Abs 2

2. Satz nicht gefolgt werden. Es kommt auf die endgültig (hier nach Steuerprüfung) von der Finanzbehörde erstellten Einkommenssteuerbescheide an.

Aus den Bestimmungen des § 35 Abs 2 2. Satz GSVG und § 40 GSVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist von Beiträgen, die erst durch eine nachträgliche Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden hervorkommen, nicht vor dieser Feststellung durch die Finanzbehörden beginnen lassen wollte, damit die Beiträge bei der erstmaligen Möglichkeit des Sozialversicherungsträgers, die Beiträge -in der richtigen Höhe - festzustellen, nicht bereits verjährt sind.

Da in der Zusammenschau der Bestimmungen des § 35, insbesondere Abs 2 2. Satz, und § 40 Abs 1 GSVG keine Verjährung eingetreten ist, war der angefochtene Bescheid in diesen Punkten (1.-3.) zu bestätigen.

Die Frage, ob die dreijährige oder die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, ist - wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme am 25.06.2014 zu Recht anführt - im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant, weil entweder beide Fristen bei Beitragsvorschreibung noch offen oder bereits abgelaufen wären

Die Bindung an die Einkommenssteuer muss dazu führen, dass Änderungen in der Höhe des festgestellten Einkommens nach dem Steuerrecht auch in der Sozialversicherung nachvollzogen werden können.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die belangte Behörde hätte die Beiträge schon ab der Übermittlung der Steuerbescheide durch den BF am 18.01.2007 bzw. am 19.06.2007 vorschreiben können und würde die Verjährungsfrist mit diesen Zeitpunkten zu laufen beginnen, hatte die SVA nach Auffassung des Gerichtes keine Möglichkeit, die Beiträge in der schlussendlich richtigen Höhe vor Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide im Jahr 2012 vorzuschreiben.

im Übrigen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dass der Steuerbescheid 2005 schon am 04.08.2006 auf dem Weg des Datenaustausches durch die Finanzbehörde vorgelegt worden ist. In diesem Zusammenhang hat auch der BF am 14.11.2006 vorgebracht, dass er nicht der Pflichtversicherung unterliege, weil er nur Folgeprovisionen bezogen habe.

Da diese keine aktive betriebliche Tätigkeit bedeutete, hat die SVA daher aufgrund dieser Angabe keine Pflichtversicherung festgestellt; diese Angaben erwiesen sich nach den Feststellungen der Finanzprüfung als falsch.

II.4.3.4. Zum Punkt 4 des Bescheides (Beitragszuschläge) ist anzuführen, dass dadurch, dass die Beiträge nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides vorgeschrieben wurden, auch die Beitragszuschläge nach § 35 Abs 6 GSVG zu entrichten sind. Diese Gesetzesbestimmung gibt dem Versicherungsträger keinen Spielraum für eine Ermessenausübung in allenfalls berücksichtigungswürdigen Fällen.

Zur Frage der Meldepflichtverletzung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die für dieses Versicherungsverhältnis( § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) relevante Meldung, nämlich dass er in den Jahren 2005 und 2006 eine Tätigkeit, die zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führte, ausübt, nicht rechtzeitig im Sinne des § 18 GSVG erstattet hat, weil er sich erst im Jänner 2007 mit der SVA diesbezüglich in Verbindung setzte. Die Frist von einem Monat ab Beginn der Tätigkeit war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls schon verstrichen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

II.4.4 Zum Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu den Fälligkeits- und Verjährungsbestimmungen im GSVG (§§ 35, 40 GSVG) ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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