VwGH Ra 2014/03/0032

VwGHRa 2014/03/003224.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die außerordentliche Revision des Dr. M M in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Juli 2014, Zl VGW- 101/012/10918/2014-10/Spr, betreffend Versagung eines Waffenpasses, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12. September 2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) als unbegründet abgewiesen (vgl § 28 Abs 1 VwGVG; Spruchpunkt I. des Erkenntnisses). Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist (Spruchpunkt II. des Erkenntnisses).

2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Auf dem Boden dieser Rechtslage werden vom Revisionswerber mit der Darstellung seiner Tätigkeit im Ärztedienst (der über "Notruf 144" organisiert werde) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtete (vgl etwa VwGH vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0073; siehe ferner VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037, VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081, VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0102, und VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017).

4. Die außerordentliche Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2014

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