VwGH 2013/03/0102

VwGH2013/03/010218.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F L in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30. Juli 2013, Zl A3/20.837/2013, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §7;
WaffV 02te 1998 §6;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §7;
WaffV 02te 1998 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2012 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen.

Nach der Bescheidbegründung hat der Beschwerdeführer seinen Antrag derart begründet, dass er

"als Vollstreckungsbeamter der Gemeinde Wien unter anderem mit der Durchführung verwaltungsbehördlicher Zwangsvollstreckungen durch Fahrnisexekution (Wohnungsöffnung, Taschenpfändung, Kassenpfändung …) und damit verbunden der Geldtransport größerer Geldbeträge, der Mitwirkung bei notstandspolizeilichen Sofortmaßnahmen und Schwerpunktaktionen (Gewerbeplanquadraten, Bettlerstreifen, ...), Kontrollen bei Diskotheken und Veranstaltungen sowie Kontrollen von Spielautomaten in Örtlichkeiten wie z.B. Wettbüros (bzw. generell Kontrollen nach dem Vergnügungssteuergesetz), der Vollstreckung von Bescheiden und behördlichen Anordnungen (Ersatzvornahme nach dem VVG, Verhängung von Zwangsstrafen, Beschlagnahmungen, Versiegelungen, Betriebsschließungen,…), dem Vollzug nach dem EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz sowie diversen Erhebungen (Meldewesen, …) und der Zustellung behördlicher Schriftstücke, betraut sei. Bei der Ausübung seines Berufes sei er zum größten Teil mit Personen konfrontiert, die kein Verständnis für derartige Vollstreckungshandlungen aufbringen können. In vielen Fällen seien solche Personen bereits auch mit dem Strafrecht in Konflikt geraten und haben oftmals keine Hemmungen ein öffentliches Organ verbal oder physisch und attackieren. Zu verbalen Angriffen und Drohungen gegen seine Person und seine Familie sowie zu Handgreiflichkeiten gegen Kollegen sei es bereits gekommen. Es sei unvermeidlich, dass er solche Personen auch außerhalb seiner Dienstzeit antreffe. Da nicht auszuschließen sei, dass eine dieser Personen gegen ihn oder seine Familie einen gefährlichen Angriff starte, welche gegen Leib, Leben oder Gesundheit gerichtet sein könne und welcher nur durch Androhung von Waffen Gebrauch als gelinderes Mittel um dem Angriff präventiv entgegen zu wirken bzw. durch den Waffengebrauch selbst um den Angreifer angriffsunfähig zu machen, abgewehrt werden könne, begehre er die Ausstellung eines Waffenpasses."

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer - so die Begründung des angefochtenen Bescheides -

wie folgt Stellung:

"In seiner Stellungnahme vom 11.11.2012 weist der … (Beschwerdeführer) darauf hin, dass vor ca. vier Jahren ein Kollege des Vollstreckungsdienstes im Zuge seines Dienstes mit einer Schusswaffen bedroht worden sei, wobei der Vorfall einen größeren Polizeieinsatz zur Folge gehabt habe.

Auch vor wenigen Monaten sei eine Kollegin im Dienst tätlich angegriffen worden. Ende des Jahres seien sogar mehrere Kollegen ebenfalls im Dienst von einem Clubbetreiber verbal mit der 'Russen-Mafia', welche er auf sie hetzen würde, bedroht worden. Im Oktober habe dazu eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, wobei der Angeklagte im Zweifel freigesprochen worden sei. Da auch schlüssig angenommen werden könne, dass es den Kollegen 'Gerichtsvollzieher' und 'Exekutoren des Finanzamtes' nicht anders ergehe, zumal sie nahezu die gleichen Aufgaben, nur mit anderen Auftragnehmern, erfüllen, scheint es nicht nachvollziehbar, dass weder Anzeigen noch Gerichtsaufzahlen aufliegen würden. Es würden auch kaum Anzeigen wegen Bedrohungen im Dienst erstattet werden. Auf Grund der Tatsache, dass Vollstreckungsbeamte zu 99% alleine den Dienst versehen, stehe im Endeffekt immer Aussage gegen Aussage und sei der Erfolg einer Verurteilung dementsprechend. Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Schutz eines Dienstnehmers bzw. Arbeitsnehmers vor Straftaten bei der Erfüllung ihres Dienstes bzw. Arbeitsverhältnisses unter die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienst- bzw. Arbeitsgebers falle, sei zu bemerken, dass das Führen von Dienstwaffen nur für die Versehung des Dienstes zulässig sei, dies aber nicht beantragt worden sei. Bei der Versehung des Dienstes werde auf Grund der Aktenlage die zu erwartende Gefahr eingeschätzt und könne diese im Voraus, z. B. durch das Beiziehen von Sicherheitswachebeamten minimiert werden. Zur Überraschung in einem negativen Sinn komme es dann nur selten. Wie im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses angeführt, bestehe die ernstzunehmende Gefahr darin, dass eine der Personen, mit denen er beruflich in Kontakt gekommen sei, gegen ihn oder seine Familie einen gefährlichen Angriff starte, welcher gegen Leib, Leben oder Gesundheit gerichtet sein könne und welcher nur durch Androhung von Waffengebrauch, als gelinderes Mittel, um dem Angriff präventiv entgegenzuwirken bzw. durch den Waffengebrauch selbst um den Angreifer angriffsunfähig zu machen, abgewehrt werden könne. Aus diesem Grunde werde die Ausstellung eines Waffenpasses begehrt. Durch das zufällige Antreffen solcher Personen im privaten Bereich sei auch das Treffen präventiver Maßnahmen nicht möglich und könne das Sicherheitsbedürfnis auch nicht durch eine Dienstwaffe befriedigt werden.

Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, dass die entscheidende Behörde seine berufliche Tätigkeit als Vollstreckungsbeamten als nicht gefährlich ansehe, zumal sie dies in der Vergangenheit (z.B. bei Gerichtsvollziehern) Recht getan habe. Durch das zwangsweise Eindringen in die Privatsphäre und in die Eigentumsrechte von Schuldnern, welche meist auch identisch mit der Klientel der Sicherheitswache sei, sei ein Gefährdungspotential gegeben und deswegen auch glaubhaft. Keinesfalls könne es Wille des Gesetzgebers sein, dass Waffenpässe erst posthum bewilligt bzw. ausgestellt würden, denn nur dann würde die Gefahr, auch bei verlässlichen Menschen - über jeden Zweifel erhaben - glaubhaft gemacht werden."

In seiner Berufung gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Fürsorgepflicht des Dienst- bzw Arbeitgebers nicht so weit gehe, dass dieser Schutz auch außerhalb der Erfüllung des Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses bestehe.

Weiters habe der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:

"Im privaten Bereich bestehe zudem keine Möglichkeit 'Organe des Sicherheitsdienstes' bei einer Gefährdung beizuziehen. Darüber hinaus bringe es seine Dienstverpflichtung mit sich, dass er mit latent gewaltbereiten Menschen in Kontakt komme, die oftmals aus - teilweise sogar geringfügigen - Anlässen Gewalt ausüben. So sei bei einer Pfändung von einem Kollegen die Sicherheitswache zugezogen worden. Im Beisein der Organe des Sicherheitsdienstes habe der Verpflichtete mit einem ca. 30cm langen Küchenmesser die Exekution gewaltvoll verhindern wollen. Bei einer Zwangsräumung wegen eines sanitären Überstandes habe der Verpflichtete unter Zuhilfenahme einer Waffe mit Widerstand gedroht. Die Organe des Sicherheitsdienstes … (hätten) diese Amtshandlung sichern müssen. Im Jahr 2008 habe ein Kollege versucht eine Verkehrsstrafe in Höhe von EUR 59,-- einzutreiben. Der Verpflichtete habe eine Faustfeuerwaffe (schussbereit und geladen) aus dem Nebenzimmer geholt und aus zwei bis drei Metern Entfernung auf den Kopf des Kollegen gezielt. Nachdem dieser die Flucht ergriffen habe, sei er im Stiegenhaus vom Verpflichteten neuerlich mit angehaltener Waffe gestellt worden. Erst eine Sondereinheit der Polizei habe die geladene Waffe sicherstellen können.

Eine Zeugeneinvernahme sei in der damaligen Kriminaldirektion 2/KK-Süd, vorgenommen worden. In einem Nachtdienst Ende 2012 seien mehrere Kollegen des Vollstreckungsdienstes im Dienst von einem Clubbetreiber in Wien 22 mit der 'Russen-Mafia', die er auf sie hetzen würde, bedroht worden."

Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers wird im Bescheid ferner Folgendes festgehalten:

"Weiters weist der … (Beschwerdeführer) auf einen

Zeitungsausschnitt aus der U-Bahnzeitung 'Heute' vom 19.12.2012

hin, wonach ein 'Kollege' mit Mord bedroht worden sei. Alle diese

Fällen zeigen, so der ... (Beschwerdeführer) weiter, dass bei den

beamtshandelten Personen eine erhebliche Gewaltbereitschaft

bestehe. Nochmals weist der ... (Beschwerdeführer) darauf hin,

dass er im privaten Bereich keine Möglichkeit habe Organe des Sicherheitsdienstes 'beizuziehen'. Dass er im privaten Bereich ungeschützt sei, habe auch in der Vergangenheit 'gefährliche Drohungen gegen ihn' ausgelöst. Diese seien sogar durch 'körperliche Aggressivität' verstärkt worden. So sei er am 13.11.2012 im Zuge einer Schwerpunktaktion 'Bettelei' mit der Polizei unterwegs gewesen, um gegen organisierte Bettelei im Bereich der Wiener Linien vorzugehen. Dabei seien einige Personen auf Grund vollstreckbarer Titel durchsucht worden und habe er diesen auch Geld abnehmen müssen. Kurz darauf in der

47. Kalenderwoche sei er in der U-Bahn Station Josefstädter Straße von einer Person ausländischer Herkunft - vermutlich Rumänien - männlich, ca. 40 bis 50 Jahre alt, offensichtlich absichtlich heftig angerempelt worden und mit den Worten 'ich erwisch dich noch und dann liegst du auf den Schienen', bedroht worden. Dem Auftreten und dem Aussehen nach handelte es sich dabei um einen Beteiligten der organisierten Bettelei. Im Sommer 2012 habe ihm ein glatzköpfiger Mann (Österreicher zwischen 20 und 30 Jahre alt, aus sozial unteren Schichten stammend) außerhalb des Dienstes auf der Lerchenfelder Straße, quasi im Vorbeigehen mit:

'Dich erwisch ich noch, erst deine Familie, dann dich', bedroht. Dieser Mann habe auch nur ihn und keine anderen Passanten angepöbelt, sodass es offensichtlich gewesen sei, dass er gerade ihn aus der Menge 'herausgepickt' habe, um ihm und seiner Familie zu drohen. Auch während des Dienstes sei er Ende 2012 von einer jüngeren männlichen Person mit den Worten 'vorsichtig fahren, wäre schade, wenn wir so einen pflichtbewussten Exekutor verlieren würden!', bedroht worden. Der Droher habe auch erkennen lassen, dass er wüsste, dass er öfters mit dem Motorrad unterwegs sei.

Die zuletzt genannten Bedrohungen und körperlichen Angriffen gegen seine Person hätten eines gemeinsam, nämlich, dass sie nicht während seiner dienstlichen Tätigkeiten erfolgt seien und auch nicht innerhalb der Dienstzeit, sondern in seiner Privatzeit. Durch seine berufliche Tätigkeit sei er unter anderem auch außerhalb seiner dienstlichen Obliegenheiten besonderen Gefahren ausgesetzt, die insbesondere außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume gegen ihn bestehen würden. Eine andere Abwehr als mit Waffengewalt sei nicht möglich. In diesem Zusammenhang verweist der Berufungswerber auch auf einen Runderlass des Bundesministerium für Inneres, wonach es vertretbar erscheine, Personen einen Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk zur Abwehr von Gefahren auch außerhalb der Dienstzeit auf Grund von befürchteten Racheakten (Strafrichtern, Staatsanwälten und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) auszustellen, wodurch davon ausgegangen werde, dass dieser Personenkreis auf Grund ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz glaubhaft machen können. Wenn nun einem derartigen Personenkreis sogar Waffenpässe ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt würden, dann ist klar, dass zu befürchtende Racheakte - außerhalb der Dienstzeit - einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz ergeben würden. Auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit, so der

... (Beschwerdeführer)abschließend, komme er in häufigen Kontakt

mit ähnlich übel beleumundeten Personen und ist gegenüber ihm ein Racheakt nicht nur dann nicht ausgeschlossen, sondern geradezu wahrscheinlich."

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst durch das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine besondere Gefahrenlage iSd § 22 Abs 2 WaffG darstelle. Die Notwendigkeit des Transports von Geld und "geldgleichen" Waren begründe somit für sich noch keine besondere Gefahrenlage. Der Beschwerdeführer habe summa summarum eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung jedenfalls nicht dargetan. Wenn er auf einen Runderlass des Bundesministers für Inneres verweise, sei darauf hinzuweisen, dass - aus gutem Grund - in diesem Erlass eben nur ein bestimmter Personenkreis aufgezählt werde, welcher den Beruf des Beschwerdeführers nicht mitumfasse. Der Beschwerdeführer führe zwar drei Fälle an, wo er auf Grund seines beruflichen Kontaktes mit Personen kurzer Zeit später von diesem mit den Worten "Ich erwisch dich noch und dann liegst du auf den Schienen", "Dich erwisch ich noch, erst deine Familie, dann dich" oder "Vorsichtig fahren, wäre schade, wenn wir so einen pflichtbewussten Exekutor verlieren würden", bedroht worden sei, jedoch habe er in keinen dieser Fälle eine polizeiliche Anzeige erstattet. Dies hätten sowohl die Polizeibeamten Chefinspektor W als auch Inspektor E L bestätigt. Beide seien bei den geschilderten Amtshandlungen nicht anwesend gewesen und würden die Vorfälle nur aus Erzählungen des Beschwerdeführers kennen. Chefinspektor W sei ein langjähriger Bekannter des Beschwerdeführers, Inspektor L sein Sohn. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben dieser "Zeugen" auch zu relativieren, wobei insbesondere ins Treffen zu führen sei, dass die beiden eben keine persönlichen Wahrnehmungen haben machen können. Damit könnten sie nicht Zeugen der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle sein. Insgesamt gehe die belangte Behörde davon aus, dass die geschilderten Ereignisse vom Beschwerdeführer überzogen dargestellt worden seien. Auch der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 10. Juli 2010 vorgebrachte Sachverhalt habe für das vorliegende Verfahren insofern keine Relevanz, als sein "unmittelbarer Kollege", der am 27. Februar 2013 in einer Wohnung in Wien 10 eine Fahrnispfändung vornehmen habe wollen, offensichtlich Gerichtsvollzieher - und nicht wie der Beschwerdeführer - Vollstreckungsbeamter der Gemeinde Wien sei. Ganz allgemein dürfe zudem bemerkt werden, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit mit solcher Situationen mit sich bringen könne.

Auch eine Ermessensentscheidung könne nicht zugunsten des Beschwerdeführers getroffen werden. § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung lege klar fest, dass die Behörde das ihr in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausüben dürfe, die einem Bedarf nahe kämen. Ein solcher privater Bedarf sei beim Beschwerdeführer aber - wie ausgeführt - nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe keine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung dargetan, die Ermessensausübung habe nicht zu seinen Gunsten ausfallen können.

Über die dagegen gerichtete - Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WaffG lauten:

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

  1. 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

    3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

  1. 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen."

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

..."

"Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

"Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

  1. 1. auf die Gebietskörperschaften;
  2. 2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,

    a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder

    b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder

    c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.

(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden."

1.2. § 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II 301/2012, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

2. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa VwGH vom 27. Mai 2010, 2009/03/0144, VwGH vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0126, VwGH vom 19. März 2013, 2013/03/0014, VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081).

Mit seinem (wie die Begründung des bekämpften Bescheides zeigt) im Wesentlichen auch schon offenbar im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass in den von ihm aus seiner Berufstätigkeit abgeleiteten Gefahrensituationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise das bedarfsbegründete Ziel nicht erreicht werden kann und deshalb ein Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG bestehe. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht beim Dienstgeber des Beschwerdeführers liegt, diesem den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, auch Drohungen) zukommen zu lassen (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Ferner liegt, wie in der zuletzt zitierten Entscheidung (auf deren Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird) ausgeführt, die Abwehr von gefährlichen Angriffen (insbesondere die Bedrohung bezüglich befürchteter Eingriffe in das Leben bzw die körperliche Integrität, so wie dies dem Beschwerdeführer offensichtlich vor Augen steht) bei Amtshandlungen innerhalb wie außerhalb der Amtsräume einer Verwaltungsbehörde bzw Verwaltungsdienststelle bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive, was nicht dadurch ersetzt werden kann, dass im Interessen der Gefahrenabwehr andere Organwalter im Wege der Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Waffe berechtigt werden, zumal diesen die Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive (eben) nicht zukommen. Dem vom Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen offenbar befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen kann auch mit einer vom Beschwerdeführer selbst angesprochenen Unterstützung seitens der Sicherheitsbehörde und der Sicherheitsexekutive entgegengetreten werden, sofern eine derartige Gefährdung vorhersehbar erscheint. Die Fürsorgepflicht des Dienst- bzw Arbeitgebers erstreckt sich (anders, als die Beschwerde offenbar meint) grundsätzlich auch auf Gefahrenlagen, die auf Grund oder im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit außerhalb der unmittelbaren Amts- bzw Berufstätigkeit zu außerdienstlichen Zeiten eintreten können. Weiters lassen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen ihm oder anderen Vollstreckungsbediensteten gegenüber nicht erkennen, dass in diesen Situationen eine solche qualifizierte Gefahr bestand, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt - dh unter Einsatz einer Waffe, für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist - wirksam begegnet hätte werden können (vgl § 22 Abs 2 WaffG). Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfungen einer Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, und dass der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffen hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solche Situationen mit sich bringen kann. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde vom Ermessen iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch machte. Bei diesem Ergebnis erweisen sich die Verfahrensrügen - die sich darauf richten, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Vorfälle bzw die entsprechenden Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt habe - als nicht zielführend.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. September 2013

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