Normen
B-VG Art131;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Abs1 idF 2012/I/051;
LVwGG NÖ 2014 §7 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §56 Abs2 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §56 Abs2 Z2 idF 2013/I/033;
VwGG §58 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §29 Abs3 Z2;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §34;
VwGVG 2014 §38 Abs1;
VwGVG 2014 §38 Abs4;
VwRallg;
ZPO §415;
ZPO §463 Abs1;
B-VG Art131;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Abs1 idF 2012/I/051;
LVwGG NÖ 2014 §7 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §56 Abs2 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §56 Abs2 Z2 idF 2013/I/033;
VwGG §58 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §29 Abs3 Z2;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §34;
VwGVG 2014 §38 Abs1;
VwGVG 2014 §38 Abs4;
VwRallg;
ZPO §415;
ZPO §463 Abs1;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Antragsteller stand bis 1. Oktober 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass er den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren in der Zeit zwischen 12. Mai und 16. Mai 2014 verloren habe. Sein Eventualantrag auf Gewährung von Erholungsurlaub im Sinne des § 31 Abs. 4 DPL 1972 wurde zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 12. Jänner 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Unstrittig ist, dass die Vorlage dieser Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bis Ende Februar 2015 erfolgt ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über diese Beschwerde am 29. Juli 2015 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sowohl der Antragsteller als auch die dort belangte Behörde vertreten waren.
Nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls hielt der Vorsitzende fest, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei grundsätzlich zur mündlichen Verkündung seiner Entscheidung verpflichtet. Er würde diesfalls die Verhandlung unterbrechen, um die Entscheidung dann zu verkünden. Auf die Fortsetzung der Verhandlung und auf die Verkündung der Entscheidung wurde allseitig verzichtet. Die Parteien verzichteten laut Protokoll gleichfalls "auf einen Fristsetzungsantrag".
Mit einer am 5. Oktober 2015 zur Post gegebenen und am 7. Oktober 2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Eingabe stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag.
Mit Note vom 7. Oktober 2015 legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Fristsetzungsantrag ohne eigene Veranlassungen (vgl. § 30a Abs. 8 VwGG) dem Verwaltungsgerichtshof vor. Im Hinblick auf den Inhalt der Verhandlungsschrift vom 29. Juli 2015 vertrat es die Auffassung, der Fristsetzungsantrag sei "nicht nur unberechtigt, sondern rechtsmissbräuchlich".
Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes äußerte sich der Antragsteller am 28. Oktober 2015 im Wesentlichen dahingehend, dass im Hinblick auf die vom Vorsitzenden angekündigte mehrstündige Beratungszeit auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet worden sei. Darüber hinaus habe der Vorsitzende auch gefragt, ob auf einen Fristsetzungsantrag verzichtet werde, zumal eine schriftliche Ausfertigung bis Anfang September erfolgen werde. Gleichzeitig habe er kundgetan, es sei ihm durchaus bewusst, dass formell-rechtlich ein derartiger Verzicht nicht existiere. Die Vertreterin des Antragstellers habe daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht in dem Sinne verzichte, aber informell bekannt gebe, dass sie davon absehen werde, einen Fristsetzungsantrag einzubringen. Dies sei ausschließlich deshalb geschehen, weil die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung bis Anfang September zugesagt worden sei. Die Vertreterin habe darum ersucht, genau diesen Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgerichtshof die dem Antragsteller am 23. Oktober 2015 zugestellte schriftliche Ausfertigung des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses vom 29. Juli 2015 vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich äußerte sich am 18. November 2015 zu dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Antragstellers seinerseits wie folgt:
"Der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 wird insoweit entgegengetreten, als wahrheitswidrig behauptet wird, der Vorsitzende habe eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses 'bis Anfang September' in Aussicht gestellt. Wahr ist vielmehr, dass der Vorsitzende die Verkündung des Spruchs und der wesentlichen Entscheidungsgründe für ca. 2 Stunden nach Schluss der Beweisaufnahme ankündigte, woraufhin die Vertreterin des Beschwerdeführers für diese Wartezeit kein Verständnis zeigte. Nach Erläuterung durch den Vorsitzenden, dass einerseits die Entscheidung eines Senatsbeschlusses in nichtöffentlicher Sitzung bedarf, andererseits die Entscheidungsfrist von 6 Monaten während des für den gesamten Kalendermonat August geplanten Erholungsurlaubes des Vorsitzenden verstreichen würde, verzichteten die Verfahrensparteien sowohl auf die Verkündung als auch auf einen Fristsetzungsantrag. Die unrichtige Behauptung, der Vorsitzende habe eine Zustellung des Erkenntnisses 'bis Anfang September' zugesichert, erweist sich auch rückblickend als nicht nachvollziehbar: Einerseits aufgrund des bekannt gegebenen Urlaubs des Vorsitzenden im gesamten August und andererseits aus der von ihm zu Verhandlungsende anlässlich der Verzichtserklärungen erläuterten weiteren Vorgehensweise, der zufolge - wie in weiterer Folge auch geschehen - der Senat noch am selben Tag in nichtöffentlicher Sitzung einen Senatsbeschluss über den Spruch und die wesentlichen Entscheidungsgründe fassen würde, auf dessen Grundlage der Vorsitzende als Berichterstatter nach dessen Urlaub - somit beginnend ab September - einen Volltext als Entscheidungsentwurf verfassen und gemäß der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren beschließen lassen würde. In diesem Zusammenhang verwies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf ihren bis Ende September geplanten Erholungsurlaub und bat darum, von fristauslösenden Zustellungen (sowie von einer Anberaumung einer Verhandlung in einer zweiten von ihr betreuten Beschwerdeangelegenheit desselben Beschwerdeführers) vor Anfang Oktober möglichst Abstand zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die behauptete Zusicherung einer Zustellung Anfang September schon deshalb als unplausibel, als dadurch zum Zeitpunkt der Rückkehr der Vertreterin des Beschwerdeführers aus deren Urlaub die Beschwerde- und Revisionsfrist bereits zu mehr als zwei Drittel verstrichen wäre, was sie zu Verhandlungsende verständlicherweise zu vermeiden ersuchte. (Aufgrund derselben Urlaubsabwesenheit wurde die Verhandlung in der zweiten von der Vertreterin des Beschwerdeführers betreuten Beschwerdeangelegenheit desselben Beschwerdeführers über deren Ersuchen nicht bereits wie angeboten für Mitte September, sondern erst für 1. Oktober anberaumt.)
Richtig ist die Darstellung, dass der Vorsitzende anlässlich seiner Frage nach einem ausdrücklichen 'Verzicht' auf einen Fristsetzungsantrag darauf verwies, dass ein solcher Verzicht gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist, der Senat ohne einen solchen zusätzlichen Verzicht jedoch aufgrund der - ungeachtet der Verzichtserklärung der Verfahrensparteien nur zur Verkündung - Mitte August ablaufenden Entscheidungsfrist dennoch am selben Tag die Entscheidung verkünden würde. Daraufhin 'verzichteten' die Verfahrensparteien auch auf den Fristsetzungsantrag, was im nach Verhandlungsende ausgehändigten - und bis dato unbeeinspruchten - Verhandlungsprotokoll auch so dokumentiert ist.
Damit erweist sich die Darstellung vom 28. Oktober 2015 als nicht den Tatsachen entsprechend.
Wenngleich eine höchstgerichtliche Entscheidung zu § 34 VwGVG zum vorliegenden 'Verzicht' noch nicht ergangen ist, erscheint es angemessen, auf die ständige Rechtsprechung zu § 73 AVG zurückzugreifen, der zufolge das Verhalten des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 29. Juli 2015 als befristeter Verzicht zu werten ist (zuletzt VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108). Zur Frage der 'Gültigkeitsdauer' dieses Verzichts ist darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis im vorliegenden Fall in der siebenten Woche nach der Rückkehr des Vorsitzenden aus seinem vor der Verzichtserklärung bekannt gegebenen Erholungsurlaub zugestellt wurde, was annähernd der Beschwerde- und Revisionsfrist entspricht. Diese Zeitspanne erscheint zur Ausformulierung eines Volltextes sowie zur Einholung eines Umlaufbeschlusses im erkennenden Senat nicht unangemessen lang und konnten die Verfahrensparteien zum Zeitpunkt ihrer Verzichtserklärungen am 29. Juli 2015 nicht mit einer deutlich früheren Zustellung rechnen, schon gar nicht mit einer Zustellung vor dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 5. Oktober 2015."
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt vertrat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auffassung, dem Antragsteller stünde kein Kostenersatz zu.
Im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war zunächst auf die Zulässigkeit des in Rede stehenden Fristsetzungsantrages einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/17/0024, zu Fragen des Verzichtes auf die Erhebung einer Säumnisbeschwerde Folgendes ausgeführt:
"Ob auf die Beschwerdelegitimation, genauer: auf das prozessuale Recht zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof verzichtet werden kann, wird vom VwGG nicht ausdrücklich geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 1988, Zlen. 88/11/0213, 0214, ausgesprochen, dass auf das Recht zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (gegenüber der Behörde, welcher die Maßnahme zuzurechnen ist) nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. In Ansehung des Verzichtes auf das Recht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vertritt Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91, die Auffassung, ein solcher könne wirksam gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden. Ein gleichsam rechtsgeschäftlicher Verzicht gegenüber der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder gegenüber einer mitbeteiligten Partei ist demgegenüber ungültig. Diese Erwägungen sind auch auf die prozessuale Zulässigkeit des Verzichtes auf die Erhebung einer Säumnisbeschwerde (für einen gewissen Zeitraum) zu übertragen.
...
Demgegenüber wird ein Verzicht der Partei auf die Entscheidung der Behörde (für einen gewissen Zeitraum) mit der Konsequenz, dass für die Dauer dieses Verzichtes (neben anderen Konsequenzen eines solchen Verzichtes) auch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde mangels Ablaufes der Frist des § 27 VwGG unzulässig ist, für wirksam erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zlen. 90/05/0180 - 0185, sowie die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1991, Zl. 88/05/0106, vom 15. Dezember 1993, Slg. Nr. 13.961/A, und vom 22. Juli 1998, Zl. 98/12/0403). ..."
Diese Aussagen sind auch auf Fristsetzungsanträge zu übertragen.
Daraus folgt zunächst, dass die Erklärungen der Rechtsvertreterin des Antragstellers - und zwar unabhängig davon, ob sich der Sachverhalt im Sinne der Darstellung des Antragstellers oder aber des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgespielt hat - keinesfalls zu einem wirksamen Verzicht auf das prozessuale Recht zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages geführt haben konnten.
Zu prüfen war allerdings die Frage, ob diese Erklärungen einen Verzicht des Antragstellers auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (für einen gewissen Zeitraum) mit der Konsequenz bewirkt haben, dass für die Dauer dieses Verzichtes auch die Erhebung eines Fristsetzungsantrages mangels Ablaufes der Frist des § 38 Abs. 1 VwGG unzulässig war.
Bei der Prüfung der Frage, ob vorliegendenfalls ein solcher Verzicht der Stellung des Fristsetzungsantrages entgegen stand, ist zunächst der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Verzichtserklärungen einschränkend zu interpretieren sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2015, Zl. 2011/12/0124, und vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0264). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Erklärungen der Rechtsvertreterin des Antragstellers, zumal letzterer in Ermangelung eines Verzichts jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (zur Zulässigkeit einer Verkündung vergleiche im Übrigen die tiefer stehenden Ausführungen) vor Ablauf von sechs Monaten nach Beschwerdevorlage gehabt hätte, und zwar unbeschadet des Erholungsurlaubes des Vorsitzenden.
Vor diesem Hintergrund kommt die Deutung der Erklärungen der Vertreterin des Antragstellers in Richtung eines unbefristeten Verzichtes auf eine Entscheidung keinesfalls in Betracht.
Auf Basis des Vorbringens des Antragstellers könnte ein solcher Verzicht allenfalls bis Anfang September 2015 angenommen werden. Ein solcher wäre der Einbringung des vorliegenden Fristsetzungsantrages somit keinesfalls entgegengestanden.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man aber auch für den Fall des Zutreffens der Sachverhaltsbehauptungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Demnach hätte die Vertreterin des Antragstellers gebeten, von fristauslösenden Zustellungen "vor Anfang Oktober" Abstand zu nehmen. Ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Verzicht auf eine Entscheidung kann keinesfalls angenommen werden. Ein solcher könnte auch nicht aus der Einräumung einer angemessenen Ausfertigungsfrist abgeleitet werden (vgl. hiezu auch § 463 Abs. 1 und § 415 ZPO). Demnach wäre ein allfälliger Verzicht bis "Anfang Oktober" erfolgt, was lediglich eine Ablaufhemmung und keinesfalls eine Fortlaufhemmung der Entscheidungsfrist bewirken konnte, zumal ja für die Dauer des Verzichtes keine Untätigkeit des Gerichtes im Verständnis eines "Ruhens des Verfahrens" vorgesehen war.
Vor dem Hintergrund des oben dargelegten Grundsatzes der restriktiven Auslegung eines Verzichts konnte der hier in Rede stehende aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr den Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, nämlich den 7. Oktober 2015, erfassen. Anders als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Eingabe vom 18. November 2015 meint, ist der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht, nicht aber der Tag der Postaufgabe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0022).
Vor diesem Hintergrund erwies sich der Fristsetzungsantrag somit als zulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Zl. LVwG-AV-164/001-2015, durch Zustellung am 23. Oktober 2015 erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Anders als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich meint, liegen auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Kostenzuspruch an den Antragsteller gemäß § 56 Abs. 2 VwGG hier nicht vor.
Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. das Verwaltungsgericht Gründe nachzuweisen vermag,
die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder
Beschlusses unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem
Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt
gegeben hat,
2. die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers
zurückzuführen war oder
3. die dem Fristsetzungsantrag zugrunde liegende
Rechtssache mutwillig betrieben wird."
In diesem Zusammenhang führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht näher aus, auf welchen der Tatbestände des § 56 Abs. 2 VwGG es seine Auffassung stützt. Gründe, die eine Erlassung des in Rede stehenden Erkenntnisses in der Zeit zwischen 1. und 6. Oktober 2015 unmöglich gemacht hätten (und von denen der Antragsteller in Kenntnis gesetzt worden wäre), wurden nicht ins Treffen geführt. Auch der Erholungsurlaub des Vorsitzenden stellt keinen solchen Grund dar.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen wäre. Dies gilt ungeachtet der Behauptung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach die Vertreterin des Antragstellers für eine zweistündige Wartezeit auf die Verkündung der Entscheidung "kein Verständnis" gezeigt habe. Es kann nämlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese hiedurch eine fristgerechte Erfüllung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Form einer gesetzlich zulässigen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses vereitelt hätte.
§ 29 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt)
worden ist oder
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der
mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis
gewährleistet ist.
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen."
Vor dem Hintergrund der nach Mitteilung des Vorsitzenden zu erwartenden langen Beratungszeit hätte die Verkündung des Erkenntnisses gemäß der Ziffer 2 des § 29 Abs. 3 VwGVG rechtens zu entfallen gehabt (zur Erfüllung des Publizitätserfordernisses dieser Bestimmung vgl. § 7 Abs. 3 des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes LGBl. 0015).
Wollte man diese Auffassung nicht teilen, so hätte eine Erfüllung der Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dadurch bewirkt werden können, dass dieses seine Entscheidung bloß in Gegenwart des Vertreters der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Niederösterreichischen Landesregierung verkündet hätte (dies gilt unbeschadet der in der Lehre kontroversiell diskutierten Frage, ob auch eine wirksame Verkündung des Erkenntnisses in Abwesenheit aller Parteien erfolgen könnte; vgl. hiezu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2. zu § 29 VwGVG einerseits sowie Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 29 VwGVG andererseits).
Auf die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Verschulden an der nicht fristgerechten Erlassung seiner Entscheidung trifft, kommt es aus dem Grunde des § 56 Abs. 2 Z. 2 VwGG nicht an. Die diesbezügliche Bezugnahme auf das zu § 73 Abs. 2 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, geht daher schon aus diesem Grunde fehl.
Wien, am 18. Dezember 2015
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