VwGH 2011/12/0124

VwGH2011/12/012422.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der M M in K, vertreten durch Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 20/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14. Juni 2011, Zl. BMJ-6000651/0005-III 1/2011, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §863;
ABGB §871;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10;
BDG 1979 §20 Abs1 Z2;
StGB §81 Abs1 Z2;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
VwRallg;
ABGB §863;
ABGB §871;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10;
BDG 1979 §20 Abs1 Z2;
StGB §81 Abs1 Z2;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid des Leiters der Vollzugsdirektion vom 6. April 2011 wurde das mit der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2009 als Vertragsbedienstete des Bundes eingegangene und mit 1. Juli 2010 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches übergeleitete Dienstverhältnis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 4 Z 4 BDG 1979 unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30. Juni 2011 gekündigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Justiz wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin stehe als Beamtin der Verwendungsgruppe E2b seit 1. Juli 2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle sei die Justizanstalt K.

Am 31. August 2010 habe die Beschwerdeführerin unter Anschluss der Beschuldigtenvernehmung beim Stadtpolizeikommando K gemeldet, am 28. August 2010 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben. Sie habe einen Fußgänger wahrgenommen, welcher auf der rechten Fahrbahnseite auf dem Straßenbankett ebenfalls in westliche Richtung gehend unterwegs gewesen sei. Dieser habe für sie "völlig irritierend beziehungsweise unvermittelt einen Satz auf die Fahrbahn gemacht". Durch diese nicht vorhersehbare Situation habe sie ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig ausreichend verreißen können. Es sei zur Kollision mit dem Fußgänger gekommen. In einem Schockzustand habe sie zunächst ihre Fahrt nach Hause fortgesetzt und ihr Fahrzeug abgestellt. Dann habe sie jedoch einen Bekannten kontaktiert und mit diesem eine Polizeiinspektion aufgesucht. Ein Alkomattest habe 1,12 Promille ergeben.

Mit Schreiben vom 6. September 2010 sei der Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde die Absicht mitgeteilt worden, ihr provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu kündigen. Es sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hiezu abzugeben. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin um eine Chance ersucht, beweisen zu können, eine verantwortungsvolle vorbildliche Beamtin sein zu können.

Der Dienststellenausschuss und der Fachausschuss für die Exekutivbediensteten hätten sich ("vorerst") gegen eine Kündigung des Dienstverhältnisses ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 habe die Vollzugsdirektion als Dienstbehörde daraufhin dem Leiter der Justizanstalt K mitgeteilt, von einer Kündigung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen und eine Disziplinaranzeige zu erstatten.

Mit Bescheid vom 11. November 2010 habe die Disziplinarkommission gemäß §§ 123 Abs. 1, 114 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet. Dieses habe sie gemäß § 114 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Staatsanwaltschaft K geführten Strafverfahrens unterbrochen.

Mit Note vom 17. Februar 2011 habe die Oberstaatsanwaltschaft Graz den Strafantrag der Staatsanwaltschaft K vom 4. Februar 2011 gegen die Beschwerdeführerin genehmigt.

Demnach habe die Beschwerdeführerin am 28. August 2010 als Lenkerin eines PKW durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit insbesondere dadurch, dass sie in Folge alkoholbedingt unaufmerksamer Fahrweise den am rechten Fahrbahnrand in ihrer Fahrtrichtung gehenden T übersehen und niedergestoßen habe, diesen fahrlässig am Körper verletzt, wobei die Tat neben leichten mehrere an sich schwere Verletzungen verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt habe, nachdem sie sich vor der Tat durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,12 Promille) versetzt habe, obwohl sie vorhergesehen habe oder hätte vorhersehen können, dass ihr mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet gewesen sei.

Aus dem zugrundeliegenden gerichtsmedizinischen Gutachten habe sich erstmals ergeben, dass T als Fußgänger durch die PKW-Front der Beschwerdeführerin voll überdeckend von hinten erfasst worden sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er durch eine Eigenbewegung in die Fahrlinie der Beschwerdeführerin gelangt sei. Nach dem KFZ-technischen Gutachten wäre die Kollision für die Beschwerdeführerin jedenfalls örtlich und zeitlich vermeidbar gewesen.

Im Lichte dessen habe der Fachausschuss am 18. März 2011 neuerlich zur Absicht der Dienstbehörde, das provisorische Dienstverhältnis zu kündigen, dahin Stellung genommen, dazu nunmehr keine Stellungnahme (mehr) abzugeben.

Die Vollzugsdirektion habe daraufhin mit Bescheid vom 6. April 2011 das mit der Beschwerdeführerin eingegangene Dienstverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2011 gekündigt.

Mit Berufungsantrag vom 20. April 2011 sei von der Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides und damit der Ausspruch, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin nicht gekündigt, sondern vielmehr weiterhin aufrecht sei, beantragt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes K vom 12. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin im Sinne des Strafantrages mit der Modifikation schuldig gesprochen worden, dass die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt zumindest 1,12 Promille betragen habe. Sie sei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, wovon der Vollzug eines Teiles von sechs Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vollinhaltlich schuldig bekannt. Lediglich die Staatsanwaltschaft habe gegen das Urteil Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet. Die Beschwerdeführerin habe einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Der gegenständliche Sachverhalt, wie er der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liege, sei in der Berufung nicht in Zweifel gezogen worden. Er sei daher unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung diesem Bescheid zugrunde zu legen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 habe ein Beamter in seinem gesamten (dienstlichen und außerdienstlichen) Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten.

Dass das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin, ungeachtet dessen, dass es sich um außerdienstliches Verhalten gehandelt habe und losgelöst von der damit verbundenen Medienberichterstattung, geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben als Beamtin des Exekutivdienstes zu erschüttern, sei evident. An das Verhalten der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Justizwache ein besonderer Maßstab mit Blick auf dessen strafrechtliche Relevanz zu legen, zumal auch in der Justizanstalt K Personen Freiheitsstrafen wegen des von ihr begangenen Deliktes zu verbüßen hätten.

Es sei daher fraglos in dem von der Beschwerdeführerin im Zustand erheblicher Alkoholisierung verursachten Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht eine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit begründet.

Gemäß § 10 Abs. 1 BDG 1979 sei das Dienstverhältnis eines Beamten zunächst provisorisch. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 könne das provisorische Dienstverhältnis des Beamten gekündigt werden, wobei im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten sei. Kündigungsgrund für ein provisorisches Dienstverhältnis sei gemäß § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 pflichtwidriges Verhalten.

Das provisorische Dienstverhältnis habe den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprächen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie auch in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen worden sei, gestellt werden müssten. Es sei demnach Zweckbestimmung des der Definitivstellung der öffentlichrechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmal in der Weise "sieben" zu können, dass alle Amtsträger, die sich nicht voll bewährt hätten, noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn ausgeschlossen würden.

Wenngleich an das außerdienstliche Verhalten eines Beamten weniger strenge Maßstäbe als an sein dienstliches Verhalten zu legen seien, könnten auch außerdienstliche Pflichtwidrigkeiten bei entsprechendem Gewicht eine Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen. Gerade für die Verursachung von Verkehrsunfällen in alkoholisiertem Zustand durch Bedienstete des Exekutivdienstes sei dies mehrfach ausdrücklich bejaht worden. Das Gesetz spreche von pflichtwidrigem Verhalten. Dies bedeute aber nicht, ein einmaliger Vorfall sei ungeeignet, eine Kündigung zu begründen.

Soweit im gegenständlichen Fall eingewendet werde, die Dienstbehörde habe mit ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2010 an die Leitung der Justizanstalt K zu erkennen gegeben, von einer Kündigung Abstand zu nehmen, weshalb deren Ausspruch in weiterer Folge rechtswidrig sei, sei dem Folgendes zu entgegnen:

Dem Gesetz sei ein bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen ein eingetretener Kündigungsgrund geltend zu machen wäre, nicht zu entnehmen. Vielmehr sei der Beurteilung das gesamte provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zugrunde zu legen. Eine "Verfristung" der Geltendmachung eines Kündigungsgrundes komme demnach nicht in Betracht.

Soweit der Einwand in Anlehnung an privatrechtliche Rechtsfiguren auf eine Art "Verzeihung" oder "Verzicht" auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes hinauslaufe, sei diesem zu entgegen, dass die Erklärung weder in einem (bescheid-)förmlichen Verfahren noch gegenüber der Beschwerdeführerin abgegeben worden sei.

Wesentlich seien darüber hinaus der Zeitpunkt und die Sachlage, die für die Abgabe der Erklärung maßgeblich gewesen seien. Dieser Erklärung seien im Herbst 2010 an Beweisergebnissen ausschließlich die Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen.

Hätte die Darstellung der Unvermeidbarkeit der Kollision der Wahrheit entsprochen, wäre die Beschwerdeführerin nur wegen minderschwerer Delikte straf- und verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen gewesen.

Erst in weiterer Folge, nämlich mit dem Vorliegen der eingeholten Gutachtens im Februar 2011, habe sich der Sachverhalt insofern grundlegend geändert, als nunmehr davon ausgegangen werden müsse, dass der Fußgänger keinen unvermittelten Satz auf die Fahrbahn gemacht habe und die Beschwerdeführerin die eigentliche Kollision durch eine adäquate Reaktion hätte vermeiden können.

Es habe sich also die Sachlage, wie sie sich für die Dienstbehörde dargestellt habe, von Oktober 2010 bis zum bescheidmäßigen Ausspruch der Kündigung mit dem bekämpften Bescheid soweit verändert, dass die Dienstbehörde geradezu gehalten gewesen sei, ihre seinerzeitige Einschätzung des Kündigungserfordernisses zu revidieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind im Beschwerdefall die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die §§ 10 und 20 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, § 10 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983, lauten auszugsweise:

"Provisorisches Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid

gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate

des Dienstverhältnisses

(Probezeit)

.................................................................1

Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit

.........................................2 Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ........3

Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf

1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und

2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

...

4. pflichtwidriges Verhalten,

...

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

...

2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

..."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe sich die Sachlage, wie sie sich für die Dienstbehörde dargestellt habe, von Oktober 2010 bis zum bescheidmäßigen Ausspruch der Kündigung nicht insoweit verändert, dass diese geradezu gehalten gewesen sei, ihre seinerzeitige Einschätzung des Kündigungserfordernisses zu revidieren. Bereits im Oktober 2010 sei festgestanden, dass die Beschwerdeführerin Fahrerflucht begangen beziehungsweise in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ihr Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden gehabt habe. Die Dienstbehörde habe ausdrücklich der Justizanstalt K als unmittelbarer Dienststelle der Beschwerdeführerin mitgeteilt, von einer Kündigung abzusehen. Es habe sich durch das Sachverständigengutachten nicht wirklich wesentlich Neues für die Dienstbehörde ergeben. Die Vollzugsdirektion habe die Erklärung vom 15. Oktober 2010 in Kenntnis der Möglichkeit abgegeben, dass sich im Strafverfahren ergeben könne, dass die Beschwerdeführerin auch den Personenschaden zu verantworten habe. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt miteingeschlossen, dass es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen könne. Unzutreffend seien die Ausführungen, wonach es sich bei dem Schreiben vom 15. Oktober 2010 nicht um eine verbindliche Erklärung gehandelt habe. Diese habe einen verbindlichen Charakter gehabt, weil es eine offizielle Mitteilung an die unmittelbare Dienststelle der Beschwerdeführerin gewesen sei. Dies in der Absicht, dass diese auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelange und somit nach außen hin sehr wohl eine Erklärungswirkung im Zusammenhang mit dem Verhalten der Behörde entfalte. Der Einwand, das Schreiben vom 15. Oktober 2010 sei keine rechtsverbindliche Abstandnahme von einer Kündigung gewesen, welche gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht worden sei (Übermittlung an eine unmittelbare Dienststelle und zur Kenntnisbringen dieses Schreibens), sei unrichtig. Von der Dienststelle (gemeint wohl: Dienstbehörde) abgegebene Erklärungen, die dafür bestimmt seien, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu gelangen, entfalteten eine verbindliche Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin. Davon könne nicht ohne tatsächlichen gravierenden Grund abgegangen werden.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Unbestritten ist, dass im Schreiben vom 15. Oktober 2010 die Vollzugsdirektion als Dienstbehörde der Dienststelle der Beschwerdeführerin, nämlich der Justizanstalt K mitgeteilt hat, von der Kündigung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, die Dienstbehörde habe mit diesem Schreiben rechtsverbindlich von einer Kündigung Abstand genommen. Es ist daher zu beurteilen, ob die Dienstbehörde mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin rechtsverbindlich auf die Geltendmachung ihres Kündigungsrechts verzichtet hat.

Eine Verzichtserklärung stellt eine annahmebedürftige Willenserklärung dar. Eine Erklärung gegenüber einem Dritten genügt nicht (vgl. die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, RIS-Justiz RS0034122). Die Erklärung vom 15. Oktober 2010 wurde von der Vollzugsdirektion als Dienstbehörde gegenüber der Justizanstalt K und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin abgegeben. Selbst wenn diese Erklärung, wie die Beschwerdeführerin ausführt, dazu bestimmt gewesen wäre, dass sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht werde, ergibt sich aus der bloßen Mitteilung dieser an die Justizanstalt K gerichteten Erklärung an die Beschwerdeführerin nicht, die Vollzugsdirektion habe eine an die Beschwerdeführerin gerichtete die Vollzugsdirektion bindende Willenserklärung abgeben wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Dienstbehörde die Dienststelle der Beschwerdeführerin über die zum damaligen Zeitpunkt geplante Vorgehensweise informiert hat. Bereits aus diesem Grund scheidet das Vorliegen eines rechtswirksamen Verzichts der Vollzugsdirektion auf die Geltendmachung ihres Kündigungsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin aus.

Darüber hinaus unterlag die Dienstbehörde bei der Abgabe ihrer Verzichtserklärung einem Motivirrtum, weil der Beweggrund dieser Erklärung die Schilderungen der Beschwerdeführerin über den Unfallhergang waren. Dieser Motivirrtum ist aufgrund der Unentgeltlichkeit des Verzichts und weil er von der Beschwerdeführerin durch ihre Angaben über den Unfallhergang veranlasst wurde, jedenfalls auch zu beachten (zur Notwendigkeit des Vorliegens des Voraussetzungen des § 871 ABGB bei der Anfechtung eines unentgeltlichen Vertrags wegen eines Motivirrtums vgl. die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, RIS-Justiz RS0037212).

Weiters sind Verzichtserklärungen einschränkend zu interpretieren (vgl. die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, RIS-Justiz RS0038546). Es ist daher nicht davon auszugehen, die Dienstbehörde habe auch auf die Kündigung für den Fall verzichten wollen, dass sich später herausstellen sollte, dass der Personenschaden von der Beschwerdeführerin bei einer adäquaten Reaktion vermeidbar gewesen wäre und sie wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB verurteilt werden könnte. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, die Dienstbehörde habe in ihrem Schreiben mit keinem Wort erklärt, bei Hervorkommen anderer Gesichtspunkte sei die Frage des provisorischen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin neu zu prüfen beziehungsweise zu überdenken.

Zudem unterliegt es keinem Zweifel, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand, wie es der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, einen Umstand darstellt, der die künftige Eignung der Beschwerdeführerin für den Dienst ernstlich in Frage stellt. Das Verhalten erfüllt zweifellos den Tatbestand nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 98/12/0069). Auch wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - ihre Verantwortung bei der Polizei ihrer subjektiven Wahrnehmung entsprochen habe, ändert dies nichts an diesem Ergebnis.

Dass die Kündigung der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig war, ist auch im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise prüfen zu können, alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen, hat doch die Dienstbehörde das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2012, Zl. 2011/12/0165, sowie vom 23. Februar 2007, Zl. 2006/12/0075, jeweils mwN).

Gerade in einem Fall, in dem der Abstandnahme von einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses lediglich die Darstellungen der Beschwerdeführerin zugrunde lagen und sich noch während des provisorischen Dienstverhältnisses herausstellte, dass diese Angaben unrichtig waren, musste die Dienstbehörde, um die Zweckbestimmung des provisorischen Dienstverhältnisses nicht zu vereiteln,die Möglichkeit haben, die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin, die sich erst nachträglich (nach Abgabe der Erklärung vom 15. Oktober 2010) herausstellte, zum Anlass einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses zu nehmen. Die Dienstbehörde musste schließlich in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlich vorgefallenen Geschehens zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat, das gegen eine Übernahme in das definitive Dienstverhältnis spricht.

Im Beschwerdefall war es der Dienstbehörde somit nicht verwehrt, die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 BDG 1979 auszusprechen.

Abschließend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, derartige Vorfälle hätten bei anderen in der Justizanstalt Tätigen, auch wenn sie zu Haftstrafen verurteilt worden seien, zur keiner Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses geführt. Die Beschwerdeführerin fühle sich daher diesbezüglich benachteiligt. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist die Beschwerdeführerin auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach niemand einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen (allenfalls) rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. April 2012).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der Ausspruch der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 BDG 1979 rechtens.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. April 2015

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