VwGH AW 2012/03/0011

VwGHAW 2012/03/00112.7.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A1 Telekom Austria AG in Wien, vertreten durch H & Partner, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. März 2012, Zl G 06/12-9, betreffend Widerspruch gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen und zur hg Zl 2012/03/0067 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

TKG 2003 §25 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid widersprach die belangte Behörde gemäß § 25 Abs 6 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) einzelnen, von der beschwerdeführenden Partei am 31. Jänner 2012 angezeigten, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beschwerdeführenden Partei.

Die beschwerdeführende Partei beantragte, ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung ihres Antrags führte sie im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei vollzugstauglich, an seinem sofortigen Vollzug bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse, wohl aber wäre damit ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Partei verbunden. Diese müsse nämlich ihre AGB zwei Mal ändern; zunächst auf Grund des Widerspruchs der belangten Behörde, ein weiteres Mal "nach Aufhebung des Widerspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof". Eine zweimalige Änderung der AGB bedeute aber "eine enorme finanzielle und auch rechtliche Aufwendung", da jede Änderung ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden nach § 25 Abs 3 TKG 2003 auslöse. Ein außerordentliches Kündigungsrecht und die damit einher gehende "Umgehung der Mindestvertragsdauer" verursache "erhebliche finanzielle Einbußen" bei der beschwerdeführende Partei. Während ein durch die Änderung der AGB ausgelöstes einmaliges Kündigungsrecht in den aktuellen Geschäftskonzepten eingeplant sei, mache ein doppeltes Kündigungsrecht es unmöglich, den Businessplan aufrecht zu erhalten bzw einen neuen zu erstellen und stelle ein nicht mehr kalkulierbares Unternehmensrisiko dar.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl etwa den hg Beschluss vom 14. Juni 2004, Zl AW 2004/03/0016).

Um die von Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 12. September 2011, Zl AW 2011/03/0032).

Dem - oben dargestellten - Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Wien, am 2. Juli 2012

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