VwGH AW 2004/03/0016

VwGHAW 2004/03/001614.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M AG & Co KG, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 29. März 2004, Zl. G 53/03-21, betreffend Widerspruch gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §25 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §25 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid widersprach die belangte Behörde gemäß § 25 Abs. 6 in Verbindung mit § 117 Z. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr. 70/2003, einzelnen, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Bestimmungen in den von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 der belangten Behörde angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte, ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung ihres Antrags führte sie im Wesentlichen aus, dass sie Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann in Geltung setzen könne, wenn "die angezeigten AGB in der widersprochenen Form veröffentlicht werden." Es sei rechtlich ausgeschlossen, die auf Grund des "alten TKG 1997" genehmigten AGB anzuwenden, weil Anpassungen an das neue TKG erforderlich gewesen seien. Erst durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne die Anpassung an das TKG 2003 erfolgen. Der unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Partei bestehe darin, dass sie weder die alten AGB weiter anwenden, noch die neuen AGB in Geltung setzen könne. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

Verbraucherschutzinteressen seien durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "dadurch nicht gefährdet, dass Verbrauchern und mit Klagsbefugnis ausgestatteten Vereinen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht nur nicht benommen wird, sondern durch die Veröffentlichung der AGB erst ermöglicht würde."

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. uva. etwa den hg. Beschluss vom 16. November 1998, Zl. AW 98/03/0054).

Um die von Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Wenn die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass sie weder die alten AGB weiter anwenden, noch die neuen AGB in Geltung setzen könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid lediglich den Widerspruch zu drei konkreten Bestimmungen der von der beschwerdeführenden Partei angezeigten AGB betrifft; die beschwerdeführende Partei ist daher nicht gehindert, die sonstigen Bestimmungen der AGB anzuwenden. Worin jedoch der unverhältnismäßige Nachteil liegen soll, dass gerade die vom Widerspruch betroffenen Bestimmungen der AGB, die im Wesentlichen Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der beschwerdeführenden Partei regeln, nicht angewandt werden können, wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dargelegt. Zudem ist nicht erkennbar und wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet, dass gerade die vom Widerspruch betroffenen Bestimmungen zur Anpassung der AGB an das TKG 2003 erforderlich wären.

Die beschwerdeführende Partei hat damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot schon insofern nicht entsprochen, als sie die ihr entstehenden Nachteile aus dem mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerspruch gegen drei näher bestimmte Klauseln in den angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dargelegt hat.

Schon aus diesem Grunde war daher dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.

Wien, am 14. Juni 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte