Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid betreffend die Untersagung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, er sei auf Grund des angefochtenen Bescheides mit der Situation konfrontiert sei, dass negative Auswirkungen für ihn etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren nicht auszuschließen seien. Der angefochtene Bescheid sei somit einem Vollzug zugänglich. Auch stelle es für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, wenn er nunmehr gezwungen wäre, den Vertrag mit dem bücherlichen Eigentümer des Gebäudes aufzulösen.
Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen.
Die belangte Behörde hat geltend gemacht, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe. Ausgangspunkt der Neuordnung der Raumordnung betreffend Freizeitwohnsitze durch das Tir. RaumordnungsG 1994 sei der Umstand gewesen, dass es in Tirol einen sehr hohen Freizeitwohnsitzbestand gegeben habe. Angesichts der Enge des Siedlungsraumes und der dadurch bedingten Notwendigkeit eines besonders haushalterischen Umganges mit Grund und Boden sowie auf Grund der von der Zweitwohnsitzentwicklung ausgehenden preistreibenden Wirkung auf dem Bodenmarkt und der dadurch zunehmend schwieriger werdenden Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung bzw. der damit verknüpften Verstärkung der Zersiedelungstendenzen habe ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hingenommen werden können.
Hinsichtlich der Interessenabwägung werde darauf hingewiesen, dass auf Grund bau- und raumordnungsrechtlicher Bestimmungen eine rechtmäßige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes auf dem Grundstück .122, KG K., als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen sei. Diese Tatsache hätte dem Beschwerdeführer, der das gegenständliche Gebäude bereits seit dem Jahre 1967 als Freizeitwohnsitz nutze, bekannt sein müssen bzw. hätte er sich hinsichtlich der rechtlich zulässigen Nutzung entsprechend erkundigen müssen. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen überwiege nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls das Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil im Hinblick auf ein Verwaltungsstrafverfahren lasse sich durch die Unterlassung der Verwendung des betreffenden Objektes als Freizeitwohnsitz vermeiden (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 29. Juni 2000, Zl. AW 2000/06/0015).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil in Bezug auf drohendende Verwaltungsstrafverfahren lässt sich durch die Unterlassung der Verwendung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz (also ein dem Gemeindebescheid entsprechendes Verhalten) vermeiden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2000, Zl. AW 2000/06/0015). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall für die bereits im Jahre 1967 vorgenommenen baulichen Änderungen und geänderte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (nämlich zu Wohnzwecken) vom Beschwerdeführer selbst keine Baubewilligung vorgelegt werden konnte und in den Akten zu der Bautätigkeit im Jahre 1967 wegen des Umbaues des Stadels ohne entsprechende Bewilligung ein Strafbescheid vom 5. April 1968 vorliegt, muss die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Freizeitwohnsitzregelung und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, das Gebäude als Freizeitwohnsitz im Rahmen des Pachtvertrages zu nutzen, zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Dass die Nichtnutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Aufrechterhaltung des Pachtvertrages oder die allfällige Auflösung des Pachtvertrages einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellte, wurde in der Beschwerde nicht näher begründet.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen hätte.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Juni 2009
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