VwGH AW 2000/06/0015

VwGHAW 2000/06/001529.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, des W und der L, vertreten durch Dr. B & Dr. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2000, Zl. Ve1-554-59/1-14, betreffend Verwendung als Freizeitwohnsitz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ROG Tir 1997 §15 Abs8;
ROG Tir 1997 §16 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ROG Tir 1997 §15 Abs8;
ROG Tir 1997 §16 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer die Abweisung ihrer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid betreffend die Untersagung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist dieser Antrag damit, dass die Beibehaltung des "derzeit vorliegenden Zustandes ... für die Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringen" würde. Auf Grundlage des vorliegenden bekämpften Bescheides sei nämlich nicht auszuschließen, dass negative Auswirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15 Abs. 8 TROG 1997 Platz greifen können. Mit der vorliegenden Entscheidung seien die Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, dass über sie eine Geldstrafe von je S 500.000,-- verhängt werde. Der angefochtene Bescheid sei somit einem Vollzug zugänglich.

Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG an der Vollziehung der Vorschriften über Freizeitwohnsitze im Tiroler Raumordnungsrecht geltend gemacht und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Nachteil lässt sich durch die Unterlassung der Verwendung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz (also ein dem Gemeindebescheid entsprechendes Verhalten) vermeiden.

In den vorliegenden Anträgen ist in keiner Weise dargestellt, worin der Nachteil für die Beschwerdeführer läge, wenn sie sich dem dem Vorstellungsverfahren zugrunde liegenden Gemeindebescheid entsprechend verhalten würden.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht in die Lage gesetzt, den Nachteil, der den Beschwerdeführern aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides drohen würde, in die Abwägung miteinzubeziehen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 29. Juni 2000

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