Normen
BauRallg;
LBauO Tir §45;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita;
ROG Tir 2001 §115;
ROG Tir 2006 §115;
BauRallg;
LBauO Tir §45;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita;
ROG Tir 2001 §115;
ROG Tir 2006 §115;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Pachtvertrag vom 21. Juli 1967 den in diesem Vertrag als baufälligen Stadel bezeichneten "T-Stadl" auf der Bauparzelle Nr. .122, KG. K, von P. H. gepachtet.
Im Jahr 1967 wurde dieses Gebäude im Auftrag des Beschwerdeführers zu Wohnzwecken ausgebaut und seither als Freizeitwohnsitz genutzt. Die Bezirkshauptmannschaft K bestrafte den Beschwerdeführer wegen Umbaues des Stadels ("1 Außenmauer erneuert, Zwischenwände eingezogen, Türen versetzt, Fußböden verlegt, Zentralheizung eingebaut, Kamin neu errichtet usw.") ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung wegen Übertretung nach § 45 Tiroler Landesbauordnung (im Folgenden: Tir. LBO) mit einer Geldstrafe von S 5.000,--.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde K stellte mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994 (im Folgenden: Tir. SchwarzbautenG), fest, dass das gegenständliche Gebäude zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet wird. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass das Grundstück seit der Grundbuchsanlegung im Jahre 1874 existent sei und die Bauakten der Stadtgemeinde K nur bis in das Jahr 1925 zurück vorhanden seien. Es sei daher das Vorliegen der Bewilligung für den Stadel zu vermuten. Hinsichtlich des nunmehr als Freizeitwohnsitz genutzten Gebäudes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Hälfte des Jahres 1967 den Ausbau des Stadels zu Wohnzwecken habe durchführen lassen, was durch verschiedene Rechnungen belegt sei.
Der Beschwerdeführer meldete das verfahrensgegenständliche Gebäude mit Schreiben vom 20. August 1994 (eingelangt beim Stadtamt K am 2. November 1994) als Freizeitwohnsitz an.
Mit Eingabe vom 2. August 1996 suchte der Beschwerdeführer um die baurechtliche Genehmigung des Umbaues eines Futterstalles in ein Wohnhaus auf dem angeführten Grundstück an.
Der Bürgermeister stellte mit Bescheid vom 19. Jänner 2006 fest, dass das Gebäude auf dem angeführten Grundstück nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Er führte dazu aus, dass keine der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 lit. a Tir. RaumordnungsG 1997 (TROG 1997) vorliege. Das Grundstück sei zum Stichtag, dem 31. Dezember 1993, im Freiland gelegen. Die Verwendung des Gebäudes als Wohngebäude zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken widerspreche daher den zum 31. Dezember 1993 geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften und eine Baubewilligung sei nicht vorhanden.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23. September 2008 ab. Er führte insbesondere aus, es sei unbestritten, dass die ursprüngliche bauliche Zweckbestimmung des Gebäudes keine Wohnnutzung vorgesehen habe, es habe sich um einen "Stadel", also ein ausschließlich landwirtschaftliches Gebäude, gehandelt, das weder für die Bewohnung durch Menschen bestimmt, noch dazu geeignet gewesen sei. Im Jahr 1967 habe ohne baubehördliche Bewilligung der Umbau zu Wohnzwecken stattgefunden. Entscheidungswesentlich sei die Frage, ob für den Umbau und die damit verbundene Änderung des Verwendungszweckes im Jahre 1967 nach der Tir. LBO eine Baubewilligung erforderlich gewesen sei. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers habe die Tir. LBO in ihrem § 45 vorgesehen, dass zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich sei. Zu den wesentlichen Abänderungen würden nach dieser Gesetzesstelle diejenigen gerechnet, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderungen von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, Einfluss geübt werde. Nach dieser Bestimmung stehe außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Umbauarbeiten der Bewilligungspflicht gemäß der Tir. LBO unterlägen.
Eine Baubewilligung sei jedoch weder nach der Tir. LBO noch nach der Tiroler Bauordnung bis zum 31. Dezember 1993 erwirkt worden. Die Zulässigkeit der Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz ergebe sich daher nicht aus einer Baubewilligung.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass das Grundstück zum 31. Dezember 1993 und auch derzeit als Freiland gewidmet sei. Gemäß § 15 Tir. RaumordnungsG (TROG 1984) seien im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig gewesen, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet seien. Unbestritten handle es sich aber bei dem verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz seit den baulichen Änderungen im Jahr 1967 nicht mehr um ein Gebäude, das im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt werde. Die am 31. Dezember 1993 vorliegende Freizeitwohnsitznutzung, die in keinerlei Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gestanden sei, sei daher nach den in diesem Zeitpunkt geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. Die erste der Voraussetzungen in § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997 sei somit nicht erfüllt.
Es sei weiters zu prüfen, ob die zweite in § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1994 normierte Voraussetzung vorliege, ob sich nämlich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aus der Baubewilligung ergebe.
Ein Baubescheid für das vorliegende Gebäude liege nicht vor. Gemäß dem geltenden § 20 Abs. 1 lit. c Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001) sei bei Gebäuden, für die kein Verwendungszweck bestimmt worden sei, die bauordnungsgemäße Benützung jene, die sich aus dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck ergebe. Maßgeblich sei also, als zu welchem Zweck das Gebäude nach seiner Ausgestaltung zu dienen anzusehen sei. Bei verständiger Betrachtung müsse dabei von jener Ausgestaltung ausgegangen werden, für die ein baurechtlicher Konsens angenommen werden könne. Es könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er baurechtswidrige Änderungen begünstigen wolle, dass er also eine konsentierte Beschaffenheit des Gebäudes als maßgeblich für die Bestimmung des als zulässig anzusehenden Verwendungszweckes ansehe.
Es habe sich, wie sich dies aus den Akten ergebe, bei dem betreffenden Gebäude bis zum Umbau im Jahre 1967 um einen "baufälligen Stadel" gehandelt. Dies könne insbesondere dem vom Beschwerdeführer als Pächter abgeschlossenen Pachtvertrag vom 21. Juli 1967 entnommen werden, in dem das Pachtobjekt mit genau diesen Worten beschrieben worden sei.
Wenn das betreffende Gebäude in weiterer Folge durch bauliche Maßnahmen in ein Wohngebäude umgestaltet worden sei, sei zu beurteilen, ob diese Baumaßnahmen rechtmäßig erfolgt seien. Diese Baumaßnahmen seien unstrittig im Geltungsbereich der Tir. LBO durchgeführt worden. Im vorliegenden Fall könne nach Ansicht der belangten Behörde kein Zweifel daran bestehen, dass auch nach der Tir. LBO bewilligungspflichtige bauliche Änderungen am Stadelgebäude vorgenommen worden seien. Aus dem zu dem Umbau vorliegenden Bauplan, der Höhe der Rechnung des Zimmermeisters S. O. vom 31. Dezember 1967 sowie aus den Rechnungen der Firma Ing. L. H. vom 25. Juli 1967 und vom 25. August 1967, auf denen u. a. 7 Heizkörper sowie zahlreiche Kupfer- und Gussrohre angeführt seien, ergebe sich eindeutig, dass das Stadelgebäude mit einer Heizung ausgestattet worden sei.
Solche Baumaßnahmen seien nach Ansicht der belangten Behörde geeignet, sich auf die Feuersicherheit des Gebäudes bzw. auf die Gesundheit der Bewohner auszuwirken (dass nur nachteilige Auswirkungen erfasst wären, könne dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seien die durchgeführten baulichen Änderungen am verfahrensgegenständlichen Stadel daher jedenfalls als bewilligungspflichtige wesentliche Änderung im Sinne des § 44 Tir. LBO (gemeint wohl § 45 Tir. LBO) zu qualifizieren. Für diese Änderungen sei aber unstrittig keine Baubewilligung erteilt worden. Bei der Beurteilung, welchem Zweck das in Rede stehende Gebäude nach der baulichen Ausgestaltung diene, sei daher auf dessen Beschaffenheit vor Durchführung der nach Abschluss des Pachtvertrages durchgeführten baulichen Änderungen abzustellen. Als Stadel ohne Heizung sei das Gebäude aber für eine Wohnnutzung zweifelsfrei nicht geeignet gewesen. Es könne daher bereits aus diesem Grund ein zur Freizeitwohnsitznutzung berechtigender Baukonsens nicht angenommen werden.
Weiters sei vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 gemäß dem § 2 Abs. 2 Tir. SchwarzbautenG festgestellt worden, dass das Gebäude zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werde. Aus der für die Auslegung des Spruches heranzuziehenden Begründung des Bescheides ergebe sich dabei, dass ein Baukonsens lediglich für die Nutzung des Gebäudes als Stadel angenommen worden sei. Der betreffende Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Einem derartigen Feststellungsbescheid komme nach Ansicht der belangten Behörde Bindungswirkung für die Beurteilung der Frage zu, welche Nutzung als konsentiert angesehen werden könne. Es sei rechtsverbindlich festgestellt worden, dass die bauordnungsgemäße Nutzung des betreffenden Gebäudes lediglich in der Verwendung desselben als Stadel bestehe. Auch aus diesem Grund sei das Vorliegen der zweiten Voraussetzung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997 zu verneinen. Auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich als nicht zielführend.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 115 Tir. RaumordnungsG 2001, LGBl. Nr. 93 (TROG 2001), und § 115 Tir. RaumordnungsG 2006, LGBl. Nr. 27 (TROG 2006), i.d.F. LGBl. Nr. 35/2005 sind die am 30. September 2001 anhängigen Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen nach § 16 Tir. RaumordnungsG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 weiterzuführen.
Gemäß § 16 TROG 1997 in der angeführten Fassung können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten Wohnsitze,
"a) die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und
b) die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen", noch bis zum 31. Dezember 1998 beim Bürgermeister angemeldet
werden, wenn er glaubhaft macht, dass er von der Anmeldepflicht nach § 16 Abs. 1 des Tir. RaumordnungsG 1994 nicht oder erst innerhalb von sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt hat.
Die Tiroler Landesbauordnung, LGBl. Nr. 1/1901 (Tir. LBO), in der im Jahr 1967 geltenden Fassung LGBl. Nr. 10/1960 traf in Teil I. (§§ 1-69) Bauvorschriften für Städte, Märkte und größere geschlossene Ortschaften und in Teil II. (§§ 70-85) Vorschriften für Bauten auf dem offenen Lande und im Gebirge.
Gemäß § 45 Tir. LBO ist zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich. Zu den wesentlichen Abänderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird.
Gemäß § 70 Tir. LBO fiel die Herstellung solcher Gebäude, welche nicht zu größeren, geschlossenen Orten vereinigt sind, mehr oder weniger einzeln stehen, hauptsächlich zur eigenen Bewohnung oder für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind und ihrem Zwecke nach nicht eine besondere Festigkeit erfordern, unter Teil II. dieser Bauordnung.
Gemäß § 71 Abs. 1 Tir. LBO kommt dabei ua. auch § 45 des Gesetzes zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem zweiten Tatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997 nicht erforderlich sei, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz ausdrücklich in der Baubewilligung angeführt sei. Es genüge vielmehr, dass die Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitumfasse (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/06/0043). Im vorliegenden Fall sei weder festgestellt worden noch sei ersichtlich, wann das als Freizeitwohnsitz angemeldete Gebäude errichtet worden sei und welche Vorschriften dafür gegolten hätten. Es sei weder eine Baubewilligung noch eine Rechtsvorschrift ersichtlich, die die Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz ausschlösse oder einschränken würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, habe die Tir. LBO keine Bestimmung des Inhaltes enthalten, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen sei, ebensowenig sei eine Beschränkung des Verwendungszweckes im Sinne der "Erlaubnis zur Benützung des Baues" (§ 58) vorgesehen gewesen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0157, vom 27. Juni 1996, Zl. 95/06/0184, und vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0209).
Aus den Akten ergebe sich, dass das Gebäude 1967 aus- und umgebaut worden sei. Es sei weder das Vorliegen eines Baubescheides noch der Inhalt eines solchen allfälligen Bescheides festgestellt worden. Die belangte Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, dass der Verwendungszweck für das verfahrensgegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung gegeben sei, weil eine solche Verwendung nach den zum Zeitpunkt der Errichtung und des Umbaues geltenden baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen und daher mitumfasst gewesen sei. Der vorliegende Sachverhalt gleiche den Sachverhalten, die den hg. Erkenntnissen vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0045, und vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0055, zugrunde gelegen seien.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die zweite Voraussetzung des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997, wonach sich der Verwendungszweck für einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergebe, von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Kriterium in seiner Judikatur bereits ausgesprochen (vgl. u.a. das bereits angeführte Erkenntnis vom 26. April 2002), es sei dafür nicht erforderlich, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt sei. Es genüge vielmehr, dass die Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitumfasse. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht vorliegt, ist es weiters von maßgeblicher Bedeutung, wann die Errichtung des Gebäudes oder auch maßgebliche daran vorgenommene bauliche Änderungen erfolgt sind und ob sie nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ohne baurechtliche Bewilligung zulässig waren oder nicht. Ist die Errichtung bzw. die maßgebliche bauliche Änderung eines Gebäudes zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem diese Maßnahmen bewilligungsfrei waren, dann ergibt sich für die Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997, dass auch der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz nach dieser Rechtslage zulässig gewesen sein muss (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 26. April 2002). Dem Gesetz kann nämlich nicht die Bedeutung unterstellt werden, dass Gebäude, für deren Errichtung oder Änderung eine Bewilligung nicht vorgeschrieben war, nur aus diesem Grund unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 1 lit. a zweiter Tatbestand TROG 1997 von der Verwendung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen wären.
Die Frage, ob die jedenfalls vor 1925 vorgenommene Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vor oder nach dem Inkrafttreten der Tir. LBO erfolgt ist, musste nicht geklärt werden, da mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen in der Tir. LBO und der Tir. Bauordnung 1974 bei einer Errichtung des Stadels vor der Geltung der Tir. LBO von einem rechtmäßigen Baubestand bzw. bei einer späteren Errichtung im Geltungszeitraum der Tir. LBO, nach der die Errichtung eines solchen Stadels gemäß § 45 Tir. LBO allein oder gemäß § 70 i.V.m. § 45 Tir. LBO bewilligungspflichtig war, von einem vermuteten Baukonsens auszugehen war.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, ob der im Jahre 1967 unbestritten vorgenommene Umbau (bei dem u.a. eine Heizungsanlage in das Gebäude eingebaut wurde) zur Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken bzw. als Freizeitwohnsitz nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Tir. LBO bewilligungspflichtig war. Auch wenn diese Bauordnung keine Bestimmung des Inhaltes enthielt, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen wäre, und eine Beschränkung des Verwendungszweckes im Rahmen der "Erlaubnis zur Benützung des Baues" (§ 58) vorgesehen gewesen war (vgl. dazu ua. die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1981, Slg.Nr. 10.596/A, und vom 27. Juni 1996, Zl. 95/06/0184), war danach entscheidend, ob die verfahrensgegenständliche Veränderung des Verwendungszweckes des Stadelgebäudes (mit den in diesem Zusammenhang vorgenommenen baulichen Maßnahmen) gemäß § 45 Tir. LBO oder § 70 i.V.m.
§ 45 Tir. LBO bewilligungspflichtig war (da in beiden Teilen der Tir. LBO § 45 eine Rolle spielte, musste von den Behörde auch nicht näher geprüft werden, in welchem Gebiet der verfahrensgegenständliche Stadel gelegen war.). Nach § 45 Tir. LBO ergab sich eine Bewilligungspflicht für wesentliche Abänderungen eines Gebäudes, wenn durch die Abänderung in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996).
Die belangte Behörde hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass der verfahrensgegenständliche Umbau für eine Freizeitwohnsitznutzung, bei dem eine Heizungsanlage in das ehemalige Stadelgebäude eingebaut wurde, eine wesentliche Abänderung des Gebäudes im Sinne des § 45 Tir. LBO darstellte, weil die in Frage stehenden baulichen Maßnahmen jedenfalls die Neuanlage einer Feuerstätte und von Rauchleitungen im Sinne dieser Bestimmung umfassten. Auch wenn man davon ausginge, dass die bloße Verwendungszweckänderung (ohne erforderliche bauliche Maßnahmen) eines Stadelgebäudes in einen Freizeitwohnsitz nach der Tir. LBO nicht bewilligungspflichtig war, so waren die dafür vorgenommenen baulichen Maßnahmen (insbesondere der Einbau einer Heizungsanlage in das Gebäude) jedenfalls gemäß § 45 Tir. LBO bewilligungspflichtig. Auch danach stellte sich die verfahrensgegenständliche Freizeitwohnsitznutzung des für eine Wohnnutzung adaptierten Stadels als nicht rechtmäßig dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0068). Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass auch die zweite Voraussetzung des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997 nicht erfüllt ist.
Klarzustellen ist, dass es in den vom Beschwerdeführer genannten Fällen zur Tir. LBO stets um solche Fälle gegangen ist, bei denen das ursprünglich vor oder im Geltungszeitraum der Tir. LBO errichtete Gebäude in irgendeiner Weise zur Wohnnutzung bestimmt war, die später in eine Freizeitwohnsitznutzung geändert wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1981, VwSlg. Nr. 10.596/A, und vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0265, weiters die bereits angeführten hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1996, 3. Oktober 1996 und vom 24. Februar 2000).
Auch aus dem eingangs angeführten Feststellungsbescheid vom 17. Jänner 1996 kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers entnommen werden. Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet wird. Die Behörde ging dabei, wie dies auch der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, davon aus, dass für das vor langer Zeit errichtete Stadelgebäude von einem vermuteten Konsens auszugehen ist. Daraus, dass § 2 Abs. 2 Tir. SchwarzbautenG nicht hätte angewendet werden dürfen, weil es sich bei dem ursprünglich errichteten Stadelgebäude um kein Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Sinne des § 1 Tir. SchwarzbautenG gehandelt hat, kann im vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Auch ein relevanter Verfahrensmangel kann im Hinblick auf die Frage der 1967 vorgenommenen Umbaumaßnahmen nicht erkannt werden. Auf Grund des im Akt einliegenden Bauplanes und der aus dem Jahre 1967 vorliegenden Rechnungen an den Beschwerdeführer konnten die Behörden in nicht zu beanstandender Weise insbesondere annehmen, dass diese Umbaumaßnahmen den Einbau einer Heizungsanlage in das Stadelgebäude beinhalteten. Dass diese Umbaumaßnahmen die Nutzung des Stadels zu Wohnzwecken ermöglichen sollten, davon ging der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung aus.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Februar 2011
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