VwGH 99/19/0145

VwGH99/19/01454.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, I.) über die Anträge 1. der am 10. Februar 1977 geborenen N T, 2. der am 8. Oktober 1978 geborenen T T, und 3. des am 20. Mai 1980 geborenen C T, alle in Wien, alle vertreten durch Dr., Rechtsanwalt in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 11. Jänner 1999, 1. Zl. 123.683/2-III/11/98 (betreffend die Erstantragstellerin), 2. Zl. 123.683/3-III/11/98 (betreffend die Zweitantragstellerin), und 3. Zl. 123.683/4-III/11/98 (betreffend den Drittantragsteller), und II.) in diesen Beschwerdesachen den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1332;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

I.) Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgeben.

II.) Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 13. April 1999 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien bestellte daraufhin mit Bescheid vom 3. Mai 1999 (dem Verfahrenshelfer zugestellt am 10. Mai 1999) Dr. , Rechtsanwalt in Wien zum Verfahrenshelfer. Dieser erhob sodann am 10. Juni 1999 Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, wobei er sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer berief. Der Verfassungsgerichtshof wies in weiterer Folge diese Beschwerden mit Beschluss je vom 23. Juni 1999, B 1019/99 bis 1021/99 als verspätet zurück. Diese Beschlüsse wurden dem Verfahrenshelfer nach seinen Angaben am 13. Juli 1999 zugestellt.

Da der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien dem Verfahrenshelfer am 10. Mai 1999 zugestellt wurde, war demnach die Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof - Beschwerde am 21. Juni 1999 abgelaufen.

Die Beschwerdeführer begründen ihre am 23. Juli 1999 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Wiedereinsetzungsanträge im Wesentlichen damit, ihr Rechtsvertreter habe durch einen minderen Grad des Versehens irrtümlich angenommen, dass die Bestellung zum Verfahrenshelfer auch für die Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gelte.

Hiefür seien im Wesentlichen drei Umstände maßgeblich:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte