Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die (neuerliche) Beschwerde gegen den Bescheid wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 21. Februar 1996, 95/14/0149, stellte der Gerichtshof das Verfahren betreffend die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid (in der Folge: Bescheid) ein, weil der Antragsteller dem an ihn ergangenen Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde insoweit nicht nachgekommen war, als er innerhalb der gesetzten Frist zwar die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilage, jedoch nur eine bloße Ablichtung (Ausdruck) des Beschwerdetextes vorlegte. Auf der Ablichtung (dem Ausdruck) fehlte die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes.
Im fristgerecht zur Post gegebenen Antrag wird unter Vorlage einer Beschwerdeausfertigung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln begehrt. Unter einem wird (neuerlich) Beschwerde gegen den Bescheid erhoben.
Aus den Ausführungen des Antragstellers und der beigeschlossenen eidesstättigen Erklärung ergibt sich folgender, vom Gerichtshof als bescheinigt angesehener Sachverhalt:
Nach Zustellung der hg Verfügung betreffend die Behebung von Mängeln habe sein Rechtsanwalt die in der Kanzlei tätige Sekretärin angewiesen, einen weiteren Beschwerdetext auszudrucken sowie eine Kurzmitteilung zur Übersendung an den Gerichtshof zu verfassen. Der hergestellte Beschwerdetext sei sodann gemeinsam mit der Kurzmitteilung in die Postmappe eingelegt worden. Sein Rechtsanwalt habe - anscheinend auf Grund eines Versehens - nur die Kurzmitteilung, nicht jedoch den Beschwerdetext unterfertigt. Kurz darauf seien die beiden Schriftstücke an den Gerichtshof abgefertigt worden.
Bei dem seinem Rechtsanwalt unterlaufenen Versehen handle es sich um einen ihm bisher nicht unterlaufenen Fehler. Dieses Versehen stelle ein solches minderen Grades dar, weswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei.
Dem Antragsteller ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis .... eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise den hg Beschluß vom 18. Jänner 1994, 93/14/0199, mwA), stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen.
An einen Rechtsanwalt ist hinsichtlich der ihm zumutbaren Sorgfalt ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl den hg Beschluß vom 16. Juli 1996, 95/14/0144, mwA). Der Rechtsanwalt des Antragstellers hat auffallend sorglos gehandelt, wenn er in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zwar die dem Beschwerdetext beigelegte Kurzmitteilung, nicht jedoch den Beschwerdetext selbst unterfertigt hat. Bei einem derartigen Verhalten handelt es sich nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens.
Dem Rechtsanwalt des Antragstellers fällt daher ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln zur Last, das einen minderen Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG übersteigt, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
Die (neuerliche) Beschwerde gegen den Bescheid war mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, weil der Gerichtshof das Verfahren über die denselben Verwaltungsakt bekämpfende Beschwerde bereits mit dem eingangs erwähnten Beschluß vom 21. Februar 1996 eingestellt hat.
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