VwGH 99/09/0238

VwGH99/09/023823.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Ing. Z in W, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 4, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Jänner 1999, Zl. MA 2/470227B, betreffend Aufhebung oder Minderung der Kürzung des Monatsbezuges, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als technischer Oberkommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war bis zu seiner Suspendierung vom Dienst als gewerbetechnischer Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 36 tätig.

Hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung bzw. der Suspendierung des Beschwerdeführers wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholung - auf die zu den hg. Zahlen 99/09/0239 und 99/09/0226 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren (insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2001, Zl. 99/09/0226) verwiesen.

Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 3. November 1998 die Aufhebung, in eventu Minderung der Kürzung seines Monatsbezuges und brachte dazu vor:

"Zwar ist der Einschreiter für niemanden sorgepflichtig. Alleine die vorläufige Suspendierung brachte aber bereits den Entfall wesentlicher Einkommensbestandteile in Form von Zulagen etc. Mit lediglich der Hälfte des Grundgehalts lässt sich im Allgemeinen der durchschnittliche Lebensunterhalt eines Beamten im Lebensalter des Einschreiters nicht aufrechterhalten, was als notorisch gelten kann. Nicht wieder gut zu machende Schäden sind daher zu befürchten."

Über Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. November 1998 ergänzend dar, dass er monatliche fixe Aufwendungen laut einer beiliegenden Aufstellung von insgesamt S 14.491,39 habe. Seine Wohnung verfüge über eine Gas-Etagenheizung. Die Aufwendungen für den Liegeplatz des Bootes hätten als "Fixkosten" zu gelten, weil ihm eine Verwertung (etwa durch Verkauf) gerichtlich untersagt sei.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Jänner 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. November 1998 gemäß § 94 Abs. 4 Dienstordnung 1994 (DO 1994) als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - soweit dies zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde erheblich ist - aus, den Beschwerdeführer gebühre auf Grund seiner näher bezeichneten Einreihung ab 1. Jänner 1998 ein monatlicher Bruttobezug in Höhe von S 30.511,-- und ab 1. Jänner 1999 von S 31.294,--. Durch die Suspendierung vermindere sich der Monatsbezug des Beschwerdeführers (auf die Hälfte) in der Höhe von S 15.255,50 brutto - das sind S 11.625,69 netto - und ab 1. Jänner 1999 auf S 15.647,-- brutto - das sind S 11.807,49 netto. Durch diese verkürzten (Nettobeträge der) Monatsbezüge sei der notwendige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert; die behaupteten Fixkosten für Miete, Mobilkom, Radio, Fernsehen, Telekabel, Strom und Gas könnten abgedeckt werden. Hingegen seien die übrigen Fixkosten keine Aufwendungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts. Seine Behauptung, es seien nicht wieder gut zu machende Schäden zu befürchten, habe der Beschwerdeführer nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Verminderung oder Aufhebung der Kürzung des Monatsbezuges gemäß § 94 Abs. 4 DO 1994 seien nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 411/99-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer (entsprechend seiner mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2000 erstatteten Beschwerdeergänzung) durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Aufhebung bzw. Minderung der Kürzung meines Gehalts nach rechtzeitiger Antragstellung im Sinne des § 94 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 - DO 1994, Wiener LGBl. 1994/56 i.d.g.F, verletzt". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgebliche Bestimmung des § 94 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet:

"Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf die Hälfte. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wieder gut zu machenden Schadens erforderlich ist. die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem 1. Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung. Gegen die Entscheidung des Magistrats ist kein Rechtsmittel zulässig."

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht berechnet. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, seinen notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 94 Abs. 1 DO 1994 festzustellen (die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen die Auslegung des Begriffsinhaltes "notwendiger Unterhalt"). In seinem Antrag habe er dargetan, dass er momentan keine Möglichkeit habe, die aufgelisteten monatlichen Fixkosten zu reduzieren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118, und vom 20. November 2001, Zl. 98/09/0323), kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist. Es wäre demnach vom Beschwerdeführer in seinem Antrag ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezügekürzung unbedingt erfordert.

Der (für niemand sorgepflichtigen) Beschwerdeführer hat nach seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht aufgezeigt, inwieweit sein notwendiger Unterhalt bei Beibehaltung der ex lege eingetretenen Kürzung seines Monatsbezuges während der Suspendierung gefährdet wäre. Selbst in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vermag er in dieser Hinsicht keinen geeigneten konkreten Lebenssachverhalt darzutun. Dass der ihm verbleibende verkürzte Monatsbezug (in der Höhe von S 11.625,69 netto bzw. S 11.807,49 netto) etwa den nach der Existenzminimum-Verordnung 1995 unpfändbaren Betrag unterschreite, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, Zl. 90/09/0068, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118). Hinsichtlich seiner als "Fixkosten" geltend gemachten Aufwendungen für "Lebensversicherung, Haushaltsversicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung, Generali KFZ, Sparauftrag, Bausparkasse, Telekabel und Liegeplatz in Kroatien" hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass all diese Aufwendungen zur Aufrechterhaltung seines notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Die nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung als notwendiger Lebensunterhalt in Betracht kommenden Aufwendungen erreichen demnach nur insgesamt S 4.950,41 (nämlich für Miete, Radio, Fernsehen, Strom und Gasabrechnung). Ob auch die Aufwendungen für "Mobilkom" (in der Höhe von S 579,75) uneingeschränkt zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind, hat der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar behauptet noch nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde - auch vor dem Hintergrund seines Beschwerdevorbringens - durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aufhebung oder Minderung der Kürzung seines Monatsbezuges jedenfalls nicht verletzt, hat doch die belangte Behörde nicht nur die Aufwendungen für Miete, Radio, Fernsehen, Gas und Strom sondern (ohne nähere Prüfung) auch die behaupteten Kosten für Mobilkom und Telekabel als unbedingt erforderlich anerkannt. Die von der belangten Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist somit (insgesamt betrachtet) nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Den in der Beschwerde gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften fehlt - ohne dass zu prüfen ist, ob sie tatsächlich vorliegen - jedenfalls die erforderliche Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2002

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