VwGH 99/09/0239

VwGH99/09/023923.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des Ing. Z in W, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 4, gegen die vorläufige Suspendierung des Abteilungsleiters der Magistratsabteilung 2-Personalamt des Magistrats der Stadt Wien vom 26. Juni 1998, Zl. MA 2/470227 B, den Beschluss gefasst:

Normen

DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien.

Mit Bescheid vom 26. Juni 1998 verfügte "Mag. H" für den "Abteilungsleiter" der Magistratsabteilung 2-Personalamt des Magistrats der Stadt Wien mit Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 94 Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 1998 zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 1998 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 13378-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die abgetretene Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2000 ergänzt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht6shof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, sein Amt weiter ausüben zu dürfen und nicht vorläufig vom Dienst suspendiert zu werden. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers mit 21. Oktober 1998 entschieden habe und demnach das Beschwerdeverfahren einzustellen sei. Im übrigen stellte die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass mit einem am 21. Oktober 1998 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom 9. Oktober 1998, Zl. MA 2/223/98, die Disziplinarkommission (Senat 2) mit Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides den Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 1 und 2 DO 1994 vom Dienst suspendierte. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid der Disziplinaroberkommission (Senat 2) vom 18. November 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

§ 94 DO 1994 regelt die Suspendierung. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig

Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder die Suspendierung zu verfügen ist. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die Beschlüsse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0204, und vom 27. Juni 2001, Zl. 98/09/0007, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über ein derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 9. Oktober 1998 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers.

Die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers wurde am 21. Oktober 1998, also nach der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die vorläufige Suspendierung, erlassen. Die mit Bescheid vom 26. Juni 1998 verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers ist - ohne dass geprüft werden müsste, ob diese Maßnahme vom Magistrat oder von einem unzuständigen Organ verfügt wurde - Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 94 Abs. 2 letzter Satz DO 1994) mit der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung beendet gewesen und gehörte wohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof noch dem Rechtsbestand an, schon im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und jedenfalls auch seit der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehört der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand nicht mehr an.

Eine zusätzliche ausdrückliche Aufhebung der vorläufigen Suspendierung ist nicht notwendig und (auch nach den Bestimmungen der DO 1994) nicht vorgesehen (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0146, vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040, vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0045, vom 18. Jänner 1996, Zl. 93/09/0190, und vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0044).

Die Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken sie hätte bloß theoretische Bedeutung.

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch der belangten Behörde kann ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG; vgl. hiezu die hg. Beschlüsse jeweils vom 27. Juni 2001, Zl. 95/09/0090, und Zl. 98/09/0007).

Wien, am 23. Mai 2002

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