Normen
ABGB §140;
BDG 1979 §112 Abs4;
ABGB §140;
BDG 1979 §112 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Staatsanwalt in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 26. Februar 1996 gemäß § 112 Abs. 3
Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vom Dienst suspendiert. Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 waren seine Monatsbezüge seit diesem Zeitpunkt um ein Drittel gekürzt.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1996, mit dem die Aufhebung der Bezugskürzung beantragt wurde, gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges vermindert und mit 1/6 (ein Sechstel) des Monatsbezuges festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er erklärte darin, den Bescheid insoweit zu bekämpfen als die Kürzung des Monatsbezuges nicht zur Gänze aufgehoben worden sei; im Übrigen bleibe der Bescheid unangefochten. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufung den Antrag, den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz dahingehend abzuändern, dass die Kürzung des Monatsbezuges nicht bloß vermindert, sondern zur Gänze aufgehoben werde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
"I. Staatsanwalt W M, geboren am 24.12.1950, ist sorgepflichtig für die Ehefrau und vier minderjährige Kinder. Zu seinem Vermögen zählt ein 10 %iger Anteil an der Firma Jakob GesmbH und ein Sommerhaus im Wert von circa S 600.000,--.
...
IV. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt kann den Ausführungen in der Berufung nicht folgen
...
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat den Berufungswerber im Berufungsverfahren aufgefordert die in der Berufung erwähnten Verträge über seine Lebensversicherung und private Krankenversicherung vorzulegen. Auf Grund dieser Verträge und einer Auskunft der Wiener Allianz
Versicherungs- Aktiengesellschaft ist dem Vorbringen des Berufungswerbers, eine Minderung seiner Fixkosten sei nicht möglich, entgegenzuhalten, dass er seine Erlebens- und Ablebensversicherung in eine reine Ablebensversicherung für ein Jahr umwandeln und so die Versicherungsprämie senken könnte. Nach Ablauf eines Jahres hat der Berufungswerber die Möglichkeit, die Versicherung im bisherigen Umfang, allenfalls mit einer erhöhten Prämie, fortzuführen. Eine Auswirkung auf die Vinkulierung dieser Erlebens- und Ablebensversicherung ist nicht gegeben. Eine Stillegung der vom Berufungswerber abgeschlossenen privaten Krankenversicherung für ein Jahr ist hingegen nicht möglich. Insoweit ist der Berufungswerber im Recht.
Die Behauptung des Berufungswerber, in der Mindestrate gemäß § 1 ErgZV 1995 sei bereits der Bezug der Kinderbeihilfe (richtig: Familienbeihilfe) enthalten, ist nicht zutreffend. Wenn man davon absieht, dass das Einlassen auf die Diskussion um die Bestimmung des § 1 ErgZV 1995 durch die Disziplinarkommission I. Instanz überflüssig war, da die Frage des Ausmaßes einer Bezugskürzung eine reine Ermessensentscheidung ist und die Heranziehung der ErgZV 1995 lediglich eine vage Richtlinie bietet, sind die von der Disziplinarkommission I. Instanz angestellten diesbezüglichen Berechnungen richtig. Im Falle des Beschwerdeführers wird die Familienbeihilfe offenbar durch die Ehefrau bezogen. Dieser Betrag ist - wie bereist erwähnt - in der Mindestrate gemäß § 1 ErgZV 1995 nicht enthalten, weshalb er selbstverständlich zum Gehalt des Berufungswerbers und damit zum Familieneinkommen zu rechnen ist. Auch in dieser Hinsicht folgt die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt den Ausführungen der Disziplinarkommission I. Instanz.
Soweit der Berufungswerber zur Begründung seines Antrages auf gänzliche Aufhebungen der Bezügekürzung auf weitere Auslagen hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 nicht so ausgelegt werden kann, dass ein Beamter mit weniger finanziellen Verpflichtungen gegenüber einem Beamten mit einer Vielzahl solcher Verpflichtungen benachteiligt ist. Dies drückt auch der Wortlaut des § 112 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 aus, wenn es dort heißt: "Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann ... die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und so weit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt teilt daher die Ansicht der Disziplinarkommission I. Instanz, dass im Falle der Berufungswerbers eine gänzliche Aufhebung der Bezügekürzung nicht angebracht ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - erkennbar nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen - in dem Recht verletzt, dass seine Bezügekürzung nicht antragsgemäß gänzlich aufgehoben oder wenigstens weiter vermindert wurde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Beschwerdeführer erstattete zu dieser Gegenschrift eine undatierte (am 18. August 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte) schriftliche Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe die Aufhebung der Bezügekürzung mit der Begründung beantragt, dass er für die Ehegattin und vier minderjährige Kinder sorgepflichtig sei, seine monatlichen Fixkosten (für Miete, Kindergarten, Krankenversicherung, Lebensversicherung, Darlehensrückzahlung für die Wohnung, Strom-, Gas- und Telefonkosten) rund S 21.500,-- betrügen und seine monatliche Nettoauszahlung von nur S 21.219,50 gerade diese Fixkosten abdecke. Er habe in seiner Berufung "impliziert selbstverständlich auch" eine weitere Verminderung seiner Bezügekürzung begehrt. Da sich die belangte Behörde damit aber nicht auseinander gesetzt habe, sei der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Die belangte Behörde habe aktenwidrig angenommen, dass die Umwandlung seiner Lebensversicherung für ein Jahr auf die Vinkulierung keine Auswirkung habe. Die Umwandlung in eine Ablebensversicherung würde aber die Ausschüttung schmälern, derart der Vinkulierung widersprechen und die Gefahr der Fälligstellung des Darlehens hervorrufen. Die von der belangten Behörde dargelegte Auslegung der Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 sei nicht zutreffend. Ausschlaggebend sei nämlich vielmehr, ob die gekürzten Bezüge des Beamten "ausreichen, den nach den Umständen eingeschränkten Bedarf der Familie abzudecken". Seine Aufwendungen für Verpflegung, Bekleidung, Rezeptgebühren, Arztkosten-Selbstbehalt für sechs Personen und die Aufwendungen für die Schule seiner vier schulpflichtigen Kinder würden - bereits unter massiven Einschränkungen - rund S 15.000,-- betragen. Unter Berücksichtigung seiner "Fixkosten" (von S 21.500,--) ergebe sich zwanglos, dass für die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die Auszahlung der vollen Bezüge unbedingt erforderlich sei, und zwar auch dann, wenn die Familienbeihilfe von S 8.000,-- zu den gekürzten Bezügen hinzugerechnet werde.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 ergibt, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist. Er wäre demnach vom Beschwerdeführer in seinem Antrag ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezügekürzung unbedingt erfordert (vlg. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, Zl. 90/09/0068, und vom 5. Dezember 1996, Zl. 95/09/0219).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass sein gekürzter Monatsbezug zur Abdeckung seiner monatlichen "Fixkosten" verwendet wird bzw. verwendet werden muss, nicht "zwanglos", dass die Auszahlung seiner vollen Bezüge erforderlich ist, enthalten doch diese - nach seinem Vorbringen - der Höhe nach nicht näher aufgeschlüsselten "Fixkosten" auch finanzielle Aufwendungen, die nicht (oder zumindest nicht ohne Darlegung eines weiteren Sachverhaltes) zum notwendigen Lebensunterhalt zählen. Die Kosten für "Kindergarten" sind angesichts des Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer habe Aufwendungen für die Schule seiner vier schulpflichtigen Kinder zu bestreiten, nicht recht verständlich. Im Übrigen könnten die Kosten eines Kindergartens überhaupt erst berücksichtigt werden, wenn diese Kosten durch eine Berufstätigkeit der Mutter (Ehegattin des Beschwerdeführers) bedingt wäre. Aus welchem Grund die Unterbringung eines seiner Kinder in einem Kindergarten erforderlich wäre, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht schlüssig dargetan.
Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Argumentation in der Beschwerde bzw. seinem Antragsvorbringen sein - unbestritten festgestelltes - Vermögen gänzlich außer Betracht. Zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes ist - unter dem Gesichtspunkt, daß selbst die Bestreitung des höheren angemessenen Unterhalts (und noch viel mehr beim geringeren notwendigen Unterhalt) die Heranziehung des Vermögens notwendig macht - demnach auch das Vermögen heranzuziehen und zu verwerten (vgl. sinngemäß die bei Dittrich/Tades, ABGB, 35. Auflage 1999, Seite 142 f zum angemessenen Unterhalt im Sinn des § 140 ABGB wiedergegebene Judikatur). Dass die Verwertung seines GmbH-Anteiles und seines (keinem dringenden Wohnbedürfnis dienenden) Sommerhauses (im Wert von ca. S 600.000,--) für ihn unzumutbar wäre, oder zum Verlust seiner oder der seiner Familie einzigen Wohnmöglichkeit führen würde, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Angesichts der aufgrund seines aufrechten öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses bestehenden Krankenversicherung des Beschwerdeführers und seiner mitversicherten Familienangehörigen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zählen Kosten für eine über diese gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. auch insoweit sinngemäß Dittrich/Tades, a.a.O., Seite 164, E 841 zum höheren angemessenen Unterhalt). Im Übrigen könnten auch die Kosten der freiwilligen Krankenversicherung aus dem Verwertungserlös des Vermögens des Beschwerdeführers (wenigstens) für die Dauer seiner Suspendierung vom Dienst (weiter) bestritten werden. Hinsichtlich der als "Fixkosten" geltend gemachten Aufwendungen für Strom, Gas und Telefon ist nicht nachgewiesen, in welchem Ausmaß diese Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind, kann doch mangels eines in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstatteten nachvollziehbaren Vorbringens und ohne jeden Nachweis nicht von vornherein angenommen werden, dass derartige Aufwendungen uneingeschränkt zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind. Dass die belangte Behörde die Familienbeihilfe - die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit monatlich mit S 8.000,--angibt - zum Familieneinkommen gerechnet und bei Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes der Personen, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist, berücksichtigt hat, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Ausgehend davon, dass einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. insoweit nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 90/09/0068), ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dass der Beschwerdeführer durch die festgesetzte Verminderung der Kürzung seines Monatsbezuges in seinen Rechten verletzt wurde. Die von der belangten Behörde (als Berufungsbehörde) getroffene Ermessensentscheidung ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Den in der Beschwerde gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften fehlt - ohne dass zu prüfen ist, ob sie tatsächlich vorliegen - jedenfalls die erforderliche Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Dem steht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegen, weil es sich bei der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsangelegenheit nicht um eine Sache handelt, welche zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder die Stichhaltigkeit einer gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Anklage betrifft (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266, und die darin angegebenen Nachweise, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1986, Zl. G 13/86-8).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1999
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