VwGH 98/20/0504

VwGH98/20/050419.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 27. Oktober 1964 geborenen BT in Graz, vertreten durch Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1998, Zl. 203.736/0-XII/36/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
VwGG §42 Abs3;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste am 17. November 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. November 1997 einen Antrag auf Gewährung Asyl.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. November 1997 gab der Beschwerdeführer (zusammengefasst) an, er sei seit 1994 Mitglied und Sekretär einer Sektion der Partei "RDR". Er sei dafür verantwortlich gewesen, dass von ihm geführte Personen das Gebäude des "Landeshauptmannes" in Odienne angezündet hätten; ein "Landrat" habe dann geschossen und jemanden verletzt. Er selbst habe mit einem Polizeibeamten gekämpft und diesen stark verletzt. Danach sei das Fahrzeug des "Landrates" umringt und dieser so geschlagen worden, dass er an den Folgen dieser Misshandlungen verstorben sei. Später seien Militärangehörige gekommen und alle seien geflohen. Dies sei der Grund für seine Flucht aus dem Heimatland. Zur zeitlichen Einordnung dieses Geschehens gab der Beschwerdeführer an, im Oktober 1995 hätten Wahlen stattgefunden; der Kandidat seiner Partei habe diese Wahl nicht gewonnen, weil es eine korrupte Wahl gewesen sei; der Kandidat seiner Partei sei zur Wahl nicht zugelassen worden. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, der (namentlich genannte) Führer seiner Partei sei bei dem geschilderten Ereignis dabei gewesen und er nehme an, dass dieser verhaftet worden sei. Er selbst habe bei dem erwähnten Ereignis ca. 700 Personen angeführt. Nach diesem Vorfall sei er zu einem kleinen Dorf geflohen und habe sich danach in mehreren kleineren Dörfern bis zu seiner Flucht aufgehalten und sich versteckt. Vor seiner Flucht aus dem Heimatland habe er sich in einem Dorf mit dem Namen "Kilometer 17" aufgehalten.

Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 1998 erläuterte der Beschwerdeführer die näheren Umstände der Wahlen im Oktober 1995 und seine Ansicht, dass und warum diese Wahlen manipuliert worden seien. Seine Partei habe sich für einen anderen Ablauf der Wahl ausgesprochen, um zu vermeiden, dass eine Person mehrere Wahlkarten abgeben und mehrfach wählen könnte. Auf den Vorhalt, dass nach den dem Bundesasylamt vorliegenden Informationen seit dem Jahr 1990 keine Fälle politischer Verfolgung im Heimatland des Beschwerdeführers bekannt geworden seien, auch nicht im Fall der Rückkehr aus dem Ausland, und dass ein Amnestiegesetz aus dem Jahr 1992 zur Freilassung von über 2000 Gefangenen geführt habe, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe in seinem Heimatland sehr wohl politische Gefangene und nannte diesbezüglich den Namen eines Journalisten, der 1995 aus politischen Gründen verhaftet worden sei. Weiters gab er an, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland verhaftet und gefoltert zu werden. Auf den Vorhalt, seine Partei sei offiziell zugelassen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Mitglieder dieser Partei politische Verfolgung zu erwarten hätten, gab der Beschwerdeführer an, der Generalsekretär einer anderen, ebenfalls offiziell zugelassenen Partei sei (im Jahr 1990) nur zufällig einem Mordkomplott entgangen. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer die Darstellung der Ereignisse um die Ermordung des "Landrates", konnte aber auf Nachfrage den Namen des Ermordeten nicht nennen; er stellte richtig, dass beim damaligen Vorfall nicht das Büro des "Landeshauptmannes", sondern die "Präfektur" angezündet worden sei. Zum zeitlichen Abstand zwischen dem Ereignis im Oktober 1995 und seiner Flucht erklärte der Beschwerdeführer, er habe zu wenig Geld für seine Flucht gehabt und diese erst vorbereiten müssen. Auf Nachfrage gab er namentlich die Orte an, wo er sich vor seinem zweimonatigen Aufenthalt in Abidjan jeweils kurzfristig aufgehalten habe. In Abidjan habe er sich so lange versteckt gehalten, weil seine Schiffsreise erst habe organisiert werden müssen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25. Mai 1998 unter Spruchpunkt I den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab und stellte unter Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weil er wiederholt widersprüchliche Angaben erstattet habe und nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu näher genannten Punkten (genaue Tatzeit, Name des angeblich zu Tode gekommenen "Landrates" etc.) zu erstatten. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu erwarten gehabt hätte, obwohl nach den der Behörde erster Instanz vorliegenden Informationen keine Fälle politischer Verfolgung seit 1990 bekannt geworden seien und die Partei des Beschwerdeführers offiziell zugelassen sei. Weiters hätten sich auch wesentliche Widersprüche zum Fluchtweg nach der Tat aus den niederschriftlichen Angaben ergeben. Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei sowohl der Asylantrag abzuweisen als auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 FrG zu verneinen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorerst die näheren Umstände der Präsidentschaftswahlen des Jahres 1995 darstellte und den Vorfall am Wahltag, anlässlich dessen einer der Unterpräfekten (der "Landrat") ermordet worden und ein Kampf zwischen ihm und einem dadurch schwer verletzten Polizisten ausgebrochen sei, neuerlich schilderte. Ergänzend gab er an, bei diesem Vorfall seien nach dem Einschreiten der Armee viele Personen verhaftet worden; die Verhafteten seien an der Folter oder an schlechter Behandlung verstorben.

In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf die im Bescheid der Behörde erster Instanz genannten angeblichen Widersprüche seiner Aussagen konkret und detailliert ein und versuchte darzulegen, weshalb diese Widersprüche nicht vorlägen. Zum Beweis seiner Angaben legte er darüber hinaus verschiedene Unterlagen, so zum Beispiel den Bericht des US Department of State vom 30. Jänner 1997, vor, wonach unter anderem Personen wie er, die aktiv zum Wahlboykott aufgerufen hätten, "extralegalen" Hinrichtungen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen seien, und beantragte zum Beweis der bestehenden Verfolgungsgefahr solcher Personen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Schließlich beantragte er ausdrücklich seine neuerliche persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. in Verbindung mit § 57 des Fremdengesetzes 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers an die Elfenbeinküste zulässig sei. Die belangte Behörde legte die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen auch ihrem Bescheid zu Grunde und schloss sich der vom Bundesasylsenat vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich an, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zukomme.

Zu den vom Beschwerdeführer mit der Berufung vorgelegten Urkunden führte die belangte Behörde aus, diese schilderten nur Allgemeines zum Ablauf der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Oktober 1995 und zu den dort stattgefundenen Unregelmäßigkeiten. Es finde sich jedoch nichts, was die vom Asylwerber behaupteten Vorfälle in Odienne in irgendeiner Weise erhärten könnte. Diese Vorfälle würden allerdings den Sachverhalt ausmachen, worauf der Asylwerber seine Verfolgung durch die staatlichen Behörden stütze. Dies sei aber durch die betreffenden Urkunden und Artikel nicht belegt. Auch das in der Berufung beantragte Gutachten beziehe sich nicht auf die konkreten Vorfälle in Odienne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG unterbleiben können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheine. Infolge der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei ihm weder Asyl zu gewähren noch davon auszugehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat einer der Gefahren des § 57 FrG ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden, weshalb für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat grundsätzlich auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Anwendung finden. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässiger Weise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer zu allen im Rahmen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dargestellten Widersprüchen ausführlich Stellung genommen und versucht, diese Widersprüche zu erklären. Unter anderem hat er zum Beweis der Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen auch ausdrücklich seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dem Berufungsvorbringen kann entnommen werden, der Beschwerdeführer sei seiner Meinung nach in der Lage, bei seiner Vernehmung jene Bedenken, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, durch Klarstellungen auszuräumen und damit die relevante Beweisgrundlage zu verbreitern. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer (unter Vorlage entsprechender Berichte) in seiner Berufung erstmals Behauptungen über Folterungen und "extralegale" Hinrichtungen von Personen, die - so wie er selbst - zum Wahlboykott aufgerufen hätten oder im Rahmen der Unruhen am Wahltag verhaftet worden seien, aufgestellt.

Die belangte Behörde hätte sich in Anbetracht dieses Vorbringens nicht bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung anhand der Aktenlage beschränken dürfen, sondern hätte den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl zu den Punkten, auf die sie die mangelnde Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers stützt, vernehmen als auch sich mit dem obgenannten erstmaligen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen müssen.

Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Im vorliegenden Fall ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt wäre, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, also sowohl seine Fluchtgründe als auch seine Darstellung der politischen Gegebenheiten in seinem Heimatland, sei glaubwürdig, und dieses ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hätte. Ginge man von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus, dann wäre der Beschwerdeführer aber als führendes (und damit den Behörde bekanntes) Mitglied einer Oppositionspartei, welches zum Wahlboykott der Präsidentschaftswahlen im Oktober 1995 aufgerufen hatte, anlässlich eines Straßenmarsches am Wahltag in einen Vorfall verwickelt gewesen, der zur Ermordung eines Unterpräfekten geführt hätte, und er hätte darüber hinaus in einer tätlichen Auseinandersetzung einen Polizisten schwer verletzt. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer auf Basis des Berichtes des US-Department of State vom 30. Jänner 1997 aufgestellten Behauptungen über das Schicksal solcher Personen wäre es dann aber möglich, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner politischen Gesinnung in asylrelevanter Weise (Haft, Folter, "extralegale" Hinrichtung) verfolgt worden wäre.

Im Übrigen hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte über die Situation in seinem Heimatland am Wahltag selbst und nach der Präsidentenwahl unter dem in der Berufung geltend gemachten Aspekt, wonach Vertreter von Oppositionsparteien, die zum Wahlboykott aufgerufen und an Straßenmärschen teilgenommen hätten, verfolgt würden, zu prüfen gehabt und nicht allein unter dem Blickwinkel, ob die anlässlich dieser Straßenmärsche aufgetretenen Zusammenstöße im Heimatort des Beschwerdeführers in den vorgelegten Berichten ihren Niederschlag gefunden hatten. Insofern hat der Beschwerdeführer nämlich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - einen Zusammenhang zwischen seiner (führenden) Mitgliedschaft bei der von ihm genannten Oppositionspartei mit der ihm angeblich drohenden Verfolgung hergestellt.

Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass für die Feststellung gemäß § 8 AsylG die gesetzlich notwendige Voraussetzung des Vorliegens einer den Asylantrag abweisenden Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208), weshalb sich der auf § 8 AsylG gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist.

Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des genannten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 19. Oktober 2000

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