VwGH 98/18/0084

VwGH98/18/00841.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 20. Dezember 1974 geborenen SO, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 12. Jänner 1998, Zl. III 6/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, (nach der Aktenlage: einen nigerianischen Staatsangehörigen), gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 7 iVm §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot bis 15. Dezember 2002 erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 22. April 1997 rechtswidrig aus Slowenien in das Bundesgebiet eingereist (versteckt in einem LKW - Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, § 16 Abs. 1 Z. 3; ohne das erforderliche gültige Reisedokument und ohne die erforderliche gültige österreichische Aufenthaltsbewilligung - Übertretung des FrG aus 1992, § 82 Abs. 1 Z. 3 und 4, bzw. des FrG, § 107 Abs. 1 Z. 3 und 4). Das ergebe sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Am 24. April 1997 habe er mit einem Antrag auf Asylgewährung beim Bundesasylamt ein Asylverfahren eingeleitet, das mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1997 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, währenddessen der Beschwerdeführer nie eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 gehabt habe. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. September 1997 sei der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG 1992 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden, habe jedoch das Bundesgebiet nicht verlassen.

Der Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom 29. Oktober 1997 wegen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG aus 1992, § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz und § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG aus 1992 mit Geldstrafen von je S 2.500,-- belegt worden,

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht, und bringt vor, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos. Er erhalte eine Unterstützung von seinem Bruder; seine Freundin H. sei freiwillig für seinen Unterhalt aufgekommen. "In Zukunft wäre sie als Ehefrau zur Leistung von Unterhalt sogar gesetzlich verpflichtet gewesen".

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, und, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0283, mwN).

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer ein derartiger Nachweis erbracht worden sei, hat doch die Eheschließung mit H., aus der ein (gesetzlicher) Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers resultiert hätte, unbestrittenermaßen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht stattgefunden und reicht der Umstand, dass die Genannte "freiwillig" für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufgekommen sei, zum Nachweis der Mittel schon deshalb nicht aus, weil sich daraus nicht ergibt, dass er einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen gehabt habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 2000/18/0006). Das Vorbringen,der Beschwerdeführer werde von seinem Bruder unterstützt, wird erstmals in der Beschwerde erstattet und ist demnach unbeachtlich (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu dem Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, ob der Beschwerdeführer auch den Aufenthaltsverbotsgrund im Grund des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht hat.

Im Hinblick auf die nach der hg. Rechtsprechung aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2000/18/0006), wozu im vorliegenden Fall noch kommt - die diesbezüglichen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid bleiben in der Beschwerde unbestritten -, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Beginn an (seit April 1997) unrechtmäßig ist, ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

2.1. Die Beschwerde bekämpft die von der Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG vorgenommene Beurteilung unter Hinweis darauf, dass der einzige Verwandte des Beschwerdeführers, sein Bruder, in Österreich lebe. Auch wenn er von diesem getrennt gewesen sei, bestehe "unter Geschwistern jedenfalls eine so enge Bindung", dass diese durch eine vorübergehende räumliche Trennung nicht aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer habe mit H. eine Frau gefunden, die er habe heiraten wollen. Gemeinsam hätten sie sich mit großem finanziellen, zeitlichen und persönlichen Aufwand um die Ermöglichung der Hochzeit bemüht. Durch den Bruder und die Verlobte sei für den Beschwerdeführer eine so enge Bindung an Österreich entstanden, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls als unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anzusehen sei.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

In Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner privaten und familiären Bindungen (Aufenthalt des Bruders und der Verlobten) hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn die belangte Behörde - unter gebührender Beachtung dieser persönlichen Interessen - die maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Wahrung des wirtschaftlichen Wohles des Landes für so gewichtig erachtet hat, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, so kann dieser den genannten öffentlichen Interessen den Vorrang einräumenden Wertung, insbesondere wegen der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefahr einer finanziellen Belastung der Republik Österreich, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Im Licht der vorstehenden Ausführungen kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. März 2001

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