VwGH 99/18/0283

VwGH99/18/028321.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des N H, (geboren am 7. September 1960), in Berg im Attergau, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Juni 1999, Zl. St 102/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;
AVG §13a;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Juni 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Laut den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde habe der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1993 nach sichtvermerksfreier Einreise in Österreich und Zuzug aus dem Flüchtlingslager Traiskirchen im Bezirk Vöcklabruck einen Wohnsitz begründet. Er habe sich als Kriegsvertriebener deklariert und sei in die Unterstützungsaktion von Bund, Ländern und Caritas aufgenommen und aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden. Völkerrechtlicher Gepflogenheit entsprechend sei ihm erstmals am 15. November 1993 und in der Folge weitere Male, zuletzt am 9. September 1997, ein Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz - AufG in seinem Reisepass dokumentiert worden. (Laut der in den vorliegenden Verwaltungsakten erliegenden Bescheinigung der erstinstanzlichen Behörde vom 9. September 1997 sei er gemäß § 12 AufG zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum 31. Juli 1998 berechtigt gewesen(.

Am 31. Juli 1998 habe der Beschwerdeführer bei der erstinstanzlichen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (Überleitungsfall) zum Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit eingebracht. Für ihn wäre eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, und er bekäme von der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates einen neuen Reisepass ausgestellt. Diesen und die ausstehenden Unterlagen (Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, Mietvertrag, Lohnbestätigung und Geburtsurkunde) würde er nachbringen. Eine Vorlage der ausstehenden Unterlagen sei jedoch bisher nicht erfolgt. Inzwischen sei bekannt geworden, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Österreich lediglich von 1. Juli bis 11. September 1997 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck sei er nicht als arbeitssuchend vorgemerkt. Es bestehe für ihn kein Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt. Auch sei er nicht krankenversichert. Es bestehe daher die Gefahr, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zur finanziellen Belastung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts führen würde, ohne dass sich eine solche Belastung aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs ergäbe. Weiters sei er mit Strafverfügung der erstinstanzlichen Behörde vom 28. August 1997 wegen einem der schwerstwiegenden Verstösse gegen das KFG, nämlich § 36 lit. a dieses Gesetzes, rechtskräftig bestraft worden, weil er am 3. August 1997 ein nicht zum Verkehr zugelassenes und damit nicht haftpflichtversichertes Motorfahrrad auf öffentlichen Straßen benützt habe. Zudem sei an diesem Kraftfahrzeug missbräuchlich eine (näher beschriebene( Kennzeichentafel angebracht gewesen. Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes (kein Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt, Bestrafung wegen Übertretung des KFG) sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 11. März 1999 (Hinterlegung beim Postamt am 16. März 1999) sei der Beschwerdeführer ersucht worden, zu der von der Behörde beabsichtigten Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes gegen ihn Stellung zu nehmen. Er habe jedoch von der Möglichkeit, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Verfahren, wie angekündigt, ohne seine weitere Anhörung abgeschlossen worden sei.

Zu seiner persönlichen Situation habe die erstinstanzliche Behörde ausgeführt, dass familiäre Beziehungen in Österreich nicht bestünden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1997 zwei Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und derzeit, wie während des Großteils seines Aufenthalts, arbeitslos und nicht krankenversichert.

In seiner Berufung vom 20. April 1999 habe er lediglich ausgeführt, dass ihm ein weiterer Aufenthalt in Österreich "sehr gelegen" käme "(was immer das bedeuten möge)". Er würde sich weiterhin sehr bemühen, eine Beschäftigung in einem festen Arbeitsverhältnis einzugehen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass in Anbetracht der von der erstinstanzlichen Behörde dargelegten persönlichen Situation des Beschwerdeführers zweifelsohne davon auszugehen sei, dass er nicht in der Lage sei, die nötigen Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Er bestreite nicht, größtenteils während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Auch sei er nicht krankenversichert. Zwar halte er sich seit ca. fünf Jahren vorwiegend legal (gemäß § 12 AufG) im Bundesgebiet auf, er habe hier jedoch in keiner Weise Fuß fassen bzw. sich keinesfalls als integriert betrachten können. Auch verfüge er über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Mittellosigkeit bedinge zwar nicht zwangsläufig die Begehung strafbarer Handlungen, die Gefahr, sich durch solche Handlungen den nötigen Lebensunterhalt zu verschaffen, könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf Grund der angeführten Tatsachen sei daher nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Wie die Lebenserfahrung zeige, stelle Mittellosigkeit immer wieder die Ursache für kriminelle Delikte dar. Dieses Gefahrenpotenzial steige zweifelsohne im Fall langjähriger Erwerbslosigkeit noch weiter an. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht krankenversichert sei und im Krankheitsfall sämtliche Behandlungskosten von der Republik Österreich zu bezahlen seien, sei von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG "Gebrauch zu machen" gewesen.

Da angesichts der für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellenden negativen "Zukunftsprognose" die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran vermöge sein Hinweis darauf, dass er weiterhin sehr bemüht wäre, eine Beschäftigung in einem festen Arbeitsverhältnis zu erlangen, nichts zu ändern, zumal auf Grund seiner fast durchgehenden Erwerbslosigkeit und seiner lediglich zweimonatigen Beschäftigung nicht ersichtlich sei, worin dieses Bemühen liege bzw. welche Aussicht auf Erfolg bestehe.

Die von der erstinstanzlichen Behörde bestimmte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass er über die nötigen Voraussetzungen für einen neuerlichen - legalen - Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 2000, Zl. 99/21/0357, mwN).

1.2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde im Grund des § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FrG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge und keine Gefahr bestehe, dass im Krankheitsfall die Republik Österreich Kosten übernehmen müsse, weil in Österreich aufhältige Verwandte des Beschwerdeführers über ein ausreichendes Einkommen verfügten und die Verpflichtung übernommen hätten, für seinen Unterhalt und sämtliche Behandlungskosten aufzukommen. Wäre die erstinstanzliche Behörde, als er zwecks Einholung einer Rechtsauskunft, was er gegen den erstinstanzlichen Bescheid unternehmen könnte, bei ihr vorgesprochen habe, ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nachgekommen - dort sei ihm vom Leiter der fremdenpolizeilichen Abteilung nur der notwendige Inhalt einer Berufung mitgeteilt worden und auf die Frage, ob darüber hinausgehend weitere Ausführungen zweckmäßig wären, geantwortet worden, er sollte die Berufung "so wie ihm gerade geschildert" ausführen -, hätte er in seiner sodann erhobenen Berufung vom 20. April 1999 ein weiteres Vorbringen hinsichtlich seines gesicherten Unterhalts und der Übernahme allfälliger Behandlungskosten durch seine Verwandten erstattet. Das vorzitierte Beschwerdevorbringen verstoße daher nicht gegen das Neuerungsverbot.

1.2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Beschwerde verkennt, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, die Partei zu beraten, welches materielle Vorbringen sie zur Wahrung ihrer Rechte zu erstatten hat, oder zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 13a AVG E 8 ff zitierte hg. Judikatur). Die in der Beschwerde dargestellte Äußerung des Leiters der fremdenpolizeilichen Abteilung der erstinstanzlichen Behörde kann daher nicht den behaupteten Verfahrensmangel begründen.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten war dem Beschwerdeführer mit dem besagten Schreiben vom 11. März 1999 (vgl. I.1.) von der erstinstanzlichen Behörde (u.a.) deren Auffassung bekannt gegeben worden, dass, weil er lediglich von 1. Juli bis 11. September 1997 in einem sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis gestanden sei, keinen Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt habe und nicht krankenversichert sei, die Gefahr bestehe, dass sein (weiterer) Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts führen werde, und war er aufgefordert worden, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung vom 20. April 1999 hat er jedoch den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachgewiesen oder diesbezügliche Behauptungen aufgestellt. Im Hinblick darauf handelt es sich entgegen der Beschwerdeansicht bei dem - nicht näher konkretisierten - Beschwerdevorbringen, die über ein ausreichendes Einkommen verfügenden, in Österreich aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers hätten die Verpflichtung übernommen, für seinen Unterhalt und sämtliche Behandlungskosten aufzukommen, und er verfüge über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), auf die daher nicht weiter einzugehen ist.

1.3. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, keinem Einwand. Im Hinblick auf die nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 99/21/0357, mwN) aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid weiters im Grund des § 37 FrG und bringt vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit fast sechs Jahren rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet niedergelassen sei. Wenn er auch über einen längeren Zeitraum keine Arbeitsstelle gefunden habe, sei eine österreichische Gebietskörperschaft durch ihn nicht belastet worden. Auch sei die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe nicht geeignet, das Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen, habe er doch das neue Motorrad nur äußerst kurzfristig, während der Ummeldeformalitäten, ohne Zulassung benützt und sei der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung derart geringfügig, dass der (mit dem Aufenthaltsverbot verbundene) gravierende Eingriff in sein Privatleben nicht gerechtfertigt sei.

2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Oktober 1993 und die daraus ableitbare Integration in Österreich berücksichtigt und daher - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben angenommen. Wenn sie trotzdem zur Ansicht gelangte, dass das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, so kann darin angesichts der mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren (vgl. II.1.3.), insbesondere der Gefahr einer finanziellen Belastung der Republik Österreich, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, zumal es - entgegen der Beschwerde - bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Gefahr nicht darauf ankommt, ob sich diese bereits realisiert hat.

Im Lichte dessen kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Dieser hat den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zufolge keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass alle seine Verwandten und Bekannten hier aufhältig seien, so handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch kein derartiges Vorbringen erstattet und die bereits im erstinstanzlichen Bescheid bezüglich familiärer Bindungen getroffene negative Feststellung in seiner Berufung vom 20. April 1999 nicht bestritten. Ferner werden die von der Beschwerde ins Treffen geführte, mit der Dauer des inländischen Aufenthaltes verbundene Integration des Beschwerdeführers und seine daraus abgeleiteten privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich dadurch relativiert, dass er bisher - als kriegsvertriebener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina - nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt war (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zum Beschwerdefall einer Ausweisung ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0075, mwN).

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 2000

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