Normen
AngG §8 Abs1;
AngG §8 Abs3;
AZG §10 Abs1;
AZG §10 Abs2;
GebAG 1975 §17;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;
GebAG 1975 §20 Abs2;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;
AngG §8 Abs1;
AngG §8 Abs3;
AZG §10 Abs1;
AZG §10 Abs2;
GebAG 1975 §17;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;
GebAG 1975 §20 Abs2;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde in einer Strafsache vor dem Landesgericht Feldkirch für den 29. Jänner 1998 um 10.30 Uhr geladen, leistete dieser Ladung Folge und wurde um 12.15 Uhr entlassen.
Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Mai 1998 wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers mit S 32,-- (an Reisekosten) bestimmt. Der erkennbar ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis wurde demgegenüber abgewiesen, weil der entstandene Verdienstausfall zur Gänze vom Arbeitgeber übernommen werde.
In einer am 14. Mai 1998 beim Landesgericht Feldkirch eingelangten Stellungnahme des Dienstgebers des Beschwerdeführers, der Österreichischen Bundesbahnen, heißt es:
"Herr G war aufgrund seines Dienstplanes am 29.01.1998 zu einer Tagdienstschicht im Bahnhof Feldkirch mit Dienstzeitbeginn 06.20 Uhr und Dienstzeitende 18.30 Uhr eingeteilt. Nach Vorweisen seiner Zeugenladung wurde ihm für diesen Tag Sonderurlaub gem. § 16
(4) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen gewährt. Eine Bezugskürzung für diesen Tag erfolgte nicht. Die Kosten für den notwendigen Einsatz einer Ersatzkraft für diesen Tag wurden von den Österreichischen Bundesbahnen getragen. Da es sich bei besagtem Tag um einen Werktag und um eine Tagdienstschicht handelte, hat Herr G durch die Nichtleistung seines Tagdienstes auch keine Nebengebühren, welche ansonsten für Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden anfallen, verloren.
Soferne Herr G durch die Wahrnehmung seiner Zeugenpflicht ein Nachteil entstanden sein kann, dann nur insoweit, als er bei Dienstleistung am 29.01.1998 eine Leistung von 12 Stunden und 10 Minuten erbracht hätte, ihm aufgrund der diesbezüglich bestehenden Regelungen für den Sonderurlaub jedoch nur eine Leistung von 5,5 Stunden (Pflichtleistung) gutgeschrieben wurde. Herr G hat im besagten Monat Jänner 1998 seine Pflichtleistung überschritten und Mehrleistungen erbracht. Für den Fall, daß Herr G am 29.01.1998 seine vollen Dienstschichten geleistet hätte, so hätte er um 6,7 Überstunden mehr erbracht, als er aufgrund der Gewährung des Sonderurlaubes im Monat Jänner tatsächlich erbracht hat.
Ein Schaden durch die Ausübung seiner Zeugenpflicht kann unserer Ansicht somit nur darin zu sehen sein, daß er - wenn er durch die Zeugenaussage nicht an der Leistung seiner Dienstpflicht verhindert gewesen wäre - im Monat Jänner 1998 um 6,7 Überstunden mehr erbracht hätte, als er tatsächlich erbracht hat."
Gegen den Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Mai 1998 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde.
In dieser Beschwerde führte er aus, er habe den Ersatz seines Verdienstentganges für 6,7 Arbeitsstunden (Überstunden) geltend gemacht. Sodann heißt es:
"Die im Verfahren eingeholte Stellungnahme der Österreichischen Bundesbahnen besagt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen ein Tag Sonderurlaub im Ausmaß von 5,5 Arbeitsstunden gewährt wurde. Die Besonderheit des konkreten Falles liegt darin, dass der Beschwerdeführer als Fahrdienstleiter nicht stundenweise arbeiten kann. Ein Fahrdienstleiter ist jeweils für eine Schicht von 12 Stunden und 10 Minuten verantwortlich und hat den gesamten Ablauf von Ankunft und Abfahrt der Züge an diesem Tag zu regeln. Aus Sicherheitsgründen ist es unzulässig, einen Fahrdienstleiter stundenweise arbeiten zu lassen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein Fahrdienstleiter seine gesamte Schicht von 12 Stunden und 10 Minuten zwangsläufig verliert, wenn er während seiner Dienstzeit einer Zeugenladung nachzukommen hat. Andererseits ist es aber so, dass auf Grund der zugrundeliegenden Vertragsbedingungen offensichtlich nur ein teilweiser Ersatz dieser verlorengegangenen Stunden in Form eines Sonderurlaubes von 5,5 Stunden angerechnet werden kann.
Aus der Stellungnahme der Österreichischen Bundesbahnen geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Zeugenladung im Ergebnis einen Verdienstentgang von 6,7 Überstunden erleidet. In sich widersprüchlich ist diese Stellungnahme allerdings insofern, als betont wird, der Beschwerdeführer habe keinen Verdienstentgang erlitten, weil er ohnedies seine planmäßigen Stunden bereits in diesem Monat erfüllt habe.
Grundsätzlich ist es so, dass nach Möglichkeit Zeitausgleich zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer hat zum Stand 27.05.1998 einen offenen Überstundenstand von 164,2 Überstunden, was einem Zeitausgleich von 297 Stunden entsprechen würde. Es ist völlig undenkbar, dass der gesamte Überstundenbetrag durch Zeitausgleich abgegolten werden kann. Es müsste deshalb auch den Verantwortlichen der Österreichischen Bundesbahnen klar sein, dass auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 AZG früher oder später im Rahmen des Durchrechnungszeitraumes die vom Beschwerdeführer eingebüßten 6,7 Überstunden auszuzahlen sein werden. Es ist somit nicht anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer auf Grund der einschlägigen Dienstvorschriften der Österreichischen Bundesbahnen unter Berücksichtigung der zwingenden arbeitsrechtlichen Regelungen zusätzliche 6,7 Überstunden ausbezahlt erhalten hätte, wäre er nicht auf Grund seiner Zeugenpflicht an der Verrichtung seiner Tätigkeit verhindert gewesen.
Laut beliegendem Gehaltsauszug bringt der Beschwerdeführer ein Nettogrundgehalt von ATS 20.892,60 ins Verdienen. Der gesetzliche Überstundenzuschlag gemäß § 10 Abs. 1 AZG beträgt jedenfalls 50 %. Die Normalarbeitszeit des Beschwerdeführers beträgt 167 Stunden pro Monat, sodass sich hieraus ein Nettostundensatz von ATS 125,10 zuzüglich eines Überstundenzuschlages von 50 % im Betrag von ATS 62,55, somit ein Gesamtüberstundensatz von ATS 187,65 pro Stunde ergibt. Multipliziert mit dem im Ergebnis versäumten 6,7 Überstunden ergibt dies einen Gesamtbetrag von ATS 1.257,25, zuzüglich der bereits bestimmten Fahrtspesen von ATS 32,--, gesamthaft also ATS 1.289,25. Es wird somit der Zuspruch einer Zeugengebühr im genannten Ausmaß beantragt."
Zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens berief sich der Beschwerdeführer auf seine Einvernahme als Partei, sowie auf einen unter einem vorgelegten Lohnzettel.
Ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde diese Beschwerde mit Bescheid vom 25. Juni 1998 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Frage, ob ein unselbstständig Erwerbstätiger einen Verdienstentgang durch eine Zeugenladung erlitten habe, sei nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Damit komme es auf die Pflicht des Dienstgebers zur Entgeltfortzahlung an.
Wie sich aus der Auskunft des Dienstgebers des Beschwerdeführers ergebe, sei diesem gemäß § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen für diesen Tag Sonderurlaub gewährt worden. Eine Bezugskürzung sei nicht erfolgt und die Kosten für den notwendigen Einsatz einer Ersatzkraft vom Dienstgeber getragen worden. Da es sich bei besagtem Tag um einen Werktag und eine Tagdienstschicht gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenladung auch keine Nebengebühren, welche ansonsten für Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden angefallen wären, verloren.
Infolge der Gewährung von Sonderurlaub sei dem Beschwerdeführer somit kein Einkommen entgangen. Der Beschwerdeführer weise in seinem Schriftsatz selbst darauf hin, dass eventuell geleistete Überstunden grundsätzlich durch Gewährung von Zeitausgleich abgegolten würden. Seine Behauptung, dass die über den gewährten Sonderurlaub von 5,5 Stunden hinausgehende Dienstverrichtung von 6,7 Überstunden mit dem geltend gemachten Betrag von S 1.257,25 abgegolten werden müssten, sei rein hypothetisch und es sei nicht bescheinigt worden, dass von seiten des Dienstgebers tatsächlich eine Vergütung der Überstunden in der begehrten Höhe erfolgt wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erhalt einer angemessenen Zeugengebühr im Sinne des § 3 GebAG sowie auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 18 GebAG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1 Z. 2, § 17, § 18 sowie § 20 Abs. 2 GebAG lauten
(auszugsweise):
"§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
...
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
...
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 167 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
...
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
...
§ 20. ...
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen."
§ 18 Abs. 1 Z. 2 GebAG geht auf die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989, zurück. Durch diese Novelle wurde der § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebAG in der Stammfassung BGBl. Nr. 136/1975 aus systematischen Gründen in den § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a übertragen (vgl. RV 828 BlgNR 17. GP, S. 27).
In den Materialien zu § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a in der Stammfassung BGBl. Nr. 136/1975 (1336 BlgNR 13. GP, S. 19) heißt es:
"Die Entschädigung für Zeitversäumnis betrifft
1. beim unselbständig Erwerbstätigen den tatsächlich entgangenen Verdienst, also das, was er auf die Hand bekommen hätte, ..."
Zu § 17 heißt es ebenda:
"Bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z. 2) ist der Zeitraum zu berücksichtigen, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen muß, und zwar solange, bis er nach der Lage des Einzelfalls die Arbeit wieder aufnehmen kann. Nicht immer wird nämlich der Zeuge nach seiner Rückkehr, etwa wegen der Arbeitseinteilung, der er als unselbständig Erwerbstätiger unterliegt oder die er als selbständig Erwerbstätiger getroffen hat, seine Arbeit sofort aufnehmen können. ..."
§ 10 Abs. 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, lautet:
"§ 10. (1) Für Überstunden gebührt
- 1. ein Zuschlag von 50% oder
- 2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld."
§ 8 Abs. 1 und 3 AngG lauten auszugsweise:
"§ 8. (1) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. ...
...
(3) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird."
Unstrittig ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubes an den Beschwerdeführer bewirkte, dass ihm das Entgelt für seine an diesem Tag zu erbringende Normalarbeitszeit von 5,5 Stunden von seinem Dienstgeber fortgezahlt wurde. Der hier strittige Anspruch bezieht sich jedoch nicht auf den in diesem Zeitraum erlittenen Verdienstentgang, sondern auf jene 6,7 Überstunden, die der Beschwerdeführer geleistet hätte, wäre er hieran nicht infolge der Erfüllung seiner Zeugenpflicht gehindert gewesen.
Unstrittig ist weiters, dass der Dienstgeber des Beschwerdeführers eine Auszahlung des Entgelts für die infolge der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers von ihm nicht erbrachten Überstunden auch nicht geleistet hat.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auch nicht etwa darauf, dass die Österreichischen Bundesbahnen nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages mit dem Beschwerdeführer zu einer derartigen Entgeltsfortzahlung eigentlich verpflichtet gewesen wären, sodass aufgrund eines solchen arbeitsrechtlichen Anspruches des Beschwerdeführers gegen seinen Dienstgeber ein Verdienstentgang gar nicht vorläge.
Eine solche Bescheidbegründung hätte jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vorausgesetzt, wonach "aufgrund der zugrunde liegenden Vertragsbedingungen offensichtlich nur ein teilweiser Ersatz dieser verloren gegangenen Stunden in Form eines Sonderurlaubes von 5,5 Stunden angerechnet werden kann".
Zwar bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB einen dem § 8 Abs. 3 AngG entsprechenden Wortlaut hat. Vorladungen zu Gerichtsterminen würden nun zu den wichtigen, die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG zählen; von dieser Bestimmung wäre auch eine durch einen Gerichtstermin bedingte Verhinderung in der Dauer eines Tages durchaus erfasst (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Mai 1993, Arb Slg. 11.084, welchem eine Dienstabwesenheit zur Wahrnehmung eines Gerichtstermines in Deutschland zugrunde lag).
Schließlich ist zu bemerken, dass nach arbeitsgerichtlicher Judikatur für Fälle der Fortzahlung des Entgeltes nach § 8 Abs. 1 AngG das Entgeltausfallprinzip zum Tragen kommt. Der Arbeitnehmer soll durch Erkrankung und Urlaub keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Der Fortzahlung ist daher das regelmäßige Entgelt zugrunde zu legen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitshinderung (Krankheit, Urlaub) eingetreten wäre (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 1994, 9 Ob A 365/93 = ARD 45671794). Das gleiche Verständnis liegt dem Entgeltsbegriff des § 8 Abs. 3 AngG zugrunde, sodass auch in diesem Zusammenhang selbst eine Berücksichtigung regelmäßigen Überstundenentgeltes Platz zu greifen hat (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 1992, 9 Ob A 147/92 = ARD 44061092).
Sollte vorliegendenfalls - wozu im angefochtenen Bescheid allerdings jegliche Feststellungen fehlen - zur Beurteilung der Frage der Entgeltfortzahlung allein § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB zur Anwendung kommen, diese Bestimmung also nicht durch eine rechtswirksame Zusatzbestimmung modifiziert worden und ein von der Interpretation des § 8 Abs. 3 AngG in der vorzitierten Judikatur abweichender rechtswirksamer Parteiwillen nicht feststellbar sein, erwiese sich also das oben wiedergegebene diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Mai 1998 als unrichtig, so wäre bei Prüfung, ob ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebAG gegeben ist, das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches auch für Überstunden entsprechend zu berücksichtigen.
Ohne nähere Feststellungen über die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses lässt sich diese Frage aber durch den Verwaltungsgerichtshof allein aufgrund der in der Beschwerde wiedergegebenen Bestimmung des § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB nicht beurteilen.
Träfe es - wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptete - zu, dass sein Dienstgeber nach den entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen lediglich zur Gewährung des in Rede stehenden Sonderurlaubes verpflichtet war, stünde ihm nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst, "also das, was er auf die Hand bekommen hätte", zu.
In diesem Zusammenhang käme es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer gegen seinen Dienstgeber bereits ein Anrecht auf Leistung der in Rede stehenden Überstunden erworben hätte (wofür allerdings der in der Bestätigung vom 14. Mai 1998 erwähnte Umstand, dass er bereits zur Leistung der Überstunden eingeteilt war, sprechen könnte). Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz kommt es nämlich nicht darauf an, ob ein Zeuge (gegenüber seinem Dienstgeber) das Recht auf die Erbringung einer bestimmten Aufgabe hat oder nicht, sondern lediglich, ob ihm durch seine durch die Zeugeneinvernahme verursachte Abwesenheit eine Erwerbschance entgangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1998, Zl. 97/17/0093). Es reichte also die vom Beschwerdeführer jedenfalls dargetane hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Fall seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz zur Leistung der in Rede stehenden Überstunden herangezogen worden wäre.
Ebenso wenig hinderte der Umstand, dass diese Überstunden auch in Zeiträumen zu leisten gewesen wären, zu denen die Zeugenaussage des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen war, den Ersatz des durch ihren Entfall erlittenen Einkommensausfalles (vgl. hiezu § 17 GebAG sowie die dazu wiedergegebenen Gesetzesmaterialien):
Konnte der Beschwerdeführer nach der Lage des Einzelfalls wegen der Arbeitseinteilung, der er als unselbstständig Erwerbstätiger unterlag, seine Arbeit nicht sofort wiederaufnehmen, so steht die Entschädigung für Zeitversäumnis bis zum Zeitpunkt der möglichen Wiederaufnahme der Arbeit zu.
Der angefochtene Bescheid erachtet nun das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die hohe Zahl der von ihm bereits geleisteten Überstunden wäre es letztendlich nicht zu einer - bloß grundsätzlich und nach Maßgabe der Möglichkeit vereinbarten - Abgeltung der hier nicht geleisteten Überstunden in Zeitausgleich, sondern zu deren Auszahlung in Geld gekommen, als nicht bescheinigt. Allerdings hat es die belangte Behörde verabsäumt, die vom Beschwerdeführer hiezu angebotene Einvernahme seiner Person als Bescheinigungsmittel überhaupt durchzuführen.
Darüber hinaus wäre bei nicht belegtem Gebührenanspruch ein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG einzuleiten. Gleiches würde gelten, wenn - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vermeint - das Sachvorbringen eines Antragstellers nicht ausreichend konkretisiert wäre (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1993, Zl. 92/17/0184 und vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0423). Zutreffend rügt der Beschwerdeführer daher, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, bei allfälligen Zweifeln auf eine Klärung - etwa durch einen Auftrag zur Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme seines Arbeitgebers - hinzuwirken.
Da der Sachverhalt in dem oben aufgezeigten wesentlichen Punkt der Gestaltung des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber einer Ergänzung bedarf und überdies durch Unterlassung der Aufnahme angebotener Bescheinigungsmittel und eines danach allenfalls gebotenen Verfahrens nach § 20 Abs. 2 GebAG Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 1999
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