Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 25. April 1996 zugestellten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22. April 1996 wurde über die Beschwerdeführerin u.a. infolge Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (§ 137 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit § 31 Abs. 1 WRG 1959) gemäß § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage) verhängt.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1996 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit, daß sie gegen diese Strafverfügung am "Freitag, den 28. April 1996," per Telefax Berufung eingebracht habe. Sie bringe nochmals zur Kenntnis, daß sie Geschäftsführerin der Firma L. Betriebs-Gesellschaft mbH sei und diese Gesellschaft weder Eigentümerin der im Straferkenntnis bezeichneten Liegenschaft sei noch Ölfässer oder Gasversandbehälter besitze.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie ihre Berufung erst am 10. Juli 1996 (Datum des Poststempels) eingebracht habe, die zweiwöchige Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis jedoch bereits am 9. Mai 1996 geendet habe. Im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte am 28. April 1996 per Telefax Berufung eingebracht, werde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und Beweise dafür vorzulegen.
Mit schriftlicher Eingabe vom 8. November 1996 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das ihr zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22. April 1996 mit dem Hinweis vor, aus der letzten Seite dieses Bescheides sei zu ersehen, daß sie dagegen innerhalb von sechs Tagen in der Form Einspruch erhoben habe, "als ich dieses Straferkenntnis auf der letzten Seite mit dem entsprechenden Vermerk versehen und per Fax ur-schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 28.4.1996 um 11,30 Uhr übermittelt habe".
Auf dem vorerwähnten, von der Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Exemplar des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zell am See befindet sich nach der Unterschrift des bescheiderlassenden Organes auf Seite 5 folgender maschinschriftlicher Vermerk:
"Urschriftlich retour per Fax 14,30 Uhr
Ich erhebe Einspruch in offener Frist,
da ich die mir vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. (unleserliche Unterschrift mit Firmenstampiglie) Freitag, 28. April 1996"
Mit Bescheid vom 21. November 1996 wies die belangte Behörde durch das Einzelmitglied Dr. G.B. die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Mit hg. Erkenntnis vom 11. März 1997, Zl. 96/07/0247, wurde dieser Bescheid - insoweit sich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der auch nunmehr beschwerdeführenden Partei gegen die Entscheidung in bezug auf die Übertretung des Wasserrechtsgesetzes gerichtet hat - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 4. August 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22. April 1996 gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung vernommen angegeben, sie hätte das eingangs erwähnte Fax an einem Arbeitstag abgesandt. Das Faxgerät sei ein relativ altes Gerät, bei welchem ein Faxprotokollausdruck nicht erfolge. Beim Übermittlungsvorgang sei sie neben dem Gerät gestanden und habe gesehen, wie die Seiten "durchgegangen" seien. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie auch den Wahlvorgang mitgehört habe. Nachdem sämtliche Seiten "durchgegangen" seien, habe sie auf die Stoptaste gedrückt. Dies sei der übliche Vorgang. Ihr sei nicht bekannt, ob man über die Telefonanlage nachvollziehen könne, "ob das Fax damals hinausgegangen sei". Nach der "Faxübermittlung" sei sie der Sache nicht mehr weiter nachgegangen. Das Schreiben vom 9. Juli 1996 habe sie deswegen an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See gesandt, weil zwischenzeitlich eine Mahnung über die Einzahlung des Strafbetrages eingelangt sei. Der beim Übermittlungsvorgang anwesende Zeuge R.L. habe genau verfolgt, wie seine Tochter (Beschwerdeführerin) die Telefonnummer gewählt habe, am Gerät sodann der Pfeifton erklungen und in der Folge das Papier durch das Gerät durchgezogen worden sei. Für ihn habe sich dies als ganz normale Faxübermittlung dargestellt. Es sei dem Zeugen R.L. nicht aufgefallen, daß der Wochentag mit dem angeführten Datum 28. April 1996 (dies war ein Sonntag) nicht übereinstimme, er könne jedoch ausschließen, daß das Fax an einem Sonntag übermittelt worden sei.
Bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sei ein solches Fax jedoch nie eingelangt. Einlangende Faxe würden aufgrund einer mündlichen Dienstanweisung immer sofort behandelt, d.h. "sofort eingetragen". Der Leiter der Posteinlaufstelle der Bezirkshauptmannschaft Zell am See habe als Zeuge vernommen angegeben, daß während seiner mehrjährigen Tätigkeit in der Posteinlaufstelle noch nie ein einlangendes Fax abhanden gekommen sei. Das Faxgerät der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sei rund um die Uhr und auch am Wochenende in Betrieb. Gelegentlich komme es vor, daß ein Fax unleserlich ankomme. In diesem Fall scheine jedoch auf dem Faxprotokoll die Faxnummer auf, und es werde das Fax sodann sofort an die Absenderadresse zurückgesandt. Das damalige Empfangsprotokoll des Faxgerätes (Zeitraum 26. April 1996 bis 28. April 1996) sei nicht aufgehoben worden und nicht mehr verfügbar.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei bei der von ihr geschilderten Faxübermittlung der Berufung äußerst sorglos umgegangen. Sie habe in keiner Weise nachgeforscht, ob das Fax auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt sei. Dies hätte sie jedoch im Hinblick auf das "antiquierte Fax-Gerät", welches nach ihrer Behauptung kein Sendeprotokoll ausdrucken habe können, unbedingt tun müssen. Bei der Einbringung eines Rechtsmittels bzw. Einspruches durch Telefax sei nämlich auf das Einlangen bei der Behörde und nicht auf das Absenden durch den Berufungs- bzw. Einspruchswerber abzustellen. Auftretende Fehler während der Faxübermittlung, die zum Nichteinlangen der Sendung bei der Behörde (Empfänger) führten, gingen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. Gleiches gelte auch bei schriftlichen Berufungen, wonach die Beförderung eines Schriftsatzes durch die Post auf Gefahr der Partei (Absender) erfolge. Für die belangte Behörde stehe fest, daß die Berufung mittels Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See fristgerecht nicht eingelangt sei. Vielmehr sei eine Berufung erst am 10. Juli 1996, somit eindeutig verspätet, eingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem gesamten Vorbringen zufolge offenkundig in dem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf die auch im Verwaltungsstrafgesetz (vgl. hiezu § 24 VStG) anzuwendenden Bestimmungen des § 63 Abs. 5 AVG und § 13 Abs. 1 AVG gilt auch für die nach § 51 VStG in Verwaltungsstrafen erhobenen Berufungen, daß sie schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. Schriftliche Berufungen können gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mitteln auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden.
Die zugelassene Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingaben mittels Telefax kann nur nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden. Ein Recht auf Einbringung mit einer bestimmten Art der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist aus § 13 Abs. 1 AVG nicht abzuleiten. Ob eine technische Einrichtung zum Empfang von Nachrichten bei einer Behörde auch tatsächlich vorhanden ist bzw. sein muß, wird nicht geregelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0277). Daher kam der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0013, zum Ergebnis, daß ein Berufungswerber selbst zu ermitteln hat, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und sich in der Folge auch vergewissern muß, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, daß eine Übermittlung der Berufung veranlaßt, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus.
Die Beschwerdeführerin vermag daher in dem Umstand, daß die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, daß die Beschwerdeführerin per Telefax fristgerecht keine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 2. April 1996 erhoben hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dem Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Faxprotokolle im Zeitraum 26. April 1996 bis 28. April 1996 nicht aufgehoben hat, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil sich weder aus dem Akteninhalt noch aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, daß ein allenfalls von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum an die Strafbehörde erster Instanz übermitteltes Telefax tatsächlich auch bei der Behörde eingelangt ist. Dies insbesonders auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Verpflichtung als Berufungswerberin, sich darüber zu vergewissern, ob die von ihr veranlaßte Übertragung auch erfolgreich durchgeführt worden ist, nicht nachgekommen ist. Dabei ist es auch unerheblich, ob das von der Beschwerdeführerin verwendete Telefaxgerät ein Übermittlungsprotokoll ausdruckt, weil es der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar ist und in einem solchen Fall auch geboten war, bei der Behörde nachzufragen, ob die übermittelte Nachricht eingelangt ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. März 1980, Slg. NF Nr. 10.070/A, keinen Widerspruch zur hier vertretenen Rechtsansicht aufzeigen, weil in diesem Fall das Rechtsmittel bei der Behörde eingelangt, das Kuvert, in welchem das Rechtsmittel per Post eingebracht wurde, jedoch bei der Behörde verloren gegangen ist. In einem solchen Fall - führte der Verwaltungsgerichtshof damals aus - darf nicht dem Rechtsmittelwerber der Beweis über das Datum der Postaufgabe aufgebürdet werden, vielmehr ist der Zeitpunkt der Aufgabe von Amts wegen zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall steht jedoch aufgrund der aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse fest, daß die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, eine Berufung nicht bei der Behörde eingebracht hat. Mangels entsprechender Anhaltspunkte bedurfte es auch keiner weiteren - von Amts wegen zu veranlassenden - Beweisaufnahmen durch die belangte Behörde. Für die belangte Behörde bestanden auch keine Zweifel an den in die Feststellungen eingeflossenen Ermittlungsergebnissen, weshalb eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - nicht in Betracht gekommen ist.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die Berichterstatterin der den angefochtenen Bescheid erlassenden Kammer der belangten Behörde hätte bereits das "abschlägige erste Erkenntnis vom 21.11.1996 als Einzelmitglied erlassen", vermag die Beschwerdeführerin eine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG nicht aufzuzeigen, zumal sie damit allein keinen Grund behauptet, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Selbst die Mitwirkung eines befangenen Organs in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich; dies stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar, der aber für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG erschließen läßt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0260).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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