VwGH 94/08/0277

VwGH94/08/027731.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über den als Einspruch bezeichneten Antrag des O auf Wiederaufnahme des durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/08/0186-5, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/08/0186-5, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung betreffend eine Sozialhilfeangelegenheit gemäß den §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 VwGG mit der Begründung eingestellt, daß der Antragsteller der an ihn am 6. September 1994 ergangenen Aufforderung zur Behebung von Mängeln der Beschwerde nicht fristgerecht nachgekommen sei. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 1994 eigenhändig zugestellt.

Am 2. Dezember 1994 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein mit 29. November 1994 datiertes und am 30. November 1994 zur Post gegebenes Schriftstück ein, in dem der Antragsteller gegen den genannten Beschluß mit der Begründung "Einspruch" erhob, daß er die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Unterlagen stets fristgerecht und im vollen Umfang eingereicht habe; die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Bestimmungen des VwGG seien daher "gegenstandslos und der Beschluß irrelevant". Im ergänzenden Schriftsatz vom 7. Jänner 1995 brachte der Antragsteller vor, daß dann, wenn verschiedene Unterlagen beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingelangt sein sollten, es "nur eine Relation dazu geben (kann), daß entweder von seiten der Post oder von seiten Ihres Büros ein Mißgeschick passiert ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Das VwGG sieht einen "Einspruch" gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber - zugunsten des Antragstellers - entsprechend der Begründung des Antrages von der Wertung des "Einspruches" als Wiederaufnahmsantrag nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG (behauptetes Beruhen des obgenannten Beschlusses auf einer vom Antragsteller nicht verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis der Mängelbehebungsfrist) aus.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Wiederaufnahmsantrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Von dem im § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG angeführten Wiederaufnahmegrund erlangt die Partei in dem Zeitpunkt Kenntnis, in welchem ihr die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die ihrer Auffassung nach irrige Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist zum Ausdruck kommt, zugestellt wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 646, genannten Entscheidungen). Das war im gegenständlichen Fall der 15. November 1994. Der vorliegende, vom Antragsteller erst am 30. November 1994 zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag ist daher gemäß § 45 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG verspätet. (Es käme dem Antrag aber - auch im Falle seiner Rechtzeitigkeit - keine Berechtigung zu: Denn entgegen der Behauptung des Antragstellers langten beim Verwaltungsgerichtshof die erforderlichen "Unterlagen" nicht ein. Ein "Anbringen" im Sinne des § 13 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG liegt aber erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft daher den Einschreiter: vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 151; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E. 1 und 2 zu § 13 Abs. 1).

Im Hinblick auf diese klare Rechtslage war der Antrag ohne Durchführung eines Mängelverbesserungsverfahrens (Unterfertigung des Antrages durch einen zur Verfahrenshilfe beigegebenen oder selbst bestellten Rechtsanwalt) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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