Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §71;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
JN §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §71;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
JN §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist eine Agrargemeinschaft nach § 32 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 (FlVG.). Ihre Satzung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung enthält folgende im gegebenen Zusammenhang interessierende Bestimmungen:
"§ 3
1. Die (MP) umfasst 500 Weiderechte (Anteils-, Mitgliedschaftsrechte). Die Personen, denen Weiderechte zustehen (Mitglieder, Interessenten) sind mit Name, Wohnort, Anzahl ihrer Weiderechte und deren Erwerbstitel in dem von der Agrarbezirksbehörde und als Zweitschrift vom Alpausschuss geführten Anteilbuch verzeichnet.
2. Weiderechte dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörden veräußert und erworben werden.
§ 4
1. Weiderechte können bei Rechtsgeschäften unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die im Gebiet der Gemeinde F. eine Landwirtschaft besitzen und betreiben, jedoch darf eine Person nicht mehr als 15 Weiderechte besitzen.
Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Landwirtschaft besitzen und betreiben, dürfen diese zusammen auch nicht mehr als 15 Weiderechte besitzen.
Die Übergabe von Weiderechten an Nachkommen in der geraden Linie und Ehegatten ist möglich, wenn diese in der Gemeinde F. wohnhaft sind.
Die (MP) kann Weiderechte erwerben, doch darf sie nicht mehr als 100 Weiderechte besitzen.
Der Pächter einer Landwirtschaft ist berechtigt, die Weiderechte des Verpächters zu nutzen.
...
3. Im Erbfalle ist der Erwerb von Weiderechten durch Nachkommen in der geraden Linie, Ehegatten, Geschwister und Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) möglich, wenn diese in der Gemeinde F. wohnhaft sind.
Andere Erben können Weiderechte nur erwerben, wenn sie in der Gemeinde F. wohnhaft sind und in der Gemeinde F. eine Landwirtschaft besitzen. Um als Landwirtschaft zu gelten, muss 1 ha landwirtschaftlicher Grund und 1 landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude vorhanden sein. Sind Erben nicht zum Erwerb von Weiderechten berechtigt, so haben sie diese an zum Erwerb berechtigte Personen abzugeben. Bis zur Übernahme der Weiderechte durch erwerbsberechtigte Personen, werden die Weiderechte vom Ausschuss verwaltet. In dieser Zeit ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
..."
In den Verwaltungsakten der Agrarbezirksbehörde Bregenz (AB) liegt eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. Dezember 1995 ein, in welcher von diesem Gericht in der Nachlasssache nach der am 11. Februar 1995 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers bestätigt wird, dass auf Grund einer letztwilligen Anordnung der Verstorbenen im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung als Vermächtnisnehmer u.a. der Beschwerdeführer zwei im Anteilsbuch näher genannte Weiderechte an der MP übernommen habe. Der Beschwerdeführer sei - so wie auch andere Übernehmer anderer Weiderechte der Verstorbenen - nicht nur Vermächtnisnehmer, sondern auch eingeantworteter Gesetzeserbe.
Die von der AB zur Stellungnahme eingeladene MP sprach sich gegen die Übertragung der beiden Weiderechte an den Beschwerdeführer mit der Begründung aus, dass er nicht in F. wohnhaft sei. Die AB teilte daraufhin u.a. dem Beschwerdeführer mit, dass nach § 4 Abs. 3 der agrarbehördlich genehmigten Satzung der MP eine Übernahme der betroffenen Weiderechte nicht möglich sei.
Nach Intervention des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg wurde vom Ausschuss der MP eine Sitzung abgehalten, in welcher einstimmig beschlossen wurde, von einer Änderung der geltenden Satzung im Sinne einer vom Landesvolksanwalt erstatteten Anregung Abstand zu nehmen, weil hiefür keine sachlichen Grundlagen bestünden.
Die AB erließ daraufhin mit Datum vom 14. Mai 1996 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Bescheid
Frau (Mutter des Beschwerdeführers), wohnhaft gewesen in F., ..., war Eigentümerin von 4 Weiderechten an der (MP).
Mit Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7.12.1995, ..., wurden zwei der angeführten Anteilsrechte von (Beschwerdeführer), praktischer Arzt in T., ... (Nrn. der Weiderechte im Anteilbuch ...) übernommen.
Hierüber ergeht gemäß § 82 Flurverfassungsgesetz (FlVG.), LGBl. Nr. 2/1979, folgender
Spruch
Gemäß § 35 Abs. 1 Flurverfassungsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung der (MP) wird festgestellt, dass die Übernahme der zwei Weiderechte (Nrn. ...) durch (Beschwerdeführer), praktischer Arzt in T., den Satzungsbestimmungen der (MP)
nicht entspricht."
In der Begründung dieses Bescheides gab die AB die Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Satzung der MP wieder und vertrat unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Mai 1994, VfSlgNr. 13.975/1994, die Auffassung, dass die Beschränkung der Übernahme von Anteilsrechten auch im Erbwege auf solche Personen, die in der Gemeinde F. wohnhaft sind, nicht als unsachlich angesehen werden könne, weil damit eine räumliche Zersplitterung der Anteilsrechte verhindert werden solle, welche insbesondere auch § 33 Abs. 6 FlVG als Versagungsgrund ausdrücklich anführe. Die MP zähle derzeit ca. 150 Mitglieder; bei Gründung der Alpgenossenschaft vor 30 Jahren habe eine starke räumliche und anteilsmäßige Zersplitterung bestanden, welche durch die strikte Anwendung der Satzungsbestimmungen stark habe reduziert werden können. Es gebe derzeit noch ca. 30 Landwirte in F., welche am Kauf von Anteilen der MP interessiert seien. Der Beschwerdeführer sei Arzt von Beruf und führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sodass ein sachlicher Grund für die Übernahme von Anteilsrechten an der MP nicht bestehe. Er sei in T. wohnhaft, sodass es zu einer neuerlichen räumlichen Zersplitterung bei einer Übernahme der Anteilsrechte durch ihn kommen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe anlässlich der Bildung der Agrargemeinschaft den die seinerzeitige Satzung genehmigenden Bescheid erhalten und gegen diesen kein Rechtsmittel ergriffen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Satzung der MP gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstoße, weil er zwischen einem "Nichtlandwirt" in F. und einem solchen in T. keinen Unterschied erkennen könne. Der Beschwerdeführer verfüge selbst über zwei Hektar landwirtschaftlich nutzbaren Grund und bewirtschafte diese Flächen zum Teil selbst oder führe sie einer geordneten Bewirtschaftung zu. Er kümmere sich selbst intensiv und fachmännisch um die in seinem Besitz stehenden Waldflächen, welche sich in der Gemeinde F. befänden. Des Weiteren sei er Mitbesitzer des Elternhauses bzw. Anwesens (Wohnhaus mit landwirtschaftlichem Wirtschaftsgebäude in F.). Auf Grund dieser Sachlage sei es auch sein Bestreben, die landwirtschaftliche Einheit zu bewahren, wozu für ihn auch die ihm auf dem Erbwege zuerkannten Weiderechte zählten. Zur Feststellung des Bescheides über das Vorhandensein von 30 am Anteilserwerb interessierten Landwirten in F. sei einzuwenden, dass davon nur noch 13 Haupterwerbslandwirte seien, während es sich beim überwiegenden Teil um Nebenerwerbslandwirte handle, zu denen sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Berufslebens als praktischer Arzt "eventuell gesellen" wolle. Abschließend sei festzuhalten, dass der derzeitige Wohnort T. des Beschwerdeführers unmittelbar mit seiner Stellung als dortiger Gemeindearzt zu tun habe. Er besitze in T. aber weder Grund noch Haus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Berufung auf §§ 35 Abs. 1 und 73 Abs. 3 FlVG. sowie § 4 Abs. 3 der Satzung der MP die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung des Bescheides trat die belangte Behörde der Auffassung der AB bei, dass die in der Satzung der MP verfügten Beschränkungen für den Erwerb von Weiderechten weder aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes noch des Rechtes auf Eigentum verfassungswidrig seien. Der Bescheid der AB, mit dem die betroffene Satzungsbestimmung genehmigt worden sei, sei von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers nicht beeinsprucht worden. Derartige Satzungsbestimmungen wie die im vorliegenden Fall seien auch schon vom Verwaltungsgerichtshof wie vom Verfassungsgerichtshof wiederholt "ausdrücklich oder beiläufig anerkannt und nicht als verfassungswidrig befunden" worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 16. Juni 1997, B 62/97, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens erschließbaren Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Übernahme der ihm vererbten Anteilsrechte an der MP als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die MP hat ebenso die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Bestimmung des § 33 Abs. 8 FlVG. lediglich auf die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Anteilsrechten abstelle und daher "nicht uneingeschränkt" auf letztwillige Verfügungen über solche Anteilsrechte anwendbar sei.
Damit hat der Beschwerdeführer insofern Recht, als nach der Bestimmung des § 33 Abs. 8 FlVG. für walzende Anteilsrechte nur deren rechtsgeschäftliche Veräußerung, nicht aber ihr Erwerb auf Grund letztwilliger Verfügung einer agrarbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/07/0092, 0093, mit weiterem Nachweis). Die dem Beschwerdeführer von seiner Mutter im Erbweg übertragenen Anteilsrechte sind wohl solche persönliche (walzende) Anteilsrechte im Sinne des § 33 Abs. 8 FlVG. Es sieht aber die Satzung der MP, welche als Bestandteil der Regulierungsurkunde einen rechtskräftigen Bescheid darstellt, eine über § 33 Abs. 8 FlVG. hinausgehende Bewilligungspflicht für den Erwerb agrargemeinschaftlicher Anteile vor, welche von der Agrarbehörde grundsätzlich zu beachten ist (vgl. hiezu neben dem vorzitierten Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/07/0092, 0093, auch das Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/07/0142).
In inhaltlicher Ausführung des Aufhebungsgrundes der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, zur Frage, ob er nicht doch in F. wohnhaft im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Satzung der MP sei, die gebotenen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen zu haben.
Diesem Vorwurf kommt Berechtigung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/07/0142, in einem Fall ausgeführt hat, in dem die Möglichkeit zum Erwerb agrarischer Anteilsrechte in den betroffenen Satzungen an die Bedingung geknüpft war, dass der Erbe in bestimmten Gerichtsbezirken seinen ordentlichen Wohnsitz habe, lässt sich die Frage, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat, erst nach genauer Fallüberprüfung feststellen. Eine fundierte Entscheidung über den ordentlichen Wohnsitz ist ohne ausreichende konkrete sachverhaltsmäßige Grundlage nicht möglich, weil in der Wohnsitzfrage das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten des Betroffenen, das geeignet ist, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten, mit in Betracht gezogen werden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis dargelegt. Diese für die Frage der Beurteilung des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes getroffenen Ausführungen gelten umso mehr für die im Beschwerdefall nach dem Wortlaut der hier interessierenden Satzung zu beurteilende Frage, ob der Beschwerdeführer in F. "wohnhaft" ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung Sachverhalte geltend gemacht, die im Falle ihrer Erweislichkeit und Präzisierung geeignet sein konnten, zu einer Beurteilung zu führen, dass er (auch) in F. wohnhaft sein könnte, und die jedenfalls dazu angetan sein mussten, die Pflicht der Behörde zu entsprechenden Ermittlungen im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 26. Mai 1998, 97/07/0142, auszulösen. Dass solche Ermittlungen und dementsprechend gründliche Sachverhaltsfeststellungen unterblieben sind, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Diese Rechtswidrigkeit wird im Beschwerdefall indessen überlagert von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die darin ihren Grund hat, dass mit dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen erstinstanzlichen Bescheid eine bloß feststellende Erledigung getroffen worden war, ohne dass ein solcher Feststellungsbescheid von irgendjemandem beantragt worden wäre, und ohne dass die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geforderten Bedingungen vorgelegen wären. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (siehe die bei Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 211 zu § 56 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur).
Dass die Satzungen der MP für den Erwerb auch walzender Anteile an ihr von Todes wegen eine agrarbehördliche Bewilligungspflicht vorsehen, eröffnet demjenigen, der solche Anteile nach den Regeln des Zivilrechtes von Todes wegen erworben hat, die Möglichkeit zur Antragstellung, den nach den Satzungen bewilligungspflichtigen Erwerb in dementsprechend sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 8 FlVG. agrarbehördlich zu genehmigen. Die im vorliegenden Fall von den Agrarbehörden auf dem Feststellungswege entschiedene Frage ist somit in einem auf Antrag des Erwerbers durchzuführenden Bewilligungsverfahren zu entscheiden, was einer Entscheidung durch Feststellungsbescheid schon aus diesem Grund entgegensteht. Zur Erlassung eines auf § 35 Abs. 1 FlVG. gestützten Feststellungsbescheides bestand demnach kein rechtlicher Grund.
Es wird die belangte Behörde den vor ihr bekämpften Bescheid demnach ersatzlos zu beheben haben. Sollte der Beschwerdeführer sich zur Stellung eines Antrages auf Genehmigung des Erwerbes der zwei Weiderechte an die AB entschließen, würden von dieser die nötigen Ermittlungen anzustellen sein, die erst eine Beurteilung der Frage zulassen werden, ob der Beschwerdeführer die in § 4 Abs. 3 der Satzung der MP geforderte Bedingung für den Erwerb der Anteile von Todes wegen erfüllt oder nicht.
Es war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
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