VwGH 96/12/0222

VwGH96/12/022218.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des R in I, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdBG Innsbruck 1970 §12 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §14 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §21 Abs4;
GdBG Innsbruck 1970 §31 Abs3;
GdBG Innsbruck 1970 §55;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3 impl;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdBG Innsbruck 1970 §12 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §14 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §21 Abs4;
GdBG Innsbruck 1970 §31 Abs3;
GdBG Innsbruck 1970 §55;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs3 impl;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen

1.1. die Erledigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. September 1995, Zl. MD/I-4248/1995, betreffend Aufforderung zum Wiederantritt des Dienstes und 1.2. die Erledigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. September 1995, Zl. MD/I-4248/1995, betreffend Einstellung der Bezüge,

wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerden gegen die in 1.1. und 1.2. genannten Erledigungen werden zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Erledigungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. und 11. September 1995) sowie der vorgelegten Unterlagen zur hg. Zl. 95/12/0265 geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 gemäß § 43 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (im folgenden IGBG) erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (Bescheid des Stadtsenates vom 15. Dezember 1995) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Gegenstand der vorliegenden Anträge und Beschwerden sind Vorgänge, die sich während der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer noch im Dienststand befand, ereigneten.

Mit Schreiben vom 8. September 1995 wurde dem Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt:

"Aufforderung zum Wiederantritt

des Dienstes

Sehr geehrter Herr R

Unbeschadet der vorgelegten ärztlichen Mitteilung vom 8. September 1995 werden Sie dennoch aufgefordert, nach Beendigung der von Ihnen geltend gemachten und durch ärztliche Mitteilung vom 1. September 1995 bis 8. September 1995 belegten und bestandenen gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst am

11. SEPTEMBER 1995 IHREN DIENST IN DER HAUPTREGISTRATUR

ANZUTRETEN.

Für den Fall des Nichtantrittes des Dienstes wird auf die in § 21 Abs. 4 IGBG 1970 vorgesehenen Folgen verwiesen.

Die vorstehende Aufforderung hat deswegen zu erfolgen, weil die neuerlich mitgeteilten Gründe für die geltend gemachte Dienstunfähigkeit jenem Gesundheitszustand entspricht, der bereits Gegenstand eines Verfahrens war, welches in Hinblick auf die eingeholten Sachverständigengutachten keine Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Sie sind daher entsprechend dem Bescheid vom 29. August 1995 für die Ihnen durch Versetzung zugewiesene dienstliche Tätigkeit in der Hauptregistratur geeignet und haben daher den Dienst dort anzutreten.

Für den Bürgermeister:

(Unterschrift eines Organwalters)"

Mit Schreiben vom 11. September 1995 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer folgendes mit:

"Einstellung der Bezüge

Sehr geehrter Herr R

Sie haben am 11. September 1995 trotz Aufforderung Ihren Dienst in der Hauptregistratur nicht angetreten, wobei - wie Ihnen bereits zur Kenntnis gebracht wurde - für diese dienstliche Tätigkeit DIENSTUNFÄHIGKEIT NICHT VORLIEGT.

Gemäß § 21 Abs. 4 IGBG 1970 besteht daher unbeschadet einer disziplinären Ahndung für die Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit, somit ab 11. September 1995, kein Anspruch auf Bezüge. Allfälle bereits ausgezahlte Beträge werden von Ihrem nächsten Monatsbezug einbehalten.

Für den Bürgemeister:

(Unterschrift eines Organwalters)"

In der Folge wurden die Dienstbezüge des Beschwerdeführers in der Zeit vom 11. bis 28. September 1995 einbehalten.

Auf diese beiden Erledigungen, die der Beschwerdeführer zunächst unbekämpft ließ, beziehen sich die vom Beschwerdeführer gestellten Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerden, die unter den Zlen. 96/12/0222-0225 protokolliert wurden.

Mit Schreiben vom 5. Juni 1996 stellte der nunmehr durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, es möge festgestellt werden, daß er im Zeitraum vom 11. bis (einschließlich) 28. September 1995 Anspruch auf Dienstbezüge hatte und die Einbehaltung eines Betrages in Höhe von S 22.091,92 bei der Nachrechnung der Monate September und Oktober 1995 zu Unrecht erfolgt sei. Die zu Unrecht einbehaltenen Dienstbezüge seien binnen 14 Tagen samt 10 % jährlicher Zinsen ab 1. November 1995 an ihn auszuzahlen.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Juni 1996 mit der Begründung zurück, die beiden Verfügungen vom 8. und 11. September 1995 seien als Bescheide anzusehen, die der Beschwerdeführer mangels Einbringung einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unbekämpft gelassen habe. Da in der Sache selbst bereits durch als Bescheid anzusehende Verfügungen entschieden sei, bleibe kein Raum für die Erledigung des vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheides. Seine diesbezüglichen Anträge seien wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 96/12/0233 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Der Beschwerdeführer macht in seinen Wiedereinsetzungsanträgen geltend, die Versäumung der Frist zur Bekämpfung der beiden "Bescheide" vom 8. und 11. September 1995 sei darauf zurückzuführen, daß ihm als Nichtjuristen die Bescheidnatur dieser beiden Erledigungen mangels Bezeichnung und im Hinblick auf deren äußeren Aufbau (keine Bescheidgliederung, keine Rechtsmittelbelehrung) nicht erkennbar gewesen sei. Erst mit der am 25. Juni 1996 erfolgten Zustellung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vom 19. Juni 1995 habe er davon Kenntnis erlangt. Unter diesen Umständen könne ihm kein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden.

Das rechtliche Schicksal der Beschwerden und der gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung hängt im vorliegenden Fall davon ab, ob den Erledigungen der belangten Behörde vom 8. und 11. September 1995 Bescheidcharakter zukommt oder nicht. Lägen Bescheide vor, wäre nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Instanzenzug erschöpft.

Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0229 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. dazu z.B. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1989, Zl. 89/12/0076, sowie z.B. die hg. Beschlüsse vom 25. September 1989, Zlen. 89/12/0122, 0123, sowie vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0126 uva.).

Der Inhalt einer Erledigung allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine normative Willensäußerung vorliegt, die (zulässigerweise) in der Form eines Rechtsaktes auszusprechen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. dazu zum Verhältnis Weisung - Bescheid: hg. Beschluß vom 10. Juni 1991, 91/12/0101; hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, 88/12/0090, sowie vom 15. Jänner 1992, 86/12/0254; zum Verhältnis Verfahrensanordnung - Bescheid:

hg. Beschluß vom 23. April 1990, 89/12/0118; zum Verhältnis

Privatrechtsakt - Bescheid hg. Beschlüsse vom 12. März 1949,

1860/48 = Slg. N.F. Nr. 739/A, sowie vom 24. Jänner 1967,

1419/66 = Slg. N.F. Nr 7065/A; mit Bezug zum Dienstrecht:

hg. Beschluß vom 18. November 1950, 2353/49 =

Slg. N.F. Nr. 1771/A, sowie hg. Beschluß vom 13. Jänner 1951, 1257/50 = Slg. N.F. Nr. 1872/A). Da der normative Inhalt einer Erledigung in diesen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage können die nicht als Bescheid bezeichneten Erledigungen der belangten Behörde vom

8. und 11. September 1995 nicht als Bescheide gewertet werden.

Was die Erledigung vom 8. September 1995 betrifft, so weist die im ersten Absatz enthaltene Aufforderung zum Dienstantritt (die im dritten Absatz näher begründet wird) zweifellos einen normativen Inhalt auf. Das IGBG enthält aber keine Bestimmung, wonach die Dienstbehörde die Aufforderung zum Dienstantritt zwingend in Bescheidform auszusprechen hat (den Dienstantritt erwähnen die §§ 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 IGBG; vom Wiederantritt des Dienstes spricht § 31 Abs. 3 vorletzter Satz leg. cit.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um eine Maßnahme des laufenden Dienstbetriebes, die - ungeachtet der Rechtsfolgen, die mit der ungerechtfertigten Nichtbeachtung einer derartigen Aufforderung in disziplinar- und besoldungsrechtlicher Hinsicht verbunden sind - typischerweise durch Weisung (Dienstauftrag) vorzunehmen ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher der erste (und der sich darauf beziehende dritte) Absatz der bekämpften Erledigung vom 8. September 1995, die weder als Bescheid gekennzeichnet ist noch sonst eindeutige Hinweise dafür enthält, daß sie (dessen ungeachtet) in der Rechtsform eines Bescheides ergehen sollte, als Weisung zu deuten.

Der Hinweis im zweiten Absatz dieser Erledigung auf die Rechtsfolgen des Nichtantrittes zum Dienst nach § 21 Abs. 4 IGBG geht über die Mitteilung einer Rechtsfolge (arg.:

"wird ... verwiesen") nicht hinaus.

Was die Erledigung vom 11. September 1995 betrifft, so erschöpft sich der erste Absatz im Ergebnis in der Feststellung der Tatsache, daß der Beschwerdeführer entgegen der ihm erteilten Aufforderung den Dienst am 11. September 1995 nicht angetreten hat. Aber auch der zweite Absatz bringt einen normativen Inhalt im Sinne einer verbindlichen Erledigung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, läßt er doch nach seinem Wortlaut gleichermaßen die Deutung zu, es handle sich dabei um eine bloße Mitteilung der (nach Ansicht der belangten Behörde aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers sich ergebenden) aus § 21 Abs. 4 IGBG abgeleiteten gehaltsrechtlichen Folge und der weiteren Vorgangsweise der belangten Behörde. Im übrigen sieht der auch nach dem IGBG (§ 55 leg. cit. in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 79) anzuwendende § 13a GG in seinem Abs. 3 (Abs. 1 letzter Satz kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht) nur vor, daß jedenfalls bei der Verpflichtung zum Ersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung auf Verlangen (des betroffenen Beamten) ein Bescheid zu erlassen ist. Die amtswegige Erlassung von Bescheiden durch die Dienstbehörde vor Einbehaltung (angeblich) zu Unrecht ausbezahlter Beträge ist aber nach dem Gesetz nicht zwingend geboten.

Da gemäß Art. 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 B-VG Gegenstand einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG - nur ein BESCHEID einer Verwaltungsbehörde sein kann, den in Beschwerde gezogenen Erledigungen der belangten Behörde vom 8. und 11. September 1995 aber Bescheidcharakter nicht zukommt, waren die dagegen gerichteten Beschwerden wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung war schon deshalb nicht stattzugeben, weil der Beschwerdeführer im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG keine Frist versäumt hat, deren Ablauf mit dem Eintritt eines RECHTSNACHTEILES verbunden wäre. Durch die Versäumung der Beschwerdefrist erwächst dem Beschwerdeführer nämlich dann kein Rechtsnachteil, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bereits wegen Fehlens einer anderen Prozeßvoraussetzung (als der der Rechtzeitigkeit) zurückzuweisen ist (vgl. dazu im Ergebnis bereits die hg. Beschlüsse vom 11. Juni 1949, Zl. 864/49, vom 19. September 1950, Zlen. 1073, 1074/50, vom 13. Juni 1951, Zl. 142/51 = Slg. N.F. Nr. 424/F, vom 8. April 1953, Zl. 577/53, vom 15. November 1967, Zl. 1611/67, sowie vom 25. September 1989, Zlen. 89/12/0122, 0123).

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