VwGH 96/12/0233

VwGH96/12/023327.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des S in Innsbruck, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. Juni 1996, Zl. I-4204/1996/PA, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung und Liquidierung besoldungsrechtlicher Ansprüche wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art137;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
GdBG Innsbruck 1970 §21 Abs4;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 impl;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art137;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
GdBG Innsbruck 1970 §21 Abs4;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 impl;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 gemäß § 43 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (im folgenden IGBG) erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (Bescheid des Stadtsenates vom 15. Dezember 1995) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Gegenstand der vorliegenden Anträge und Beschwerden sind Vorgänge, die sich während der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer noch im Dienststand befand, ereigneten.

Mit Schreiben vom 8. September 1995 wurde dem Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt:

"Aufforderung zum Wiederantritt

des Dienstes

Sehr geehrter Herr S

Unbeschadet der vorgelegten ärztlichen Mitteilung vom 8. September 1995 werden Sie dennoch aufgefordert, nach Beendigung der von Ihnen geltend gemachten und durch ärztliche Mitteilung vom 1. September 1995 bis 8. September 1995 belegten und bestandenen gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst am

11. SEPTEMBER 1995 IHREN DIENST IN DER HAUPTREGISTRATUR

ANZUTRETEN.

Für den Fall des Nichtantrittes des Dienstes wird auf die in § 21 Abs. 4 IGBG 1970 vorgesehenen Folgen verwiesen.

Die vorstehende Aufforderung hat deswegen zu erfolgen, weil die neuerlich mitgeteilten Gründe für die geltend gemachte Dienstunfähigkeit jenem Gesundheitszustand entspricht, der bereits Gegenstand eines Verfahrens war, welches in Hinblick auf die eingeholten Sachverständigengutachten keine Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Sie sind daher entsprechend dem Bescheid vom 29. August 1995 für die Ihnen durch Versetzung zugewiesene dienstliche Tätigkeit in der Hauptregistratur geeignet und haben daher den Dienst dort anzutreten.

Für den Bürgermeister:

(Unterschrift eines Organwalters)"

Mit Schreiben vom 11. September 1995 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer folgendes mit:

"Einstellung der Bezüge

Sehr geehrter Herr S

Sie haben am 11. September 1995 trotz Aufforderung Ihren Dienst in der Hauptregistratur nicht angetreten, wobei - wie Ihnen bereits zur Kenntnis gebracht wurde - für diese dienstliche Tätigkeit DIENSTUNFÄHIGKEIT NICHT VORLIEGT.

Gemäß § 21 Abs. 4 IGBG 1970 besteht daher unbeschadet einer disziplinären Ahndung für die Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit, somit ab 11. September 1995, kein Anspruch auf Bezüge. Allfällige bereits ausgezahlte Beträge werden von Ihrem nächsten Monatsbezug einbehalten.

Für den Bürgermeister:

(Unterschrift eines Organwalters)"

In der Folge wurden die Dienstbezüge des Beschwerdeführers in der Zeit vom 11. bis 28. September 1995 einbehalten.

Auf diese beiden Erledigungen, die der Beschwerdeführer zunächst unbekämpft ließ, bezogen sich die von ihm beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerden, die unter den Zlen. 96/12/0222-0225 protokolliert wurden.

Mit Beschluß vom 18. September 1996, Zlen. 96/12/0222-0225, wurde den beiden Wiedereinsetzungsanträgen im wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben, bei den beiden obgenannten Erledigungen der belangten Behörde handle es sich nicht um Bescheide. Dem Beschwerdeführer sei durch die Versäumung der Beschwerdefrist kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn - wie in seinem Fall - die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen die bekämpften Erledigungen bereits wegen Fehlens einer anderen Prozeßvoraussetzung (als der der Rechtzeitigkeit; hier: mangels Bescheidqualität) zurückzuweisen sei. Gleichzeitig wies der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluß die vom Beschwerdeführer gegen die beiden bekämpften Erledigungen vom

8. und 11. September 1995 erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden mangels Bescheidcharakter wegen offenbarer Unzuständigkeit zurück.

In der Zwischenzeit hatte der nunmehr durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 5. Juni 1996 den Antrag gestellt, es möge festgestellt werden,

1. daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11. September bis 28. September 1995 (einschließlich) Anspruch auf Dienstbezüge habe,

2. daß die Einbehaltung eines Betrages in der Höhe von

S 22.091,92 bei der Nachrechnung der Monate September und Oktober 1995 zu Unrecht erfolgt sei und

3. die zu Unrecht von der Stadt Innsbruck einbehaltenen Dienstbezüge in dieser Höhe binnen 14 Tagen samt 10 % jährlichen Zinsen seit 1. November 1995 an den Beschwerdeführer auszuzahlen seien.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Juni 1996 mit der Begründung zurück, die beiden Verfügungen vom 8. und 11. September 1995 seien als Bescheide anzusehen, die der Beschwerdeführer mangels Einbringung einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unbekämpft gelassen habe. Da in der Sache selbst bereits durch als Bescheid anzusehende Verfügungen entschieden sei, bleibe kein Raum für die Erledigung des vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheides. Seine diesbezüglichen Anträge seien wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, verwies auf die zu einem weiteren Verwaltungsgerichtshof-Verfahren des Beschwerdeführers bereits vorgelegten Verwaltungsakten und beantragte (in Kenntnis der hg. Beschlüsse vom 18. September 1996, Zl. 96/12/0222-0225) die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 Abs. 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, lautet:

"(4) Bleibt ein Beamter ungerechtfertigt länger als drei Tage dem Dienst fern, so verliert er, unbeschadet einer disziplinären Ahndung, seine Bezüge für die Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit. Bereits ausbezahlte Beträge werden vom nächsten Bezug einbehalten."

Der Beschwerdeführer wertet in seiner vorliegenden Beschwerde (anders als in seinen Wiedereinsetzungsanträgen) die beiden Erledigungen der belangten Behörde vom 8. und 11. September 1995 als Nichtbescheide. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei daher über seine am 5. Juni 1996 gestellten Anträge bisher nicht bescheidförmig entschieden worden, sodaß keinesfalls von res iudicata auszugehen sei. Dazu komme, daß er am 11. September 1995 um 7.30 Uhr ohnehin seinen Dienst in der ihm neu zugewiesenen Dienststelle angetreten, sich zu einer für 8.30 Uhr anberaumten fachärztlichen Untersuchung begeben und bei seiner Rückkehr zur Dienststelle zwischen 10.00 und 11.00 Uhr ein Attest dieses Facharztes vorgelegt habe, in dem er aufgrund der durchgeführten Untersuchung vom 11. September bis 11. Oktober 1995 "krank geschrieben" worden sei. Der Abteilungsleiter habe dies zur Kenntnis genommen; daraufhin habe sich der Beschwerdeführer nach Hause begeben. Die belangte Behörde habe bei Abfassung ihres Schreibens vom 11. September 1995 noch gar nicht auf diese Umstände eingehen können; in der neuerlichen "Krankschreibung" durch den Facharzt liege jedenfalls eine neue Tatsache, der eine allfällige Rechtskraft des "Bescheides" vom 11. September 1995 nicht standhalten könne.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Mit seinem Antrag vom 5. Juni 1995 begehrte der Beschwerdeführer der Sache nach die bescheidmäßige Feststellung, daß ihm für die Zeit vom 11. bis (einschließlich) 28. September 1995 ein Anspruch auf Dienstbezüge zukam (erster Antrag) und daher die (auf der gegenteiligen Auffassung beruhende) Einbehaltung des auf diesen Zeitraum entfallenden Bezugsteils durch die Dienstbehörde zu Unrecht erfolgt sei (zweiter Antrag). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die ersten beiden Anträge auf die Klärung der Gebührlichkeit eines Bezugsanspruches bzw. des von der belangten Behörde in Anspruch genommenen Abzugsrechtes gerichtet sind. Das im dritten Antrag enthaltene Begehren auf Rückzahlung der (nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht einbehaltenen) Dienstbezüge ist auf Auszahlung des geltend gemachten Bezugsanspruches (Liquidierungsbegehren) gerichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sondern es wurde auch der Partei die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 9461/A). Diese Grundsätze der Rechtsprechung, die zu § 56 AVG entwickelt wurden, sind nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67, auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auch im Bereich des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden. Da eine dem § 228 ZPO entsprechende Norm in den Verwaltungsverfahrensgesetzen fehlt, wurde der Begriff der Feststellung aus dem Zivilprozeßrecht in das Verwaltungsrecht übertragen. Daraus ergibt sich das in der zitierten Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Erfordernis, daß der Antragsteller ein RECHTLICHES Interesse daran haben muß, daß ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den beantragten verwaltungsbehördlichen Bescheid festgestellt wird. Ein solches RECHTLICHES Interesse liegt aber nur dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9662/A, mit weiteren Judikaturhinweisen und Literaturangaben).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß an der Klärung der strittigen Frage (Gebührlichkeit von Bezügen bzw. Entfall der Bezüge für einen bestimmten Zeitabschnitt) sowohl ein rechtliches Interesse des Dienstgebers (hier: Landeshauptstadt Innsbruck) als auch des Beschwerdeführers besteht (vgl. dazu für den Bereich des Bundes z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0206). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides auch aus Anlaß des Antrages eines Beamten für zulässig erachtet, weil dem Gedanken der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 - dem entspricht § 21 Abs. 4 IGBG - die Austragung der damit zusammenhängenden Fragen im Verwaltungsweg entspricht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1972, Zl. 1562/72). Dies gilt auch für den mit dem ersten Antrag untrennbar verbundenen zweiten Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Ungebührlichkeit der Einbehaltung von Bezugsbestandteilen durch Abzug. Insoweit liegt keine Konkurrenz zu Art. 137 B-VG vor: denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfSlg. 7172/1973, 7173/1973, 7243/1973, 8976/1980 u.a.) ist eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage auf Auszahlung eines Bezugs oder Bezugsteiles dann unzulässig, wenn es nicht bloß um die Liquidierung, d.h. den technischen Vorgang der Auszahlung geht, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit. Darüber ist im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Beamten gegeben ist, ob ihm dieser Bezug zusteht. Sein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid ist daher im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung; er hat daher einen Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides (vgl. dazu z.B. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0115).

Im Beschwerdefall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dies jedenfalls auf die beiden ersten Anträge des Beschwerdeführers zutrifft, die auf die Klärung der Gebührlichkeit (und nicht bloß der Liquidierung eines Anspruches) abstellen.

Über diese beiden ersten Feststellungsbegehren wurde bisher nicht durch einen Bescheid der belangten Behörde entschieden. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich im obzitierten Beschluß vom 18. September 1996, Zlen. 96/12/0222-0225, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt den beiden Erledigungen der belangten Behörde vom 8. und 11. September 1995 keine Bescheidqualität zu. Es liegt daher kein der Rechtskraft fähiger Abspruch der Dienstbehörde vor, wonach der Beschwerdeführer ab 11. September 1995 für die Dauer seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst keinen Anspruch auf Bezüge habe. Unbestritten liegt im Beschwerdefall auch kein Bescheid der Dienstbehörde betreffend die Einbehaltung nach § 21 Abs. 4 IGBG vor.

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage war es daher rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung in bezug auf seine beiden ersten Feststellungsanträge mit dem Hinweis verweigerte, es läge res iudicata vor.

Was den dritten Antrag des Beschwerdeführers betrifft, so liegt ein Liquidierungsbegehren vor, zu dessen Erledigung der Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG zuständig ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 89/12/0074); dies auch dann, wenn dieses Liquidierungsbegehren zulässigerweise erst geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrundeliegenden besoldungsrechtlichen Anspruches mit (Feststellungs-)Bescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1992, B 1398/91). Über einen bloß auf Liquidierung gerichteten Antrag des Beamten selbst hat die Dienstbehörde grundsätzlich nicht bescheidförmig abzusprechen, es sei denn der Beamte behauptet ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur bescheidförmigen Erledigung eines solchen Ansuchens. In diesem Fall ist das Liquidierungsbegehren des Beamten mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen.

Im Beschwerdefall ist diese Voraussetzung gegeben, sodaß die belangte Behörde an sich zur Zurückweisung (in diesem Umfang) berufen war. Sie hat aber durch die Zurückweisung des dritten Antrages des Beschwerdeführers in dessen Rechte eingegriffen, weil die tragende Begründung (res iudicata) des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt darüber hinausgeht und einer allfälligen Rechtsverfolgung nach Art. 137 B-VG entgegenstünde.

Aus den genannten Gründen war daher der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für die nicht gebotene Vorlage einer dritten Beschwerdeausfertigung.

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