Normen
BDG 1979 §1 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §20;
RGV 1955 §1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §1 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §20;
RGV 1955 §1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und der bereits für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Unterlagen von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Inspektor der Bundesgendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; in der Zeit vom 18. Juli 1988 bis 28. August 1991 war er dem Gendarmerieeinsatzkommando in Schönau a.d. Triesting dienstzugeteilt. Er hatte in der Zeit vom 30. September 1989 bis 24. August 1991 die sicherheitsdienstliche Begleitung von Flügen der AUA sowie die Begleitung von "Schüblingstransporten" zu besorgen.
Mit den Eingaben vom 28. August 1991 und vom 19. November 1991 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der sogenannten "Flugzulage" im Sinne des Erlasses der belangten Behörde vom 3. September 1987 und, für den Fall einer negativen Entscheidung, um bescheidmäßigen Abspruch.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 1992 stellte die Dienstbehörde erster Instanz fest, daß dem Beschwerdeführer eine "Flugzulage" für die durchgeführten Flugbegleitungen nach den §§ 19a, 19b und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) nicht gebühre.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die sogenannte Flugzulage für Personen, die das Flugzeug nur als Beförderungsmittel benützten, nicht gebühre. Im übrigen habe der Beschwerdeführer die (- pauschalierte -) Gefahrenzulage nach der Verordnung der belangten Behörde BGBl. Nr. 414/1986 und die Reisegebühren nach der RGV 1955 abgegolten erhalten. Eine darüber hinausgehende Abgeltung sei im Besoldungsrecht nicht vorgesehen. Das bloße Mitfliegen in einem Linienflugzeug stelle keinen Umstand dar, der einer zusätzlichen Abgeltung bedürfe, weil damit - im Verhältnis zu anderen Exekutivbeamten - keine besonderen Gefahren und Erschwernisse verbunden seien. Die Beeinträchtigung durch Zeit- und Klimaunterschiede sei geringfügig und daher unbedeutend.
In der umfangreichen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, das Flugzeug sei von ihm nicht zum bloßen Ortswechsel verwendet worden; seine Aufgabenstellung sei die Sicherung des Flugzeuges gewesen; Belastungen und gesundheitliche Gefährdungen bzw. Gesundheitsschädigungen seien auch durch das Passivrauchen (ausländische Zigarettenmarken) eingetreten; bei einer durchschnittlichen Flugzeit von 45 Stunden pro Monat bzw. bei Doppelflügen sei es durch die häufigen Druckunterschiede bei den Starts bis zum Erreichen der Reiseflughöhe und bei den Landungen zu gesundheitsschädlichen Belastungen gekommen. Belastungen seien weiters durch plötzliche Klimaunterschiede, etwa bei Flügen in den arabischen Raum, sowie durch die Zeitunterschiede eingetreten; besondere Gefahren seien durch die Sicherung von Flügen in den arabischen Raum sowie durch Bombendrohung und unzureichende Kontrollen an ausländischen Flughäfen gegeben gewesen. Die Gebühren nach der RGV 1955 seien bekanntermaßen unzureichend.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß den §§ 19a, 19b und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GG 1956 keine Folge.
Zur Begründung wurde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes folgender Sachverhalt festgestellt:
Die dem Beschwerdeführer übertragenen Flugbegleitungen hätten ihn u.a. nach Athen, Rom, Istanbul, Larnaka, Damaskus, Tripolis, Kairo, Riyad, Teheran, New York, Paris und London geführt. Diese Flugbegleitungen seien in Uniform der AUA oder in Zivilkleidung durchgeführt worden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers habe sich auf die Durchsuchung des Flugzeuges vor dem Abflug, die der Fluggäste und Besatzungsmitglieder samt deren Gepäck erstreckt. Dazu sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, eine Dienstwaffe mit spezieller Munition in Luftfahrzeuge einzubringen. Der Beschwerdeführer habe zur damaligen Zeit Gefahrenzulage nach § 2 Z. 1 der Verordnung der belangten Behörde vom 11. Juli 1986, BGBl. Nr. 415, in der Höhe von 10,48 v.H. von V/2 bezogen und habe darüber hinaus nach § 3 dieser Verordnung für jede im exekutiven Außendienst verbrachte außerdienstplanmäßige Zeit die Gefahrenzulage in Höhe von 1 v.T. pro Stunde geltend gemacht. Weiters sei der Beschwerdeführer im Bezug der pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß der Verordnung der belangten Behörde vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 210, in der Höhe von S 290,-- monatlich gestanden. Für die durch die Reisetätigkeit entstandenen Mehraufwendungen sei er durch die Reisegebühren nach der RGV 1955 entschädigt worden.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die vom Beschwerdeführer begehrte "Flugzulage" sei keine eigene Nebengebühr im Sinne des GG 1956, sondern setze sich aus einer Gefahrenzulage, einer Erschwerniszulage und allenfalls aus einer Aufwandsentschädigung zusammen. Eine Pauschalierung unter dem Titel Flugzulage für die im Flugdienst stehenden Bediensteten der belangten Behörde sei lediglich im Erlaßwege, nicht aber im Wege einer Rechtsverordnung vorgenommen worden. Der Anspruch auf Nebengebühren sei daher nur auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, zumal ein Recht des Beamten auf eine Pauschalierung von Nebengebühren nicht bestehe.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten besonderen Gefährdung sei festzuhalten, daß er - wie das bereits im erstinstanzlichen Bescheid zum Ausdruck gebracht worden sei - im Bezug der Gefahrenzulage gestanden sei und daher die aufgetretenen Gefährdungen als abgegolten anzusehen seien. Dies auch deshalb, weil davon auszugehen sei, daß Überwachungen und die Bereitschaft zum schnellen Einschreiten bei einer sich konkretisierenden Gefahr wesentliche Merkmale des exekutiven Außendienstes aller Sicherheitsexekutivorgane unabhängig vom jeweiligen Einsatzort darstellten. Das Begehren des Beschwerdeführers würde daher im Ergebnis auf eine unzulässige Doppelabgeltung hinauslaufen.
Hinsichtlich des Ersatzes allfälliger Mehraufwendungen sei zu bemerken, daß der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Flugreisen Ansprüche auf Reisegebühren nach der RGV 1955 gehabt habe und damit diese Mehraufwendungen als abgegolten anzusehen seien. Sein Hinweis auf ein häufigeres Kleiderwechseln sei wegen der öfteren Dienstverrichtung in Uniform der AUA ohne Belang. Darüber hinausgehende Aufwendungen habe er nicht darlegen können; diese wären wohl auch im Hinblick auf den Bezug der pauschalierten Aufwandsentschädigung in Höhe von S 290,-- unbeachtlich gewesen.
Zur Erschwerniszulage sei vorweg festzustellen, daß grundsätzlich nicht jede körperliche Anstrengung oder sonst erschwerte Umstände zu einem Anspruch auf diese Nebengebühr führten. Ein Anspruch entstehe vielmehr erst dann, wenn diese Umstände BESONDERE seien.
Daß der Beschwerdeführer bei seinen Flugbegleitungen besonderen körperlichen Anstrengungen ausgesetzt gewesen sei, habe er weder behauptet noch sei dies in irgendeiner Weise ersichtlich. Die behaupteten Druckunterschiede in der Start- und Landephase sowie allfällige Klima-, Temperatur- und Zeitunterschiede seien vielleicht erschwerende Umstände, jedoch keine BESONDERS ERSCHWERENDEN. Abgesehen davon, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände nur alternativ, nicht jedoch gemeinsam aufgetreten seien, sei davon auszugehen, daß beim Aufenthalt im Flugzeug und gegebenenfalls danach im Hotel ohnehin klimatisierte Verhältnisse anzunehmen seien. Weiters sei regelmäßig der baldige Rückflug erfolgt, sodaß dabei eine Zeitanpassung vielfach überhaupt nicht erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus liege die Dienstleistung zu unterschiedlichen Zeiten in der Natur aller im Wechseldienst stehenden Wachebeamten. Gleiches gelte für allfällige Rauchbelästigungen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der das Vorverfahren einleitete, dann aber mit Beschluß vom 13. Dezember 1995 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese antragsgemäß (- gemeinsam mit den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens -) an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Über die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Zuerkennung von Nebengebühren ("Flugzulage") in dem durch das GG 1956, insbesondere durch die §§ 19a, 19b und 20, und den Erlaß der belangten Behörde vom 3. September 1987 vorgesehenen Ausmaß verletzt.
Gemäß § 19a GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschweren Umständen verrichten muß, eine Erschwerniszulage.
Nach § 19b des genannten Gesetzes gebührt dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage.
Gemäß § 20 Abs. 1 GG 1956 hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Gemäß § 15 Abs. 2 GG 1956 können die vorher genannten Nebengebühren pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe neben den ihm ausbezahlten Nebengebühren (Gefahrenzulage, Aufwandsentschädigung) zusätzliche Ansprüche auf Erschwerniszulage, Gefahrenzulage und Aufwandsentschädigung, wie sie durch den Erlaß der belangten Behörde vom 3. September 1987 beteffend die "Flugzulage" bestimmt würden. Auch wenn es sich dabei nicht um eine ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsverordnung handle, müsse davon ausgegangen werden, daß durch diesen Erlaß der normative Gehalt der "gesetzlichen Ansätze des Gehaltsgesetzes" präzisiert werde. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer ohnehin Zahlungen aus dem Titel der Gefahrenzulage und der Aufwandsentschädigung erhalte, könne seinen zusätzlichen Nebengebührenanspruch in der durch den "Flugzulagen-Erlaß" bezeichneten Höhe nicht schmälern, weil die "Flugzulage" die speziellen Erschwernisse, Gefahren und Aufwendungen für die im Flugdienst verwendeten Bundesbediensteten abdecke.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195, oder vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065). Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, daß die Pauschalierung der "Flugzulage" für die im Flugdienst oder in fliegerischen Funktionen verwendeten Bediensteten mit dem genannten Erlaß vom 3. September 1987 nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist. Dieser Erlaß hat daher mangels einer solchen Kundmachung nicht die Qualität einer Rechtsverordnung und ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnisse vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0237, vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0112, sowie vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142, siehe insbesondere auch das eine "Flugzulage" betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1995, Zl. 92/12/0123).
Abgesehen davon ist inhaltlich betrachtet auch die Auffassung der Behörde erster Instanz, der Beschwerdeführer falle auf Grund der Art seiner Dienstleistung nicht unter den "Geltungsbereich" dieses Erlasses, nach dem Wortlaut nicht als unzutreffend zu erkennen. Es erübrigt sich aber bereits auf Grund der vorher angestellten Überlegung eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage eines Anspruches des Beschwerdeführers auf Grund des genannten Erlasses.
Soweit der Beschwerdeführer aber vermeint, er habe auf Grund seiner Tätigkeit als Flugbegleiter bereits auf Grund der gesetzlichen Regelung einen über die Pauschalierungsverordnung hinausgehenden Anspruch auf Gefahrenzulage und Aufwandsentschädigung, hegt der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Bedenken gegen die Darlegung der belangten Behörde, daß sich die Sachlage beim Beschwerdeführer diesbezüglich nicht wesentlich von der bei anderen Bediensteten der Exekutive unterscheide, deren Anspruch auf Gefahrenzulage und Aufwandsentschädigung durch die Pauschalierungsverordnung erfaßt und abgedeckt wird. Gleiches gilt im wesentlichen für den Anspruch auf Erschwerniszulage auf Grund der gesetzlichen Bestimmung. Die dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstes als Flugbegleiter betreffende und von ihm geltend gemachte Erschwernis in der Eigenart seiner Dienstverrichtung erreicht auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die für eine Abgeltung erforderliche BESONDERHEIT (vgl. diesbezüglich insbesondere das von der belangten Behörde genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 86/12/0120, sowie die Erkenntnisse vom 9. Dezember 1985, Zl. 84/12/0205, oder vom 4. Oktober 1982, Zl. 82/12/0043).
Was den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufwandsentschädigung für die Mehraufwendungen durch die Art seiner Dienstverrichtung betrifft, ist er darauf hinzuweisen, daß es sich hiebei dem Grunde nach um einen Mehraufwand für auswärtige Dienstverrichtungen handelt und der Ersatz eines solchen Mehraufwandes - soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt - durch die RGV 1955 abschließend geregelt ist.
Ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine verfahrensrechtlichen Bedenken in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sinn.
Da bereits auf Grund der vorgelegten Unterlagen ersichtlich war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
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