VwGH 95/19/0109

VwGH95/19/010927.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des AG in W, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter DG in W, dieser vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995, Zl. 105.599/2 -III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigernden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde gemäß § 6 Abs. 3 AufG abgewiesen.

Vom Ende der Gültigkeitsdauer seiner Bewilligung an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 4. Juli 1994. Der Verlängerungsantrag sei erst am 12. Juli 1994 eingebracht worden. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist sei versäumt, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung daher zwingend ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die belangte Behörde hätte in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Sie habe jedoch - wie aus dem Spruch ersichtlich - über die Berufung entschieden. Hätte sie in der Sache selbst, also über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden, so wäre - auf Basis der von der Behörde gegebenen Begründung - der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen verspäteter Antragstellung zurück-, und nicht abzuweisen gewesen. Die Behörde erster Instanz habe einen zurückweisenden Bescheid erlassen.

Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, daß eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dem Rechtsmittel werde nicht Folge gegeben, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (VwGH 25. 10. 1978, 1032/77). Die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens, wonach die Behörde erster Instanz einen zurückweisenden Bescheid erlassen habe, unterstellt, hat auch die belangte Behörde - wie vom Beschwerdeführer reklamiert - durch Abweisung der Berufung einen den erstinstanzlichen Antrag zurückweisenden Bescheid erlassen. Durch die Formulierung der ablehnenden Entscheidung als Zurückweisung des Antrages erachtet sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich die belangte Behörde mit seinem Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt habe, wonach sein Vater nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag fristgerecht einzubringen, weil er von der Behörde erster Instanz verlangte Unterlagen erst nach Ablauf der Frist von einer anderen Behörde erhalten habe. Die verspätete Einbringung des Verlängerungsantrages sei Folge einer unrichtigen Rechtsauskunft der Behörde erster Instanz gewesen, wonach der Antrag nur zusammen mit allen Unterlagen eingebracht werden dürfe.

Diese Argumentation ist nicht zielführend, stellt doch das Gesetz allein darauf ab, ob die dort angeführte Frist von vier Wochen eingehalten wurde, wobei es sich hier um eine inhaltliche Voraussetzung für eine Bewilligung des Verlängerungsantrages handelt. Soweit das Vorbringen auf die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und darauf abzielt, daß die belangte Behörde darauf Bedacht zu nehmen gehabt hätte, ist auf das Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes dient, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3, zweiter Halbsatz, AufG eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Selbst wenn - was dahingestellt bleiben kann - der erstinstanzlichen Behörde eine Verletzung der Manuduktionspflicht oder eine unrichtige Rechtsauskunft zur Last fiele, stünde einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die belangte Behörde - zwingend - die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des § 6 Abs. 3 AufG entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0689 und Zl. 94/18/0610).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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