Normen
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. August 1994 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht stattgegeben.
Dem Beschwerdeführer sei am 12. Oktober 1993 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer von
31. Juli 1993 bis 31. Jänner 1994 erteilt worden. Nach § 6 Abs. 3 AufG seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Vom 31. Jänner 1994 an gerechnet hätte der Verlängerungsantrag spätestens am 3. Jänner 1994 eingebracht werden müssen. Der erst am 11. Jänner 1994 gestellte Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers sei daher verspätet.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz AufG sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
2. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 1993 erteilten Bewilligung am 31. Jänner 1994 abgelaufen ist, und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 11. Jänner 1994 gestellt wurde. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG maßgeblichen Zeitpunkt gestellt wurde, ist demnach zutreffend.
3.1. Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf das Berufungsvorbringen nicht habe eingehen können, sei doch gerade in der Berufung versucht worden, darzulegen, warum es sich bei der gegenständlichen Vier-Wochen-Frist um keine "Fallfrist" handle.
3.2. Abgesehen davon, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf dieses Vorbringen in der Form Bezug genommen wurde, daß es sich nach Meinung der belangten Behörde "bei der bezeichneten vierwöchigen Frist um eine Fallfrist handelt, die der Behörde keinerlei Ermessens- bzw. Toleranzspielraum einräumt", kommt dieser Frage für die im Beschwerdefall zu treffende Entscheidung keine Relevanz zu, weil die Nichtbeachtung des gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG maßgeblichen Zeitpunktes einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwingend entgegenstand.
4.1. Unter dem Titel "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" bringt die Beschwerde vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse erkennen, daß die belangte Behörde die Entscheidung der Erstbehörde, nämlich den Antrag des Beschwerdeführers "abzuweisen", für nicht richtig halte. Konsequenterweise hätte die belangte Behörde darauf eingehen müssen, daß der Antrag durch die Erstbehörde zurückzuweisen gewesen wäre.
4.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der - insoweit nicht in Zweifel gezogenen - Sachverhaltsdarstellung im bekämpften Bescheid die Erstbehörde dem Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers mit ihrem Bescheid "nicht stattgegeben" hat. Die Nichtstattgebung eines Antrages kann - je nach der dazu gegebenen Bescheidbegründung - dessen Abweisung wie auch dessen Zurückweisung bedeuten. Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde - legt man das Beschwerdevorbringen zugrunde - ihre Entscheidung mit dem Verstreichenlassen des im § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz umschriebenen Zeitpunktes begründet.
Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient der Durchsetzung eins materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des vorgenannten Rechtsanspruches führt - womit im übrigen auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt.
Im Lichte dieser Erwägungen folgt aus der Begründung ihres Bescheides, daß die Erstbehörde mit der Nichtstattgebung des Verlängerungsantrages diesen abgewiesen hat. Da dieser Abspruch der Rechtslage entspricht, ist dessen Bestätigung mit dem angefochtenen Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Beschwerdehinweis, daß die "Nichteinhaltung der Vier-Wochen-Frist des § 6 Abs. 3 AufG keinen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 5 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 FrG (darstellt)", ins Leere.
5. Die Beschwerdeargumentation mit § 3 (Abs. 1) des Meldegesetzes geht schon deshalb fehl, weil sich diese Bestimmung mit jener des § 6 Abs. 3 AufG nach Regelungsgehalt und -zweck nicht vergleichen lassen.
6. Schließlich versagt auch der Hinweis darauf, daß die belangte Behörde nach der "schwierigen Übergangszeit" angeblich die Erstbehörde angewiesen habe, die "Vier-Wochen-Frist nicht restriktiv zu handhaben", und auf die daraus behauptetermaßen resultierende "Ungleichbehandlung der antragstellenden Ausländer". Für den vorliegenden Fall entscheidend ist vielmehr, daß die maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 AufG von der belangten Behörde rechtsrichtig angewendet wurde.
7. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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