VwGH 94/18/0610

VwGH94/18/06103.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1994, Zl. 102.112/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
FremdenG 1993;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
FremdenG 1993;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Geltungsdauer bis 21. Jänner 1994 erteilt worden sei. Da sie den Verlängerungsantrag erst am 3. Jänner 1994 eingebracht habe, sei die Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz versäumt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung am 21. Jänner 1994 abgelaufen ist und daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 3. Jänner 1994, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt hat.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt zu haben, weil sie es unterlassen habe, Erhebungen zur Richtigkeit ihres Vorbringens "betreffend die Problematik der Einreichung für Verlängerungsanträge bei der Magistratsabteilung 62" durchzuführen. Derartige Erhebungen hätten erbracht, daß im Zeitraum vom 20. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1993 "beim Magistrat" chaotische Zustände geherrscht hätten und wiederholt vorsprechende Ausländer mit dem Bemerken, Anfang Jänner 1994 wieder vorzusprechen, vertröstet worden seien.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun. Abgesehen davon, daß der Verlängerungsantrag zur Wahrung der rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gemäß § 13 Abs. 1 AVG auch schriftlich bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht hätte werden können, stünde einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die belangte Behörde - zwingend - die Versäumung entgegen. Gleiches gilt auch für das unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemachte Vorbringen - dessen Richtigkeit dahingestellt bleiben kann -, der Referent der erstinstanzlichen Behörde sei verpflichet gewesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich nach Einbringung des Verlängerungsantrages darauf hinzuweisen, "daß es beabsichtigt sei, den begründeten Verlängerungsantrag aus formalen Gründen abzuweisen, und daß die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde."

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bietet das Gesetz seinem klaren Wortlaut nach keine Grundlage für die Annahme, daß erst eine Überschreitung der "Frist" des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz im Ausmaß von "etwa drei bis fünf Monaten" die Verlängerung einer Bewilligung ausschlösse. In welchen Fällen "das FremdG eine Bestrafung im Verwaltungsstrafweg vorsieht", ist im gegebenen Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie der Hinweis auf die in § 6 Abs. 3 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz angeführte Frist von sechs Wochen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die Regelung des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung den dem Gesetzgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschreiten würde; er sieht daher keine Veranlassung zu der von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der genannten Bestimmung angeregten Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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