VwGH 95/17/0487

VwGH95/17/048722.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der V Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 20. Oktober 1995, Zl. MD-VfR - G 18 u. 19/95, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die Zeit vom 1. September 1988 bis 30. September 1994 samt Säumnis- und Verspätungszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §201;
BAO §207 Abs2;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
LAO Wr 1962 §19;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §15 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §16 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs5;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs6;
VwRallg;
BAO §201;
BAO §207 Abs2;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
LAO Wr 1962 §19;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §15 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §16 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs5;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Februar 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 1, 3 Abs. 4, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 13, 15, 16 und 17 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43/1987 in der geltenden Fassung (im folgenden: VGSG), sowie gemäß § 149 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 154 und 155 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der geltenden Fassung (im folgenden: WAO), für die entgeltliche Durchführung von Peepshows und Videofilmvorführungen an einem näher beschriebenen Standort während des Zeitraumes vom 1. September 1988 bis 30. September 1994 eine Vergnügungssteuer von insgesamt S 4,400.853,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei wegen nicht fristgerechter Entrichtung des vollen Vergnügungssteuerbetrages für September 1988 bis September 1994 ein Säumniszuschlag von S 43.223,-- auferlegt sowie wegen Nichtabrechnung der Vergnügungssteuer für August 1992 ein Verspätungszuschlag von S 2.044,-- vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides führte die Abgabenbehörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin (Veranstalterin) habe in ihrer Betriebsstätte während des genannten Zeitraumes Peepshows und Videofilmvorführungen veranstaltet. Diese Darbietungen hätten von den Zusehern nach Münzeinwurf von Kabinen aus beobachtet werden können und unterlägen nach den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 VGSG jeweils einem Vergnügungssteuersatz von 20 v.H. der Entgelte (exklusive Umsatzsteuer). Anläßlich von Überprüfungen (Betriebsbegehungen vom 12. Jänner 1994 und 28. Juli 1994 sowie Revision und amtliche Bemessung vom 5. Dezember 1994) sei von Revisionsbeamten festgestellt worden, daß die Erlöse aus Videovorführungen ab September 1989 nicht der Vergnügungssteuer unterzogen worden seien. Zahlreiche Revisionstermine seien nicht eingehalten worden bzw. sei zu den Terminen eine Buchprüfung nicht möglich gewesen. Ab Februar 1991 sei der Anteil der Akteure der Peepshows an den Einnahmen der Solokabinen (ein Drittel bis August 1992, die Hälfte ab September 1992) nicht in der Vergnügungssteuerabrechnung enthalten gewesen. Da somit von der abgabepflichtigen Partei unvollständige bzw. unrichtige Selbstbemessungen vorgenommen worden seien, sei die Vergnügungssteuer gemäß § 149 Abs. 2 WAO amtlich festzusetzen und bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. Da die Beschwerdeführerin im Zuge eines vorangegangenen Abgabenbemessungsverfahrens für ihren Betrieb betreffend den Zeitraum Jänner bis August 1988 ausführlich Kenntnis über Art und Ausmaß der sie treffenden Steuerpflicht erlangt habe, sei davon auszugehen, daß die neuerliche Mindereinbekennung der Vergnügungssteuer keinesfalls bloß fahrlässig, sondern vorsätzlich erfolgt sei (Abgabenhinterziehung). In Anbetracht des enormen Ausmaßes der Minderabrechnung und der Langfristigkeit dieses Steuerverhaltens sei ein fahrlässiges bzw. versehentliches Fehlverhalten auszuschließen, zumal der Beschwerdeführerin das Erkennen derartig offenkundiger Unrichtigkeiten schon bei einem Mindestmaß an Sorgfaltsanwendung möglich gewesen wäre. Zur Abgabenfestsetzung gemäß § 149 Abs. 2 WAO i. V.m. §§ 154 und 155 WAO seien die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vergnügungssteuererklärungen und Geschäftsaufzeichnungen (Kassabücher, Saldenlisten) herangezogen worden, woraus sich die im einzelnen dargestellte Berechnung der vorzuschreibenden Vergnügungssteuer ergebe. Für die effektive Abgabennachforderung von S 2,161.155,47 sei gemäß § 164 Abs. 1 WAO ein zweiprozentiger Säumniszuschlag aufzuerlegen gewesen. Von der Verhängung eines Verspätungszuschlages gemäß § 104 Abs. 1 WAO werde abgesehen, soweit für die Abgabenzeiträume Vergnügungssteuererklärungen - wenngleich mit zu niedrigen Beträgen - vorgelegt worden seien. Lediglich für den Monat August 1992, für den keine Erklärung eingereicht worden sei, werde ein zehnprozentiger Verspätungszuschlag vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie auch die Aussetzung der Einhebung beantragte. In diesem Schriftsatz brachte sie im wesentlichen vor, gemäß § 3 Abs. 5 VGSG sei die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben werde. Im Sinne des Gesetzes sei unter "Eintrittsgeld" der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer zu verstehen. Der Veranstalter habe gemäß § 14 Abs. 4 VGSG für alle Besucher Eintrittskarten auszugeben, sofern der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 25. Februar 1985 die Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet und hiebei unter anderem ausgeführt, daß dem einzelnen Gast in den Videokabinen gegen Einwurf einer 10 Schilling-Münze für einen festgelegten Zeitraum ein Videofilm vorgeführt werde. Der Behörde erster Instanz seien somit sämtliche relevanten Umstände betreffend die Videofilmvorführungen bekannt gewesen. Ein Eintrittsgeld sei von der Beschwerdeführerin nie eingehoben worden. Es sei seitens der Behörde auch keine Aufforderung erfolgt, an die Besucher Eintrittskarten auszugeben. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes habe die Beschwerdeführerin daher gemäß § 3 Abs. 5 VGSG die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 6 zu entrichten, die gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz VGSG S 20,-- für je angefangene 10 m2 betrage. Die näher dargelegte Berechnung der Pauschsteuer für die Videokabinen ergebe einen Betrag von höchstens S 211.920,--. Die gleichen Grundsätze würden auch für die Peepshow sowie die Solokabinen gelten (mit näherer Berechnung der Flächenpauschsteuer für diese Veranstaltungen). Ein Teil der vorgeschriebenen Abgaben sei im übrigen jedenfalls gemäß § 154 WAO verjährt. Da erst am 5. Dezember 1994 eine amtliche Revision durchgeführt worden sei, seien sämtliche Abgaben bis Dezember 1989 nach der fünfjährigen Verjährungsfrist verjährt. Darüberhinaus sei die Revision zur Feststellung des Umstandes, daß hinsichtlich der Videokabinen keine Selbstbemessung durchgeführt worden sei, nicht erforderlich gewesen, da dies aus den eingereichtenVergnügungssteuererklärungen eindeutig ersichtlich gewesen sei. Somit sei die Revision keine zur Durchsetzung des Anspruches unternommene Amtshandlung gewesen, sodaß für die Verjährung auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, sohin auf den 27. Februar 1995, abzustellen sei. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes davon ausgehen habe können, daß die Umsätze aus den Videokabinen nicht zur Bemessung der Abgabe heranzuziehen seien, sei der Vorwurf einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung völlig verfehlt. Bei dem vorangegangenen Abgabenverfahren sei lediglich die Frage, ob es sich bei den Solokabinen um eine Peepshow handle, geprüft worden.

1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 1995 wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Darin führte die Behörde im wesentlichen aus, Entgeltlichkeit sei dann gegeben, wenn ein Leistungsaustausch stattfinde. Die Zulassung zu den gegenständlichen Videofilmvorführungen und Peepshows werde der Beschwerdeführerin von den Besuchern durch Leistung eines von der Beschwerdeführerin festgesetzten Entgeltes (Münzeinwürfe) "vergolten". Nach Einwurf einer 10 Schilling-Münze werde dem Zuseher für eine bestimmte Zeitdauer die Besichtigung eines Videofilmes bzw. einer Peepshow ermöglicht. Es stehe außer Zweifel, daß der Kunde ausschließlich gegen Leistung dieses Entgeltes in die Lage versetzt werde, an den Darbietungen teilzunehmen. Den von den Kunden vorzunehmenden Münzeinwürfen komme die Funktion eines "Eintrittsgeldes" zu, sodaß die Steuer von diesen Einnahmen zu berechnen sei. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei nach der Anmeldung im Jahre 1985 im Rahmen einer Niederschrift mitgeteilt worden, daß die Vergnügungssteuer (damals) 10 v.H. des Eintrittspreises bzw. Entgeltes (Münzeinwurf) betrage und für Veranstaltungen, für die das Entgelt an der Kasse zu entrichten sei, jedem Besucher eine amtlich aufgelegte Eintrittskarte auszuhändigen sei. Auf dieser Basis komme den Eintrittskarten nur untergeordnete Bedeutung zu, da diese Einrichtung dann zweckmäßig und für die Abgabenüberwachung ausreichend sei, wenn die Eintrittskarte den Besuch einer zeitlich begrenzten Veranstaltung ermögliche. Bestehe hingegen für den Besucher die Möglichkeit, durch beliebig oft wiederholbaren Münzeinwurf eine entsprechende Verlängerung der Vorführdauer zu erreichen, so sei die Ausgabe von (weiteren) Eintrittskarten weder dem Betriebsablauf zuträglich noch für die hinlängliche Abgabensicherung ausreichend. Die Vergnügungssteuer sei ein Selbstbemessungsabgabe, wobei der Veranstalter verpflichtet sei, von sich aus für eine termingemäße, vollständige und richtige Einbekennung und Zahlung Sorge zu tragen. Es bleibe unklar, weshalb die Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangen habe können, daß die Einnahmen aus den Videokabinen nicht der Vergnügungssteuer unterlägen. Die Veranstalterin sei anläßlich der Niederschrift vom 21. März 1985 ausführlich über die für die Besteuerung maßgebenden Gesetzesvorschriften in Kenntnis gesetzt worden und mit Schreiben vom 10. Dezember 1987 über die Vergnügungssteuerpflicht für Peepshows ab 1. Jänner 1988 informiert worden, wobei ihr zudem mitgeteilt worden sei, daß die Steuerpflicht für Videofilmvorführungen mit 20 v.H. der steuerpflichtigen Entgelte aufrecht bleibe.

Zur behaupteten Verjährung sei festzustellen, daß die Vergnügungssteuer von der Beschwerdeführerin trotz nachweislicher Kenntnis der maßgeblichen Vorschriften seit September 1988 mit offenkundigem Vorsatz nur unvollständig einbekannt und entrichtet worden sei. Dies betreffe nicht nur die eingestandene Nichterklärung der Steuer für die Videokabinen, sondern auch die Einnahmen aus den Vorführungen von Peepshows in Solokabinen, soweit diese angeblich den Akteurinnen zugeflossen seien. Hieraus ergebe sich der Tatbestand einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung (Hinterziehung). Dies bedeute, daß das Recht zur Abgabenbemessung und -einhebung frühestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres 1988 verjähren könne. Aber selbst bei Nichtvorliegen einer Abgabenhinterziehung wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil bereits mit Schreiben der MA 4 vom 27. Dezember 1993 an die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsaufzeichnungen für den 30. Dezember 1993 zwecks Überprüfung der seit September 1988 vereinnahmten, steuerpflichtigen Erlöse ergangen sei. Dem sei die Beschwerdeführerin genausowenig nachgekommen wie zahlreichen nachfolgenden, gleichartigen behördlichen Aufforderungen (acht Terminansagen für eine Revision am Betriebsort im Jahre 1994). Die für die gegenständliche Abgabenbemessung maßgeblichen Geschäftsunterlagen hätten daher erst am 5. Dezember 1994 im erforderlichen Ausmaß eingesehen werden können. Diese Umstände seien ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin gelegen. Das erwähnte Schreiben vom 27. Dezember 1993 stelle eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung von Abgabenansprüchen dar. Mit dieser Maßnahme sei die Verjährung auf jeden Fall unterbrochen worden.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Punkt I. des Bescheides vom 20. Oktober 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung samt Säumnis- und Verspätungszuschlag als unbegründet ab (Punkt II. betrifft die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung). In der Begründung dieses Bescheides schließt sich die belangte Behörde den darin wiedergegebenen Ausführungen der Behörde erster Instanz in deren Berufungsvorentscheidung an. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 1991, Zl. 88/17/0155, in einem gleichgelagerten Fall die Bemessung nach dem Entgelt bejaht. Daß die Beschwerdeführerin entgegen dem VGSG keine Eintrittskarten ausgegeben habe, ändere an der Entgeltlichkeit der Veranstaltung nichts, zumal der Einwurf von S 10,-- als Eintrittsgeld anzusehen sei, da ohne diesen Einwurf dem Besucher die Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich gewesen sei.

1.4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung der Steuer als Pauschsteuer, "implicite" in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages und weiters in ihrem Recht auf Beachtung der Verjährung eines Teiles der Abgabe verletzt.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (VGSG), LGBl. Nr. 43/1987, lauten auszugsweise:

"Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

1. Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (§ 4);

...

5. Stripteasevorführungen und Peepshows (§ 7);

...

Erhebungsformen und Besteuerungsgrundsätze

§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge, die anläßlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge gelten insbesondere Beiträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden. Sie sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen.

(2) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. ...

...

(5) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte festgestellt. ...

(6) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, 10 S für je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche. Auf die im Freien gelegenen anzurechnenden Teile der Veranstaltungsfläche ist die Hälfte dieses Satzes anzuwenden.

(7) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

Vorführung von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen

§ 4. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, wenn Filme vorgeführt werden, in denen in mehr als 10 vH des Filmes sexuelle Handlungen dargestellt werden. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit dem Zweifachen des dort angeführten Satzes zu entrichten.

(2) In allen anderen Fällen beträgt die Steuer 10 vH des Entgeltes und die Pauschsteuer nach § 3 die Hälfte des dort angeführten Satzes.

(3) ...

Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen;

Stripteasevorführungen und Peepshows

§ 7. (1) Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes, für Peepshows 20 vH. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit einem Drittel des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.

(2) ...

Anmeldung, Eintrittskarten und Sicherheitsleistung

§ 14. (1) ...

...

(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, hat der Veranstalter für alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.

(5) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.

(6) Hat der Unternehmer gegen die Vorschriften der Abs. 1 und 4 verstoßen, so kann ihm der Magistrat die Verwendung amtlich hergestellter Eintrittskarten vorschreiben. Diese Eintrittskarten hat der Unternehmer vom Magistrat gegen Erstattung der Unkosten zu beziehen.

(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrates auf Verlangen vorzuzeigen.

(8) ... .

Bemessungsgrundlage für die Steuer vom Eintrittsgeld

§ 15. (1) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach § 3 Abs. 2 kommt insoweit nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Entrichtung der Getränkesteuer bleibt unberührt."

2.2. Abgesehen von der Frage der Verjährung ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob die Vergnügungssteuer im vorliegenden Fall als Steuer vom Eintrittsgeld oder als Flächenpauschsteuer zu entrichten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob für die von der beschwerdeführenden Partei veranstalteten Vergnügungen eine Eintrittsgeld im Sinne des VGSG eingehoben wurde oder nicht. Die Steuer ist gemäß § 3 Abs. 5 VGSG nämlich dann als Pauschsteuer zu entrichten, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird.

Nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 VGSG gehört die Vorführung von Filmen (auch z.B. von Videofilmen) zu jenen veranstalteten Vergnügungen, für die die Steuer nach einem Prozentsatz des Entgeltes bemessen wird; gleiches gilt nach dem jeweiligen ersten Satz des § 7 Abs. 1 bis 3 VGSG für Stripteasevorführungen und Peepshows.

Auslegungsbedürftig ist nun, was es nach dem eben zitierten § 3 Abs. 5 VGSG bedeutet, daß für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung "kein Eintrittsgeld eingehoben" wird. Denn für veranstaltete Vergnügungen, für die ein Eintrittsgeld eingehoben wird, wird die Vergnügungssteuer nach diesem Eintrittsgeld (allenfalls darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 1 VGSG auch nach Spenden, Sonderzahlungen und Beiträgen, die anläßlich der Veranstaltung entgegengenommen werden, sowie allenfalls weiters gemäß § 3 Abs. 2 VGSG von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis - Bruttonutzen - beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln udgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen) bemessen. Wenn hingegen für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten.

Was unter einem Eintrittsgeld zu verstehen ist, wird vom VGSG nicht abschließend normiert. Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 1 VGSG, wonach als Eintrittsgeld der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer gilt, schließt nämlich nicht aus, daß auch andere Entgelte, von deren Zahlung der Besuch der Veranstaltung bzw. die Teilnahme an dieser abhängig ist, als Eintrittsgeld zu qualifizieren sind. Für die Frage des Vorliegens eines Eintrittsgeldes und damit für die Erhebungsform der Abgabe kann weiters nicht entscheidend sein, ob der Unternehmer für die Besucher tatsächlich Eintrittskarten ausgibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1968, Zl. 621/67) oder dies unter Verletzung der Vorschrift des § 14 Abs. 4 VGSG unterläßt. Selbst wenn die gesetzwidrige Nichtausgabe von Eintrittskarten von der Abgabenbehörde toleriert wird, kann dies nicht zu einer anderen als der gesetzlich vorgesehenen Bemessungsart der Abgabe führen. Die Art der Bemessung (in Prozentsätzen des Entgeltes oder als Raumpauschsteuer) hängt ausschließlich davon ab, ob vom Konsumenten der veranstalteten Vergnügung für diese ein Eintrittsgeld geleistet wird. Die Wahl der Bemessungsart steht insofern zur Disposition des Abgabepflichtigen, als er ein Eintrittsgeld verlangen oder von einem solchen absehen kann. Hebt er aber als Gegenleistung für den Zutritt zur veranstalteten Vergnügung ein Eintrittsgeld ein, dann ist damit das gesetzliche Tatbestandsmerkmal für die Bemessung nach dem Eintrittsgeld und für den Ausschluß der Pauschbesteuerung gegeben. Liegt ein Eintrittsgeld vor, dann kommt es auf die Modalitäten beim Inkasso desselben und die einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung dienenden, beweissichernden Begleitmaßnahmen - als solche sieht das VGSG grundsätzlich die Ausgabe von Eintrittskarten vor und regelt dies im § 14 Abs. 4 bis 8 - nicht entscheidend an. Sowohl für den Fall der ordnungsgemäßen Ausgabe von Eintrittskarten als auch andernfalls gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 VGSG, die nicht nur die Führung von Nachweisen über die ausgegebenen Eintrittskarten, sondern auch über alle anderen zahlungspflichtigen Einnahmen gebietet. Bemerkt wird dazu, daß auch bei dem vom Gesetzgeber im Regelfall vorgesehenen System der Ausgabe von Eintrittskarten Ausnahmen vom gesetzlich vorgezeichneten Inhalt der Eintrittskarten gestattet werden können und daß das Entgelt für die Eintrittskarten nicht in jedem Fall die alleinige Bemessungsgrundlage für die Steuer nach dem Entgelt darstellt (etwa dann, wenn neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, gilt gemäß § 15 Abs. 1 VGSG der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen als Bemessungsgrundlage). Dies zeigt, daß selbst dann, wenn Eintrittskarten ausgegeben werden, das hiefür geleistete Entgelt nicht der entscheidende und ausschließliche Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Steuer ist.

Unter einem Eintrittsgeld ist nun ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw. für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung muß von der Entrichtung eines bestimmten Entgeltes abhängig sein. Nur dann, wenn der Besuch der Veranstaltung auch ohne Entrichtung eines dafür festgelegten Entgeltes möglich ist (bei freiem Eintritt zur Veranstaltung; oder auch bei einem variablen, nicht vom Ausmaß der Inanspruchnahme der Vergnügung abhängigen Entgelt, etwa bei einem solchen, das von der Höhe der Konsumation abhängig ist - vgl. das hg Erkenntnis vom 9. Juli 1971, Zl. 889/70, ohne daß auf die Berechtigung zum Zutritt zur Veranstaltung eine ganz bestimmte Tangente entfällt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Zl. 92/17/0177), ist die Steuer als Pauschsteuer zu erheben. Dies wäre also etwa dann der Fall, wenn das Entgelt des Konsumenten für die Veranstaltung ausschließlich ein nicht ausgewiesener Teil eines Inklusivpreises für dessen jeweilige individuelle Konsumation ist (der Eintritt also an sich frei ist, die Veranstaltung nur der Belebung des Speisen- und Getränkeumsatzes dient und das hiefür geleistete Entgelt auch die Gegenleistung für die Veranstaltung beinhaltet).

Wäre im vorliegenden Fall das Entgelt für die Vorführung der Videofilme und Peepshows in den Kabinen zuvor an der Kasse zu entrichten, so wäre es nicht zweifelhaft, daß es sich dabei um die Entrichtung eines Eintrittsgeldes im engsten Verständnis dieses Begriffes handelte. Daß das ausgewiesene und fixe Entgelt jeweils (nur) für eine bestimmte Zeiteinheit festgelegt ist, für die dem Besucher nach Entrichtung des Entgeltes die Teilnahme an einer fortlaufenden Veranstaltung ermöglicht wird, ändert daran ebensowenig, wie die Möglichkeit des Besuchers, die Dauer der Teilnahme und das dieser Dauer entsprechende Entgelt nach eigener Wahl zu bestimmen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Art der Einhebung des Entgeltes, nämlich in Form des Einwurfes von Münzen in den Kabinen, der Qualifikation dieses Entgeltes als Eintrittsgeld entgegensteht.

Besteuerungsgegenstand der Vergnügungssteuer sind gemäß § 1 Abs. 1 VGSG die im Gebiet der Stadt Wien veranstalteten Vergnügungen, im vorliegenden Fall die Vorführung von Filmen (Videofilmen) und Peepshows. Der Besuch dieser "Vergnügungen" bzw. die Teilnahme an diesen wird dem Besucher aber nicht schon dadurch ermöglicht, daß ihm der Zutritt zu den Räumlichkeiten (Kabinen) auch ohne Entrichtung eines Entgeltes gestattet wird, stellt doch das Verweilen in diesen Räumlichkeiten für sich allein noch nicht die Teilnahme an der veranstalteten Vergnügung dar. Es ist unbestritten, daß der Besucher erst durch den Einwurf einer 10-Schilling Münze, wodurch der Bildschirm mit den Videoprogrammen aktiviert bzw. der Blick durch das Fenster zur Peepshow freigegeben wird, die Vorführungen betrachten kann. Erst dadurch werden die "Vergnügungen" zugänglich gemacht. Damit ist der Besuch der Veranstaltung aber von der Entrichtung dieses Entgeltes abhängig und das Entgelt ein Eintrittsgeld im Sinne des VGSG.

Bei der im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 19 WAO) kann es keinen Unterschied machen, ob das für den "Zutritt" zur Veranstaltung zu leistende Entgelt an der Kasse (gegen Ausgabe einer Eintrittskarte) oder an einem Münzautomaten an der Kabinentür zur Öffnung derselben mit oder ohne Ausgabe eines Zahlungsbeleges (wobei die Laufzeit des in der Kabine zu wählenden Programms oder der Peepshow vom Zeitpunkt des Eintrittes in die Kabine abhängig sein könnte) oder an einem Münzautomaten in der Kabine bezahlt wird. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, er habe dem Abgabenschuldner durch Mißachtung des § 14 Abs. 4 erster Satz VGSG die Möglichkeit zur Auswahl der Bemessungsgrundlage einräumen wollen.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht das in Form von Münzeinwürfen geleistete Entgelt als Eintrittsgeld angesehen und die Vergnügungssteuer von diesem Eintrittsgeld bemessen (zutreffend wird im angefochtenen Bescheid auch auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1991, Zl. 88/17/0155, verwiesen, in dem zwar die Frage der Erhebungsform nicht releviert, aber bei einem ähnlichen Sachverhalt wie hier von der Richtigkeit der Bemessung nach dem in Form von Münzeinwürfen geleisteten Entgelt ausgegangen wurde).

3.1. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe die Verjährungsfrage unrichtig gelöst, weil sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht Abgabenhinterziehung vorgeworfen habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - vor dem streitgegenständlichen Abgabenzeitraum von der Abgabenbehörde eingehend über die Modalitäten der Selbstbemessung (insbesondere den Steuersatz und die Bemessungsgrundlage für die Peepshows und die Videofilmvorführungen) in Kenntnis gesetzt wurde. In der Anmeldung der gegenständlichen Veranstaltungen (Schreiben von 25. Februar 1985) führte die Beschwerdeführerin ihrerseits aus, der anzuwendende Steuersatz für die Peepshow, die Solokabinen und die Videokabinen betrage (damals) 10 % des Nettoumsatzes. In der mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Ges.m.b.H aufgenommenen Niederschrift vom 21. März 1985 wurde dieser über die Bemessung der Vergnügungssteuer vom Eintrittspreis bzw. vom Entgelt (Münzeinwurf) und die Selbstbemessungspflicht belehrt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1987 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, daß ab 1. Jänner 1988 Peepshows einem Steuersatz von 20 v.H. der steuerpflichtigen Entgelte unterlägen; Abrechnung, Zahlung, Eintrittskartengebarung bzw. Einbekennung der durch die Münzeinwürfe erzielten Erlöse zur Vergnügungssteuer blieben unverändert in Geltung; der Vergnügungssteuersatz für die Videofilmvorführungen bleibe mit 20 v.H. der steuerpflichtigen Entgelte aufrecht. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 setzte die Abgabenbehörde erster Instanz die Vergnügungssteuer für die Monate Jänner bis August 1988 bescheidmäßig fest, weil die Beschwerdeführerin in ihren Selbstbemessungserklärungen die Erlöse aus den Solokabinen zum Teil nur mit einem Steuersatz von 10 % abgerechnet hatte und zum Teil Erlöse, die angeblich den Akteurinnen zugeflossen waren, überhaupt nicht versteuert (und dies gegenüber der Abgabenbehörde auch ausdrücklich erklärt) hatte. Die dagegen erhobene Berufung wurde, abgesehen von der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages, mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1989 als unbegründet abgewiesen. In diesem Abgabenverfahren ging es zwar primär um die Frage, ob die Live-Vorführungen in Solokabinen als Peepshows zu qualifizieren seien, den Bescheiden ist aber auch unmißverständlich zu entnehmen, daß sich die Abgabepflicht auf alle Peepshows (einschließlich der Vorführungen in Solokabinen) und Videofilmvorführungen der Beschwerdeführerin erstrecke und die Abgabe nach dem Eintrittsgeld bzw. nach dem Entgelt in Form der Münzeinwürfe (ohne Abzug der den Akteurinnen überlassenen Erlöse) zu bemessen sei. Wenn die belangte Behörde diese Umstände dahin gewürdigt hat, daß sie im vorliegenden Fall von einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung ausgegangen ist, so vermag dies der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Kontrollbefugnis nicht als unschlüssig zu erkennen.

Gegen die Annahme des für die Hinterziehung erforderlichen Vorsatzes führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, aus ihren Vergnügungssteuererklärungen sei ersichtlich gewesen, daß sie hinsichtlich der Videokabinen keine Selbstbemessung vorgenommen habe und sie nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf vertrauen hätte dürfen, daß die Abgabe als Pauschsteuer zu entrichten sei.

Dazu ist die Beschwerdeführerin zunächst darauf zu verweisen, daß es gemäß § 17 VGSG Sache des Unternehmers ist, die Steuer (bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 10. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat) zu erklären und zu entrichten. Die Beschwerdeführerin bestreitet selbst nicht, darüber informiert gewesen zu sein, daß die von ihr durchgeführten Veranstaltungen vergnügungssteuerpflichtig sind und sie diesbezüglich die Selbstbemessungspflicht trifft. Ist sie aber in Kenntnis ihrer Erklärungs- und Selbstbemessungspflicht dieser Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Veranstaltungen (Videofilmvorführungen) überhaupt nicht, hinsichtlich anderer Veranstaltungen (Peepshows in Solokabinen) nur zum Teil nachgekommen, läßt dies vor dem Hintergrund des Verwaltungsgeschehens die Beurteilung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erscheinen, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer habe eine Verkürzung der Abgabe zumindest billigend in Kauf genommen. Selbst wenn für die Abgabenbehörde aus den Selbstbemessungserklärungen deren Unvollständigkeit ersichtlich gewesen sein sollte, so spricht dies nicht gegen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung. Die Untätigkeit der Abgabenbehörde war nicht geeignet, bei Organen der beschwerdeführenden Partei unrichtige Vorstellungen über ihre abgabenrechtlichen Pflichten hervorzurufen, und zwar auch nicht hinsichtlich der richtigen Bemessungsgrundlage. Die Beschwerdeführerin hat die Steuer nämlich auch nicht als Pauschsteuer selbst bemessen, sondern die Erklärung zum Teil überhaupt unterlassen. Warum die Unterlassung der Selbstbemessung (Videofilmvorführungen) bzw. eine Minderbemessung in der Form einer Eintrittsgeldabgabe (Peepshows in Solokabinen) deshalb bloß fahrlässig erfolgt sein soll, weil die Beschwerdeführerin davon überzeugt gewesen sei, daß die Steuer in der Form einer Pauschabgabe zu bemessen sei, ist nicht nachvollziehbar.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, selbst bei Annahme von Vorsatz hinsichtlich der nicht der Vergnügungssteuer unterzogenen Einnahmen(teile) aus den Peepshows in Solokabinen (das sind jene Beträge, die angeblich den Akteuren zugeflossen sein sollen) könne die 10-jährige Verjährungsfrist nur für den dadurch nicht abgeführten Betrag gelten. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß der Abgabenanspruch je Periode eine Einheit darstellt. Eine Abgabe verjährt als hinterzogene Abgabe in zehn Jahren, wenn sie auch nur zum Teil durch einen Hinterziehungssachverhalt belastet ist. So wie es nur einen einheitlichen Anspruch und (von ausdrücklichen Regelungen abgesehen) keine diesbezügliche Teilrechtskraft gibt, gibt es auch keine teilhinterzogene Abgabe (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Bd. II, 2169). Dies steht auch mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang, wonach die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht nur eine ergänzende Nachtragsfestsetzung bezüglich eines Teilbetrages zu umfassen hat, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. März 1985, Zl. 84/17/0146, und vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0152).

Da im vorliegenden Fall somit die zehnjährige Verjährungsfrist des § 154 Abs. 2 zweiter Halbsatz WAO zur Anwendung kam, stand der bescheidmäßigen Festsetzung Verjährung nicht entgegen.

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob bereits das Schreiben der Abgabenbehörde vom 27. Dezember 1993, in dem für den 30. Dezember 1993 eine Überprüfung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum ab September 1988 durch Einsichtnahme in die Geschäftsaufzeichnungen im Betrieb der Beschwerdeführerin angekündigt wurde, als verjährungsunterbrechende Amtshandlung im Sinne des § 156 Abs. 1 WAO anzusehen ist oder ob erst eine der späteren Prüfungshandlungen im engeren Sinn die Verjährung unterbrechen konnte (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1975, Zl. 1342/75, wonach bereits der Versuch der Abgabenbehörde, durch eine Betriebsprüfung die Berechnung und Abfuhr einer Selbstbemessungsabgabe zu überprüfen, sofern er nach außen hin erkennbar ist, die Verjährung unterbricht).

3.2. Hinsichtlich der Vorschreibung eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages enthält die Beschwerde kein gesondertes Vorbringen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die konkreten Vorschreibungen dieser Zuschläge rechtswidrig wären.

3.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wird.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

3.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 22. März 1999

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