VwGH 88/17/0155

VwGH88/17/01555.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des E O in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommssion der Bundeshauptstadt Wien vom 23. Juni 1988, Zl. MDR-O 3/88, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z5;
VwRallg;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Punkt I des im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. Juni 1988 wurde dem Beschwerdeführer "gemäß §§ 1, 3, 7 Abs. 1, 14, 15, 16 und 17 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/87, sowie des § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der derzeit geltenden Fassung, für die Durchführung von Peepshows an den Betriebsorten Wien X und Wien Y, während der Abrechnungszeiträume (Kalendermonate) Jänner bis März 1988 eine Vergnügungssteuer von insgesamt

S 213.556,-

zur Zahlung vorgeschrieben."

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 164 Abs. 1 und 166 der Wiener Abgabenordnung - WAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von insgesamt S 4.272,-- auferlegt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 1 Abs. 1 Z. 5 VGSG und auszugsweiser Wiedergabe des hg. Erkenntnisses vom 10. Dezember 1986, Zl. 85/01/0187, im wesentlichen aus, die Abgabenbehörde erster Instanz habe über die Art der Betriebsanlagen und der Darbietungen im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen:

"ART DER BETRIEBSANLAGEN:

Am Standort Wien X erfolgt der Zutritt der Besucher in einen Vorraum mit der Koje für das Aufsichtspersonal, welches auch den Geldwechsel durchführt. Von diesem Vorraum aus ist das Betreten der 20 Kabinen (ca. 1 x 1 m), die um einen Vorführraum angeordnet sind, möglich. Jede Kabine ist in Augenhöhe mit einem Fenster (ca. 25 x 25 cm) und einer Klappe versehen, die nach Einwurf von S 10,- kurzfristig (ca. 56 bis 60 Sekunden) einen Sichtkontakt in den Vorführraum ermöglicht ... Weiters besteht noch eine Einzelkabine mit einem Fauteuille, wo nach Bezahlung von S 120,- hinter einer Glasscheibe ein Sonderprogramm (Dauer: etwa 10 Minuten) geboten wird.

Am Standort Wien Y ist die räumliche Anordnung ähnlich. Auch hier befinden sich, um einen Vorführraum von ca. 6 x 4 m angeordnet, 20 Kabinen, sowie 4 Sonderkabinen.

ART DER DARBIETUNGEN:

Im Vorführraum befindet sich jeweils eine drehbare Glasplatte (ca. 2 m im Durchmesser), ein Sofa und ein Podest. Während der Dauer einer Schlagermelodie wird von einer, bereits nackt auftretenden Frau, deren Körper zur Schau gestellt. Dies ist mit Bewegungen verbunden, die eindeutig auf eine sexuelle Stimulation der Beobachter abzielen. Zu bemerken ist, daß diese Bewegungen wohl auch Tanzschritte, jedoch keinerlei artistischen bzw varietemäßigen Vorführungen beinhalten. Diese Zurschaustellung findet überwiegend auf der sich drehenden Glasplatte statt. Auch sind Sonderprogramme (lt. Aushang: 'Heute lesbische Liebe') vorgesehen..."

Diesen Feststellungen sei der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es könne nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kein Zweifel bestehen, daß die Veranstaltungen des Beschwerdeführers als Peepshows zu qualifizieren seien. Es erübrige sich daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens, da die Definition der Peepshow eine Rechtsfrage sei, zu deren Klärung ein Sachverständiger nichts beitragen könnte, während der konkrete Inhalt der Veranstaltungen auf Grund der unbestrittenen Feststellungen der Erstbehörde feststehe. Daß dem Beschwerdeführer Konzessionen zum Betrieb eines Varietes erteilt worden seien, sei für die Beurteilung des rechtlichen Charakters der tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen ohne Bedeutung. Die Erteilung von Varietekonzessionen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz bedeute lediglich, daß der Beschwerdeführer berechtigt sei, solche Veranstaltungen durchzuführen, treffe aber keine Aussage darüber, ob sich die tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen im Rahmen der erteilten Konzessionen hielten. Gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Steuerbemessung habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und es bestünden auch nach der Aktenlage dagegen keine Bedenken.

Weiters begründete die belangte Behörde die Festsetzung des Säumniszuschlags.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtfestsetzung von Vergnügungssteuer verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 VGSG unterliegen folgende, im Gebiet der Stadt Wien veranstalteten Vergnügungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

...

5. Striptease-Vorführungen und Peepshows (§ 7);

...

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gesetzgeber habe den Begriff "Peepshow" nicht definiert. Der für die inhaltliche Definition des Begriffes "Peepshow" von der belangten Behörde herangezogene Duden, Das Fremdwörterbuch, 1982, Seite 574, beziehe sich jedoch auf den deutschen Sprachraum. Es könne daher unter dem Begriff "Peepshow" in Österreich etwas ganz anderes verstanden werden. Der belangten Behörde sei es somit nicht gelungen, den Begriff "Peepshow" rechtlich relevant zu definieren.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Abgesehen davon, daß er nicht ausführt, welchen von der Bedeutung des Wortes "Peepshow" im Sprachraum der BRD abweichenden Begriffsinhalt dieses Wort in Österreich haben könnte, hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum aus den auch in der Beschwerde unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz den Schluß gezogen, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer veranstalteten Vergnügungen um derartige Peepshows handelt. Zutreffend hat sich bereits die Abgabenbehörde erster Instanz auf folgende Definitionen der nachstehend genannten Nachschlagewerke berufen:

Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Mannheim 1984:

"Peep-Show ...,

als sexuell stimulierend gedachte Form der Zurschaustellung weibl. Körper, bei der eine Frau durch Gucklöcher von mehreren Männern gleichzeitig aus verschiedenen Einzelkabinen ... betrachtet wird. Durch Einwurf von Geldmünzen wird für eine bestimmte Zeit das Guckloch geöffnet. Auch in Form von Einzelboxen, bei denen die Frau durch eine gläserne Wand von dem Besucher getrennt ist ..."

Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden,

Wiesbaden 1983:

"Peep-Show ...,

das der sexuellen Stimulaton dienende Zurschaustellen meist einer sich bewegenden nackten Frau, die durch Fensterchen von Kabinen aus beobachtet werden kann ..."

Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Mannheim

1980:

"Peep-Show ...

auf sexuelle Stimulation zielende Zurschaustellung einer nackten Frau, die gegen Geldeinwurf durch das Guckfenster einer Kabine betrachtet werden kann."

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem bereits von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Dezember 1986, Zl. 85/01/0187, dieser Auffassung angeschlossen.

Wie die belangte Behörde gleichfalls bereits zutreffend erkannt hat, ist es auch ohne Bedeutung, daß die Betriebe des Beschwerdeführers auf Grund einer von der MA 7 gemäß §§ 9 und 11 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, ausgestellten Varietekonzession betrieben werden.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, gemäß § 3 Abs. 2 VGSG wäre die Abgabenhöhe jedenfalls um ein Zehntel zu kürzen gewesen, so übersieht er, daß diese Bestimmung nur beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen und aus der Erbringung sonstiger Leistung anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen Anwendung findet, was im Beschwerdefall jedoch nicht zutrifft. Nur in diesem Fall wird jedoch die Steuer vom Entgelt weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) berechnet, wobei sich bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen mit Ausnahme von solchen in Nachtlokalen und Barbetrieben sich die der Steuer unterliegenden Bruttonutzenbeträge um jeweils ein Zehntel verringern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

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