VwGH 95/05/0137

VwGH95/05/013715.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des W in S, 2. des S in D, 3. der M in S, sämtliche vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. März 1995, Zl. 556.560/100-VIII/6/94, betreffend Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 6 und 7 des Starkstromwegegesetzes 1968 (mitbeteiligte Parteien:

1. Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG (Verbundgesellschaft), W, 2. Burgenländische Elektrizitätswirtschafts AG (BEWAG) in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 Z3 litb;
AVG §8;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49 Abs6;
VwGG §53 Abs1;
VwRallg;
31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 Z3 litb;
AVG §8;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49 Abs6;
VwGG §53 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.125,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1993 wurde gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968, StWG), festgestellt, daß das modifizierte Projekt der Errichtung der 380-kV-Leitung Kainachtal-Südburgenland-Wien Südost, Teilabschnitt Südburgenland-Wien Südost im Trassenbereich mehrerer Gemeinden im Burgenland und in Niederösterreich und die Mitführung einer 110-kV-Leitung auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie gemäß § 7 Abs. 1 StWG und den sonstigen gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt berührten Interessen bei Einhaltung - näher aufgezählter - Nebenbestimmungen widerspricht.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 1993 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Durchführung eines Bau- und Betriebsbewilligungsverfahrens gemäß §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2 StWG für die 380-kV-Verbindung und die zugeordneten Anlagenteile der Umspannwerke Südburgenland und Wien Südost samt Hilfssteuernetz- und Sicherheitseinrichtungen für das im Vorprüfungsbescheid vom 7. Dezember 1993 betroffene Gebiet. Gleichzeitig wurde die sicherheitstechnische Überprüfung und Feststellung bezüglich Übereinstimmung dieser Leitung mit den Erfordernissen des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965 in der geltenden Fassung (ETG), gemäß §§ 2, 3, 9 und 12 dieses Gesetzes beantragt.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. März 1995 wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlich - der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung und der zweitmitbeteiligten Partei antragsgemäß die Mitführung eines 110-kV-Systems der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Oberpullendorf-Rotenturm unter Nebenbestimmungen erteilt.

Unter Spruchpunkt IV dieses Bescheides wurde u.a. der Antrag der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien

"auf Abklärung des Gesundheitsrisikos einer 380-kV-Leitung durch technische und medizinische Sachverständige in einer fächerübergreifenden Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung der Biomedizin und Umweltmedizin und der Antrag auf Abweisung des Antrages auf starkstromwegerechtliche Baubewilligung (enthalten in der rechtzeitig abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 8.9.1994),

(...)

als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen."

Unter Spruchpunkt V wurden u.a. die Einwendungen der Beschwerdeführer

"daß das vorgelegte Projekt einer 380-kV-Leitung nicht bewilligungsfähig sei, da

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